Auto, Rente, Gesundheit, Pflege, Familien, Kinder, Immobilien & Co.: Verbrauchertipps zum Jahreswechsel 

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Mit jedem Jahreswechsel stehen auch einige Änderungen an. Die NRWZ hat wichtige Neuerungen aus dem Verbraucherbereich sowie aus den Bereichen Auto & Mobilität, Kinder und Familie, Gesundheit & Pflege sowie Rente zusammengetragen.

Allgemeine Verbrauchertipps

Mehr Verbraucherschutz auf Online-Plattformen
Ab Ende Februar werden digitale Dienstleister innerhalb der Europäischen Union (EU), insbesondere aber Online-Plattformen, im Rahmen des Gesetzes über Digitale Dienste(engl. Digital Service Act, DSA) zu mehr Schutz und Transparenz verpflichtet. Was bereits seit August 2023 für große Plattformen und Suchmaschinen gilt, wird dann auch auf kleinere Online-Unternehmen ausgeweitet. Zu den neuen Regeln gehört beispielsweise die Möglichkeit für Nutzer, leichter illegale Inhalte zu melden oder sich bei Verstößen zu beschweren. Rechts-Experten weisen zwar darauf hin, dass eine Beschwerde auch bisher möglich war, oft aber nur auf komplizierten Wegen und über zahlreiche Klicks. Nun muss das Beschwerde-Management Nutzern leicht zugänglich sein und Unternehmen müssen die Beschwerde verbindlich prüfen. Eine automatisierte Antwort ist nicht mehr erlaubt. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass Plattformen jegliche Werbung kennzeichnen müssen und spezielle, persönliche Daten wie etwa ethnische Herkunft, religiöse Überzeugung oder politische Meinung nicht mehr genutzt dürfen, um personalisierte Werbung auszuspielen.

Einwegpfand auch für Milchprodukte
Wer Milch und Milchmixgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent in Einwegflaschen aus Kunststoff und Dosen statt im Tetra Pak kauft, muss ab Januar einen Pfandzuschlag von 25 Cent bezahlen. Experten weisen darauf hin, dass auch Energydrinks mit einem hohen Molke-Anteil davon betroffen sein können.

Umsatzsteuererhöhung auf 19 Prozent
Die seit der Corona-Pandemie von 19 auf sieben Prozent gesenkte Umsatzsteuer für Gas, Fernwärme und für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen steigt wieder auf 19 Prozent. Dagegen werden To-Go-Speisen und geliefertes Essen weiterhin grundsätzlich mit sieben Prozent besteuert.

CO2-Preis steigt
Heizen und Tanken wird im nächsten Jahr teurer. Der Grund ist eine Erhöhung des CO2-Preises von bisher 30 auf künftig 45 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid. Ab 2025 sollen 50 Euro pro Tonne fällig werden. Holz ist von der Abgabe ausgenommen. Bei Mietern muss der Vermieter bereits seit 2023 Jahr einen Teil der CO2-Kosten übernehmen. Ist die Energiebilanz des Gebäudes besonders schlecht, muss er bis zu 90 Prozent der CO2-Kosten tragen. Entspricht das Gebäude mindestens dem sehr effizienten Standard EH 55, müssen Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen. Mit dem Stufenmodell des Bundeswirtschaftsministeriums können Mieter prüfen, ob die Einstufung korrekt vorgenommen wurde. Zudem dürfen Mieter von ihren Vermietern Belegeinsicht verlangen, wenn sie die Berechnung des CO2-Ausstoßes nachprüfen wollen.

Neue Regelungen fürs klimafreundliche Heizen treten in Kraft
Im Rahmen des Gesetzes für Erneuerbares Heizen dürfen ab 1. Januar in den meisten Neubauten nur noch Heizungen eingebaut werden, deren Wärme zu mindestens 65 Prozent aus Erneuerbaren Energien stammt. Die Verpflichtung gilt nur für Neubauten, für die ab Januar 2024 der Bauantrag gestellt wird. In bestehenden Gebäuden und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gelten laut ARAG Experten allerdings je nach Gemeindegröße Übergangsfristen bis spätestens 2028. Sollte eine Gas- oder Ölheizung kaputt gehen, darf sie repariert werden. Bei einer irreparablen Heizungshavarie gelten ebenfalls mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer sogar von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden. Bei der Entscheidung, welche Heizung für das jeweilige Gebäude am besten geeignet ist, kann der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei einer ersten Einschätzung helfen.

