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Schwerer Verkehrsunfall mit Rettungswagen

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Zu einem heftigen Zusammenprall zwischen einem Rettungswagen und einem Auto kam es am Samstagmittag in Rottweil. Der Rettungswagen war auf dem Weg zu einer Einsatzstelle, als es passierte. Vier Menschen sind zum Teil schwer verletzt worden. Die Polizei sucht Zeugen.

Update, die Polizei berichtet wie folgt: Zu einem folgenschweren Verkehrsunfall zwischen einem Rettungswagen und einem Pkw ist es am Samstagmittag an der Kreuzung der Heerstraße zur Kaiserstraße gekommen. „Ein Rettungswagen befand sich gegen 12:38 Uhr mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn auf Einsatzfahrt und befuhr die Heerstraße in Richtung Schulzentrum“, heißt es im Polizeibericht. An der Kreuzung zur Kaiserstraße habe ein 85-jähriger VW-Fahrer die dortige Stoppstelle missachtet, bog nach links in die Heerstraße ein und kollidierte in Kreuzungsmitte mit dem vorfahrtsberechtigten Rettungswagen. Durch die Kollision wurden die Fahrzeuge abgewiesen und kamen jeweils auf dem angrenzenden Gehweg zum Stehen.

Die beiden im Rettungswagen befindlichen 28- und 31-jährigen Rettungssanitäter zogen sich schwere Verletzungen zu und wurden mit dem Rettungshubschrauber sowie einem
Rettungswagen in Kliniken eingeliefert.

Der Fahrer des VW sowie dessen 83-jährige Beifahrerin wurden leicht verletzt und ebenfalls durch den Rettungsdienst in eine örtliche Klinik gebracht. Die Fahrzeuge waren nicht mehr fahrbereit und mussten durch Abschleppdienste geborgen werden. Es entstand Sachschaden in Höhe von etwa 110.000 Euro.

Unser Erstbericht

(Rottweil). Der Unfall ereignete sich an der Kreuzung der Heer- mit der Körnerstraße  Kaiserstraße. Ein Rettungswagen des DRK Tuttlingen, unterwegs zu einem Einsatz, prallte wuchtig in einen von rechts aus der Körnerstraße Kaiserstraße einbiegenden VW Golf. Der Golf hatte dem Rettungswagen offenbar die Vorfahrt genommen. Laut einem mit der Unfallaufnahme beschäftigten Polizisten war der Wagen des DRK mit Sondersignal unterwegs – Blaulicht und „Martinshorn“ (beziehungsweise Martin-Horn) waren demnach eingeschaltet.

Bei dem Zusammenprall sind die beiden Fahrzeuge meterweit von ihrer Strecke abgewiesen worden. Die beiden Insassen des Rettungswagens wurden schwer verletzt. Vor allem der Fahrer – er kam mit einem Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus. Der Hubschrauber landete auf dem Parkplatz an der Stadthalle, nur wenige hundert Meter entfernt von der Unfallstelle.

Die beiden Insassen des VWs wurden ebenfalls verletzt, nach ersten Erkenntnissen der Polizei leicht.

Der entstandene Schaden ist enorm. Allein am Rettungswagen soll er rund 100.000 Euro betragen, zumal diese Fahrzeuge dringend gebraucht werden und das verunfallte nun ausgefallen ist. Am Golf ist ein Schaden von etwa 10.000 Euro entstanden, so die Polizei. In beiden Fällen also Totalschaden.

Glück im Unglück: Der Rettungswagen war nicht mit einem Patienten belegt. Er war auf dem Weg zu einem Notfalleinsatz. Es ist üblich, dass das DRK über Kreisgrenzen hinweg zusammenarbeitet und hier etwa ein Wagen des DRK Tuttlingen anfährt. Für die Ziel-Einsatzstelle dieses Rettungswagens allerdings musste die Leitstelle umdisponieren. Ob es hier zu Komplikationen kam, ist noch unklar.

In der Heerstraße gelten derzeit 30 Kilometer pro Stunde als Höchstgeschwindigkeit. Wie schnell der Rettungswagen unterwegs war, konnte die Polizei bisher nicht sagen. Die Fahrzeuge verfügten allerdings über einen Fahrtenschreiber, der noch ausgewertet werden soll. Klar sei, dass Rettungsmittel, die mit Sondersignal unterwegs sind, auch gewisse Sonderrechte haben. So wird man dem Fahrer des Rettungswagens eine gewisse Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zubilligen. Aber eben nur eine gewisse. Dies ist eine Einzelfallentscheidung.

