Bänke im Wald: doch waldtypisch
Verkehrssicherungspflicht nur für die Bank, nicht für den Wald außenrum

Das leidige Thema „Verkehrssicherungspflicht bei Bänken im Wald“ hat eine neue Wendung erfahren. Das hat der Leiter der Abteilung Tiefbau Konrad Ginter im Ausschuss für Umwelt jetzt berichtet.
Schramberg. Eine Bank gelte nun doch als „waldtypisch“, berichtete Ginter. Das bedeute, die Verkehrssicherungspflicht gelte nur für die Bank an sich. Fällt jemandem, der auf der Bank sitzt, ein Ast auf den Kopf, dann sei das eine „waldtypische Gefahr“, für die der Waldbesitzer nicht hafte. Zerbricht aber eine Latte der Bank und verletzt den Daraufsitzenden, dann haftet der Waldbesitzer.

Wie berichtet, hatte die Stadt begonnen, sämtliche Bänke im städtischen Wald aufzunehmen und die Bäume im Umkreis von 30 Metern auf ihre Standfestigkeit zu prüfen. Einzelne Waldbesitzer hatten ihre Bänke schon entfernt.
Was ist waldtypisch?
Grundlage war ein höchstrichterliches Urteil, wonach Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren haften. Schranken und Steinbrüche aber sind künstlich, also nicht waldtypisch, war der Umkehrschluss. Also haften deren Eigentümer für Gefahren, die von diesen ausgehen. Ursprünglich hatte man auch Bänke hinzugezählt.
Nun aber haben Juristen bemerkt, dass diese in besagtem Urteil nicht genannt werden, wie Ginter berichtete. „Bei einer reinen Bank ist es also waldtypisch, wenn ein Ast da runterfällt.“