Guthaben aus Riester-Verträgen für Wärmepumpe
Im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes, auch als Heizungsgesetz bekannt, dürfen Besitzer einer selbstgenutzten Immobilie Guthaben aus Riester-Verträgen für den Einbau einer Wärmepumpe nutzen. Nun kann ein entsprechender „Wohn-Riester-Antrag “ ab 1. Januar 2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gestellt werden.

Quelle: ARAG


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Rund ums Autofahren: Diese Änderungen in der Mobilität stehen an

Im kommenden Jahr werden wieder neue Regelungen und überarbeitete Vorschriften im Straßenverkehr wirksam. Hier ein Überblick über die maßgeblichen Neuerungen.

Blackbox-Pflicht für Neuwagen

Aus dem Flugzeug ist eine so genannte Blackbox hinlänglich bekannt. Ab 7. Juli 2024 gehört sie auch zur Grundausstattung eines jeden neu zugelassenen Pkw. Ein solcher Event Data Recorder (EDR), auf Deutsch “Unfalldatenschreiber”, zeichnet fortlaufend Informationen zu beispielsweise Geschwindigkeit, Bremsvorgang oder Airbag-Auslösung auf, überschreibt diese aber auch regelmäßig. Nur im Falle eines Unfalls werden die Informationen wenige Sekunden vor und nach der Kollision gesichert, um so den Unfallhergang besser rekonstruieren zu können. Das Auslesen geschieht in der Regel nur mit Zustimmung des Fahrenden – es sei denn es wird, beispielsweise bei Unfallverletzten oder -toten, gerichtlich angeordnet. Die Unfalldaten werden lokal im Fahrzeug in einem geschlossenen und anonymisierten System gespeichert. Da diese Neuerung bereits seit letztem Juli bei allen neu entwickelten Fahrzeugen Pflicht ist, ist die besagte Blackbox schon heute in zahlreichen Neuwagen montiert.

Neufahrzeuge nur noch mit Geschwindigkeitsbegrenzung

Ebenfalls von der EU vorgeschrieben ist, dass Neufahrzeuge ab dem 7. Juli 2024 mit einem intelligenten Geschwindigkeitsassistenzsystem (kurz ISA, von Intelligent Speed Assistance) ausgestattet sein müssen. Dieses soll die Autofahrenden durch akustische oder optische Signale auf Überschreitungen des Tempolimits hinweisen. Auch eine automatische leichte Gaswegnahme, bei dem das Gaspedal leicht nach oben gegen den Fuß drückt oder vibriert, kann der Assistent in entsprechenden Fahrsituationen ermöglichen. Autofahrende haben stets die Kontrolle über das Assistenzsystem, können es jederzeit übersteuern oder beim Motorstart komplett abschalten. Außerdem müssen Neuwagen ab nächstem Sommer über einen Notbremsassistenten, einen Müdigkeitswarner, ein automatisches Notbremslicht, einen Rückfahrassistenten und einen Notfall-Spurhalteassistenten verfügen. Zudem ist dann eine Schnittstelle verpflichtend, um eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre, so genannte “Alcolocks”, nachrüsten zu können.

Keine M+S-Reifen mehr zulässig

Ab Oktober 2024 dürfen bei winterlichen Straßenverhältnissen nur noch Winter- und Ganzjahresreifen mit dem Alpine-Symbol gefahren werden. Das Piktogramm aus Berg und Schneeflocke kennzeichnet den Reifen als wintertauglich. Die reine M+S-Kennzeichnung (Matsch und Schnee) ist schon längst nicht mehr im Verkauf, darf dann aber auch nicht mehr gefahren werden. Aktuelle Reifen tragen häufig sowohl das Alpine-Symbol als auch die M+S-Kennzeichnung, diese doppelt gekennzeichneten Reifen dürfen weiterhin gefahren werden. Wer aber nur die M+S-Kennzeichnung hat, sollte sich rechtzeitig einen neuen Satz Reifen beschaffen.