Die Polizei sucht nun Zeugen des Verkehrsunfalls. Es gebe welche, hieß es, die dann aber die Einsatzstelle verlassen hätten. Sie können sich unter der Telefonnummer 0741 477 0 melden.

Die Einsatzstelle ist auch aus der Luft fotografiert worden, mittels einer Drohne. Dies erleichtere die spätere Unfallermittlung erheblich, erklärte ein Beamter der NRWZ. Hierfür gebe es seitens der Polizei speziell ausgebildete Teams, die im Streifenwagen eine Drohne mitführen.

Um die beiden total beschädigten Fahrzeuge kümmerte sich der Abschleppdienst.

Die Heerstraße war für die Dauer der Rettungsarbeiten und der Unfallaufnahme teilweise gesperrt.

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Peter Arnegger (gg)
Peter Arnegger (gg)https://www.nrwz.de
... ist seit gut 25 Jahren Journalist. Mehr über ihn hier.

15 Kommentare

  1. Erst meckert der Gemeinderat / Kreisrat über das nicht einhalten der Hilfsfristen. Dann macht man überall Tempo 20, 30 oder 40. Dazu überall weitere Verkehrsbehinderungen an den Ortseingängen.( z.B. Dietingen ) Das ist der Hilfsfrist nicht gerade dienlich. Will man dann trotz dieser “ Hindernissen “ die Hilfsfrist einhalten und es kommt zum Unfall dann ist wieder die Hilfsorganisation bzw der Fahrer Mitschuld. Hier liegt das Problem. Das eine widerspricht dem anderen. Wünsche den Helfern eine schnelle Genesung.

  2. Also bei manchen Kommentaren frage ich mich: Schule? Deutschunterricht? Aber das nur am Rande. Aber zum Sachverhalt: Fährt ein -Fahrzeug des Rettungsdienstes mit Sondersignal (Martinhorn und Blaulicht) hat er nach StVO § 38 Abs 1 Wegerecht – “Alle anderen Verkehrsteilnehmer haben Einsatzfahrzeugen, die mit Blaulicht und Einsatzhorn unterwegs sind, unverzüglich Platz zu machen!” Sonderrechte sind nochmal was anderes. Aber auch mit Wegerecht nach § 38 dürfen die Sonderrechte „nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden“. Wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, ist diese zu beachten, egal aus welchem Grund sie angeordnet ist. Wie dieser Fall ausgeht, wird ein Gericht entscheiden. Halbgare Spekulationen helfen niemand weiter. Den beiden Kameraden vom Rettungsdienst schnelle und vollständige Genesung.
    P.S. Das Teil das so furchtbar laut ist heißt Martinhorn – ohne s.

    • Danke!
      Nur zur Korrektur. Wenn die Feuerwehr den Rettungsdienst erledigt, reicht das Blaulicht alleine für Sonderrechte.

      • Für Sonderrechte brauche ich weder Blaulicht noch Martinhorn. Einfach mal schlau machen, bevor sie gepflegtes Halbwissen posten.

        • Na da schreibt der Allwissende …. Die StVO ist ja auch nur dazu da weil Blätter bedruckt werden müssen……..
          Oder gilt das nur im Sauerland?????

          • Nun im gesamten § 35 ist nicht einmal das Wort Blaulicht vorhanden. Aus gutem Grund. Haben sie schon mal einen Briefträger mit Blaulicht gesehen? Ich nicht. Und nach § 35 Absatz 7 und 7a stehen denen auch Sonderrecht zu . Na sowas aber auch.

      • Das Blaulicht reicht eben nicht aus!
        Blaulicht allein dient einzig der Absicherung einer Gefahrenstelle.
        Wegerecht §38 StVO nur in Verbindung von Blaulicht UND Martinhorn.
        Basiswissen Maschinisten Lehrgang.
        Deshalb auch nachts um 3 mit Horn wenn es um Menschenleben und / oder beträchtliche Sachwerte geht.

        Sonderrechte §35 gilt u.a. für Fahrten im Verband mit entsprechender Kenntlichmachung (blaue und grüne Flaggen an den Fahrzeugen)

  3. Im vorliegenden Fall gibt es NICHTS dem DRK-Fahrer in die Schuhe zu schieben, wie es der Reportertext unterschwellig versucht.

    Die 30er Zone ist dort aus Lärmschutzgründen eingerichtet, NICHT aus Sicherheitsgründen. Insofern darf der DRK-Fahrer hier die 30 ERHEBLICH überschreiten. Und er hatte zudem ja offensichtlich ohnehin Vorfahrt.

    Alles andere ist Hate gegen unsere Blaulichtfamilie.

    • Der Artikel ist sicher kein Hate. Jedenfalls nicht als solcher gedacht. Es wird doch erlaubt sein, anzusprechen, dass in der Straße 30 km/h gelten. Und ganz allgemein zu sagen, dass im Nachgang des Unfalls Fragen auftauchen. Wo steht denn etwa, dass bei einer 30-er Zone aus Sicherheitsgründen die Geschwindigkeit erheblich überschritten werden kann?

      Habe mich mal rasch bei einem Rettungswagenfahrer erkundigt. Er schreibt über den DRK-Kollegen: „Also eine Teilschuld ja aber keine volle. Ein Fahrer eines Rettungswagens mit Sonderrechten muss selbst dann mit einer Geschwindigkeit fahren, um jederzeit einen Unfall zu vermeiden. Gleichzeitig muss man mit Fehlern anderer rechnen. Also ist eine Teilschuld zu erwarten.

      Natürlich ist die Frage: Wie schnell war der RTW. Hatte der RTW in dem Moment das Horn an? Viele schalten bei solchen Geraden das Horn oft aus liegt aber im Ermessen des Fahrers.“

      • Falsch Herr Arnegger.
        1. Ist es die Kaiserstraße und nicht die Körnerstraße.
        2. Das. DRK muss immer (!) Martinshorn und Blaulicht anhaben um Sonderrechte sich zu holen. Dabei gibt es nicht eine Toleranz was die Geschwindigkeit angeht. Es gilt der Grundsatz wer Sonderrechte in Anspruch nimmt muss (!) erhöhte Vorsicht walten lassen. Also keine 100 km/h zum Beispiel und Kinder laufen ist es Fahrlässigkeit!

        • 1. Den Fehler habe ich korrigiert, vielen Dank.

          2. Ergibt es Sinn, wenn sich hier weiter offenkundig Theoretiker streiten? Den Unfall aufzuarbeiten können wir doch der Polizei überlassen. Und die praktischen Einschätzungen dem DRK, beispielsweise.

          • Wir streiten uns nicht. Hab die Anmerkung des DRK Mitarbeiter zu spät realisiert. Für Dias DRK ist der Paragraph der StVO etwas zu Ungunsten geschrieben. Alles ist und muss dokumentiert werden. Des weiteren ist es in solchen Fällen ein 2faches Problem. Schuldfrage nach der StVO und dann ein Versicherungsrechtliches …..
            Wie so oft muss ich an den ehemaligen Kreisgeschäftsführer Kleebauer denken. Immer das Hirn einschalten bevor man mit Sonderrechte unterwegs ist. Es bringt nichts wenn man gefühlt 5 Minuten früher da sein könnte, jedoch das Ziel nicht erreicht. Im übrigen sind die Tuttlinger DRK Fahrer etwas „berüchtigt“ diesen Fahrstil zu pflegen. Das DRK TuT hatte vor einiger Zeit jede Menge Unfall RTW’s.

    • Zunächst einmal ist zu bemerken, dass eine ERHEBLICHE Überschreitung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auch nicht bei Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten gerechtfertigt ist. Es gibt hierzu eine grobe -wenn auch inoffizielle- Richtlinie, die eine maximale Überschreitung um ca. 20km/h bei Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten zubilligt, Doch ist es selbst bei Berücksichtigung dieser Richtlinie Ermessenssache des Gutachters/Richters, ob Fahrlässigkeit festzustellen ist. Mutmaßungen und Spekulationen sind hier nicht hilfreich.
      Bei Fahrten unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten steigt übrigens das Unfallrisiko um das 17-fache (vgl. hierzu https://www.dguv.de/projektdatenbank/0366/fp_0366_abschlussbericht_rev_end.pdf). In Anbetracht dieses Risikos ist ein umsichtiges und bedachtes Fahren zur Einsatzstelle und/oder ins Krankenhaus oberste Prämisse.

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