Kinderreisepass wird abgeschafft

Ab Januar 2024 wird für Reisen mit Kindern unter zwölf Jahren außerhalb der EU ein regulärer Reisepass samt Chip benötigt. Dieser kostet 37,50 Euro und ist sechs Jahre lang gültig. Bisherige Kinderreisepässe, deren Datum noch nicht abgelaufen sind, sind im Prinzip weiterhin gültig, werden aber nicht mehr von jedem Land anerkannt. Für Reisen innerhalb der EU beziehungsweise des Schengen-Raums reicht für Kinder unter 16 Jahren ein Personalausweis aus. Dieser kostet knapp 23 Euro, ist allerdings auch nur sechs Jahre gültig. Tipp: Rechtzeitig beantragen, da die Bearbeitungszeit von Reisepässen mehrere Wochen betragen kann.

Einerseits wird Familien das Reisen durch die längere Gültigkeit erleichtert. Andererseits soll Kindesmissbrauch im Ausland durch die Einführung eines elektronischen Reisepasses verhindert werden.

Führerscheinprüfungen werden voraussichtlich teurer

Bereits vor dem Jahreswechsel könnten Führerscheinneulinge für die Prüfungen noch etwas mehr zahlen müssen. Eine Änderung der Gebührenordnung sieht eine Erhöhung um 11 Prozent vor. Damit würde die Gebühr für die Theorieprüfung auf knapp 25 Euro steigen. Für die praktische Prüfung der Klasse B müssten Prüflinge dann statt circa 117 Euro rund 130 Euro berappen. Die Verordnungsänderung soll noch am 15. Dezember 2023 beschlossen werden und umgehend in Kraft treten.

Förderung von E-Autos sinkt

Auch im kommenden Jahr ändern sich wieder die Förderbedingungen für Elektroautos: Ab Januar 2024 werden ausschließlich vollelektrische Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis des Basismodells von höchstens 45.000 Euro staatlich gefördert. Gleichzeitig wird die Gesamtförderung von bisher 6.750 Euro auf 4.500 Euro reduziert. Davon gewährt der Bund einen Umweltbonus von bis zu 3.000 Euro, während Autokäuferinnen und -käufer einen Herstelleranteil von bis zu 1.500 Euro erhalten können. Der staatliche Fördertopf soll 2024 deutlich kleiner ausfallen als die Jahre zuvor. Es gilt also wieder das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Sobald die verfügbaren Mittel erschöpft sind, sind keine weiteren staatlichen Fördermittel in den kommenden Jahren zu erwarten.

Auch Leasingverträge werden weiterhin unterstützt: Bei einer Laufzeit von 12 bis 23 Monaten gibt es eine Förderung von 1.500 Euro, während Verträge ab 24 Monaten mit 3.000 Euro gefördert werden. Zu beachten ist jedoch, dass diese Fördermöglichkeiten weiterhin ausschließlich Privatpersonen vorbehalten sind.

Alle Informationen zu den Neuerungen im Straßenverkehr gibt es regelmäßig aktualisiert hier: Neuerungen im Straßenverkehr 2024

Quelle: Automobilclub Europa (ACE)


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Verbesserungen für Familien

Kinderzuschlag

Eltern, die zwar genug für sich selbst verdienen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp ausreicht, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken, erhalten zusätzlich den Kinderzuschlag. Das Bundesfamilienministerium hat sich dafür eingesetzt, dass dieser ab dem 1. Januar 2024 erhöht wird – von bis zu 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind. Fragen rund um den Kinderzuschlag werden im Familienportal beantwortet.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag erhöht sich für das Jahr 2024 um 360 Euro auf 6.384 Euro pro Kind. Im Laufe des Jahres 2024 wird mit einer weiteren Erhöhung gerechnet. Die Freibeträge werden bei der Einkommensteuer berücksichtigt und führen dazu, dass Eltern weniger Steuern zahlen müssen. Eine ausführliche Erläuterung gibt es beim Familienportal.

Unterhaltsvorschuss

Mit einem Plus bei dieser Familienleistung werden Alleinerziehende entlastet. Den Unterhaltsvorschuss können Alleinerziehende beantragen, die vom anderen Elternteil keinen oder unregelmäßig Unterhalt bekommen. Mehr Informationen gibt es beim Familienportal.

Ab Januar 2024 beträgt der Vorschuss

  • für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren monatlich bis zu 230 Euro – und damit 43 Euro mehr als zuvor,
  • für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 301 Euro – das sind 49 Euro mehr als zuvor,
  • und für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro – also 57 Euro mehr als zuvor.

Mehr Kinderkrankentage

Die Anzahl der regulären Kinderkrankentage erhöht sich – gegenüber den Jahren vor der Corona-Pandemie – von 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr. Für Alleinerziehende sind es statt 20 nun 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können künftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden. Dies gilt in den Jahren 2024 und 2025. Wird das Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Diese Regelung entlastet Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, nachdem die Corona-Sonderregelungen ausgelaufen sind. Während der Pandemie waren die Kinderkrankentage mehrfach ausgeweitet worden, um Eltern angesichts von Kita- und Schulschließungen schnell und unbürokratisch zu unterstützen.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.

Neue Regelungen beim Elterngeld

Um die Sparvorgaben des Bundesfinanzministers zu erfüllen und eine Kürzung des Elterngeldes für alle Eltern zu vermeiden, haben sich die Koalitionsfraktionen auf Änderungen beim Elterngeld geeinigt. Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1. April 2025 wird sie für Paare nochmals moderat auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten.

Außerdem wird die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.

Bürgergeld-Beziehende erhalten mehr

Wer auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen ist, erhält einen monatlichen Pauschalbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts, den sogenannten Regelbedarf. Ab 2024 steigt dieser Betrag je nach Lebenssituation der Bezieherinnen und Bezieher.

  • Für Alleinstehende erhöht sich der Regelbedarf zum Jahreswechsel von 502 auf 563 Euro.
  • Bei Paaren, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, steigt er von 451 auf 506 Euro je Partner.
  • Für Kinder erhöhen sich die Regelbedarfe abhängig vom Alter: 0- bis 5-Jährige erhalten 357 Euro (39 Euro mehr), 6- bis 13-Jährige 390 Euro (42 Euro mehr), 14- bis 17-Jährige 471 Euro (51 Euro mehr).
  • Schulkinder erhalten mehr für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Die Änderung gilt für die beiden Schulhalbjahre, die im Jahr 2024 beginnen. Für Ausstattung gibt es künftig 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt

In Deutschland gibt es seit 2015 einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen schützen soll. Zuletzt wurde er im Oktober 2022 auf 12 Euro brutto pro Stunde erhöht. Ab dem 1. Januar 2024 steigt er auf 12,41 Euro. In einem weiteren Schritt erhöht sich der Mindestlohn Anfang 2025 um weitere 41 Cent auf dann 12,82 Euro.

Das Pflegestudium wird attraktiver

Im Oktober 2023 hat der Bundestag das Pflegestudiumstärkungsgesetz beschlossen. Die darin enthaltenen Neuerungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Das Gesetz regelt insbesondere die Bezahlung derjenigen, die sich für ein Pflegestudium entscheiden oder bereits studieren. Sie erhalten künftig für die gesamte Dauer des Studiums eine Ausbildungsvergütung.

Ein weiterer wichtiger Beitrag zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung ist, dass das Pflegestudium künftig als duales Studium ausgestaltet wird. Darüber hinaus werden die Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte vereinfacht. Zudem sollen eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ eingeführt, Auslandsaufenthalte ausdrücklich anerkannt und die weitere Digitalisierung in der Ausbildung unterstützt werden.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


Das ändert sich 2024 in Gesundheit und Pflege

Zum Jahreswechsel 2023/2024 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Erhöhung der Kinderkrankentage
    Pro Kind und Elternteil stehen Familien in den Jahren 2024 und 2025 nun 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch entsprechend von 20 auf 30 Tage. Dies gilt ab 1. Januar 2024.
  • Kinderkrankengeld für Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt
    Versicherte erhalten einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt ab 1. Januar 2024.

Pflege

  • Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt
    Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar 2024 noch stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun bereits 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben, spürbar.
  • Leistungen für die häusliche Pflege steigen
    Auch das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um 5 Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.
  • Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage
    Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
  • Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren
    Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: u.a. wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.
  • Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt
    Versicherte können ab 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.

Digitalisierung

  • Das E-Rezept wird verpflichtend
    Das E-Rezept wird zum Standard und ab dem 1. Januar 2024 für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patientinnen und Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: per Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdrucks.
  • Gesundheits-ID für Versicherte
    Ab dem 1. Januar 2024 müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Die GesundheitsID soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Terminservices ermöglichen.

Vergütung ärztlicher Leistungen

  • Neue Vergütung zur Förderung ambulanter Operationen
    Um Anreize zu setzen, mehr ambulant zu operieren statt unnötig stationär, führt das BMG per Rechtsverordnung eine neue Vergütungsform ein. Diese spezielle sektorengleiche Vergütung in Form von Fallpauschalen ­– sogenannte „Hybrid-DRG“ – garantiert Vertragsärzten und Krankenhäusern die gleiche Vergütung für bestimmte Eingriffe – egal ob sie ambulant oder stationär durchgeführt wurden. Die Regelung gilt für fünf Leistungsbereiche und tritt vorbehaltlich der Verkündung der Rechtsverordnung zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Ausbildung

  • Dual und bezahlt in der Pflege studieren
    Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Künftig ist auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen. Daneben wird die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung integriert. Mit Übergangsvorschriften wird zugleich sichergestellt, dass diejenigen, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss. Diese Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
  • Einfachere und schnellere Anerkennung
    Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung – zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs – zu verzichten. Dies gilt ab 16. Dezember 2023.

Arzneimittelversorgung

  • Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken
    Apotheken können ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bzw. Ärztin Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des BfArM geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen (Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und Austausch der Darreichungsform). Dies gilt ab 16. Dezember 2023.
  • Erweiterte verbindliche Bevorratungspflichten von Arzneimitteln
    Um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu stärken, müssen Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittelgruppen (parenteral anzuwendenden Arzneimitteln und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung) aufstocken. Wenn bei Krebsarzneimitteln ein Engpass absehbar wird, gilt diese Regel auch für Apotheken, die anwendungsfertige Zubereitungen herstellen. Diese Änderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung treten zum 27. Dezember 2023 in Kraft.
  • Genderkonforme Beipackzettel
    Künftig muss Arzneimittelwerbung außerhalb von Fachkreisen die Formulierung „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ verwenden. Die Änderung des gesetzlich vorgesehenen Warnhinweises tritt zum 27. Dezember 2023 in Kraft und soll gleichstellungspolitischen Aspekten Rechnung tragen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium


Wichtige Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2024

Zum Jahresbeginn 2024 ergeben sich in der Rentenversicherung verschiedene Änderungen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

Beitragssatz bleibt stabil
Keine Änderung gibt es beim Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser bleibt auch im kommenden Jahr stabil und beträgt weiterhin 18,6 Prozent.

Reguläre Altersgrenze steigt auf 66 Jahre
Auf 66 Jahre steigt zu Beginn des nächsten Jahres die reguläre Altersgrenze. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Altersgrenze für „Rente ab 63“ steigt
Bei der als „Rente ab 63“ bezeichneten Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist für diese Rentenart nicht möglich.

Abschlag bei neuen „Renten für langjährig Versicherte“ steigt weiter
Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten; bei einem frühstmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 Prozent. Für Versicherte des Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal 12,0 Prozent.

Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen
Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 Euro.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren mit 66 Jahren und 1 Monat.

Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Die Bezugsgröße steigt 2024 in den alten Bundesländern von 3.395 Euro auf 3.535 Euro im Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern von 3.290 Euro auf 3.465 Euro im Monat. Sie hat unter anderem für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung eine Bedeutung.

2024 wird das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und die neuen Bundesländer sein. Ab 2025 gelten eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in West- und Ostdeutschland.

Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen
Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar 2024 von 96,72 Euro auf 100,07 Euro. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80 Euro auf 1.404,30 Euro im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls möglich. Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen. Für die freiwillige Versicherung gelten in den alten und neuen Bundesländern keine Unterschiede.

Minijob-Grenze steigt von 520 Euro auf 538 Euro
Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – steigt 2024 von 520 Euro auf 538 Euro. Sie ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Da sich der Mindestlohn im kommenden Jahr von 12 Euro auf 12,41 Euro erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze.

Midijob: Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt
Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich steigt im kommenden Jahr von monatlich 520,01 Euro auf 538,01 Euro. Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2.000 Euro im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538 Euro und 2.000 Euro verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht. Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2024 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2024 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 Prozent. Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.

Der Gesetzgeber beabsichtigt, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings noch nicht abgeschlossen.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung


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Was sich 2024 für Immobilienbesitzer und Bauinteressierte ändert

Wie jedes Jahr bringt auch 2024 wieder zahlreiche Neuerungen bei Gesetzen und Regelungen rund ums Bauen und Wohnen mit sich. Was sich für Bauherren, Immobilienbesitzer und Sparer im neuen Jahr ändert, hat die Bausparkasse Schwäbisch Hall zusammengefasst.

Arbeitnehmersparzulage für 22 Millionen Förderberechtigte                                  
Ab dem 01. Januar 2024 werden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage auf ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 80.000 Euro (Verheiratete) angehoben. Das gilt sowohl für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen, beispielsweise das Bausparen, als auch für ihre Anlage in Vermögensbeteiligungen, z. B. Investmentfonds. Der Kreis der förderberechtigten Arbeitnehmer weitet sich dadurch von knapp 8 Millionen auf etwa 22 Millionen aus.

Eigenheimrente: „Wohn-Riester“ für Sanierungsmaßnahmen                               
Ab dem kommenden Jahr können Eigentümer ihr angespartes Riester-Guthaben förderfähig für energetische Maßnahmen an der selbst genutzten Wohnimmobilie einsetzen (siehe auch oben). Dazu können sie auch ein Wohn-Riester-Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Die Eigenheimrente kann dann nicht nur für den Aufbau von Eigenkapital, die Tilgung von Darlehen oder den altersgerechten Umbau verwendet werden, sondern auch für energetische Sanierungs- und Umbaumaßnahmen. Dazu gehören der Einbau von Wärmepumpen, die Installation von Photovoltaikanlagen und die Wärmedämmung.

GEG: Fahrplan für klimafreundliche Heizungen und Gebäudestandards                                    
Durch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes gilt ab dem 01. Januar 2024: In Neubauten innerhalb eines Neubaugebiets dürfen nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Neubauten außerhalb von Neubaugebieten in Großstädten müssen spätestens ab Mitte 2026 und in kleineren Gemeinden ab Mitte 2028 die Anforderungen des GEG erfüllen.
Bestehende Heizungsanlagen bleiben von den Neuregelungen zunächst unberührt. Auch wenn sie defekt sind, aber repariert werden können, muss die Heizung nicht ausgetauscht werden. Funktioniert die alte Heizung nicht mehr und kann auch nicht mehr repariert werden, darf sie durch eine beliebige Heizung ersetzt werden und während einer Übergangsfrist von 5 Jahren von den Anforderungen des GEG abweichen.
Der Heizungstausch und die Heizungsoptimierung werden bereits staatlich gefördert – zum Beispiel in Form von Zuschüssen des BAFA. Die Förderung wurde nun aber für das Jahr 2024 reformiert.

Frist für den Austausch von Holzöfen läuft ab                                    
Wer zu Hause mit einem alten Holzofen heizt, muss diesen bis zum 31. Dezember 2024 nachrüsten oder ersetzen. Betroffen sind Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Ausgenommen sind offene Kamine, Kaminöfen und auch Öfen, für die eine Bescheinigung des Herstellers vorliegt, dass das Modell bereits die neuen Grenzwerte für die Feinstaubbelastung einhält. Verbraucher können sich dazu bei ihrem Schornsteinfeger informieren.

„Jung kauft Alt“: Förderung des Erwerbs von Bestandsgebäuden                                     
Mit dem Wohneigentumsprogramm „Jung kauft Alt“ plant die Bundesregierung 2024 und 2025 den Erwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden zu unterstützen. Ein solches Förderprogramm gibt es bereits in vielen deutschen Kommunen. Ziel des Programms ist es, dass junge Paare oder Familien einen Altbau kaufen, diesen sanieren und damit erhalten. Das Programm soll über die KfW abgewickelt werden. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, das die Umwidmung von Krediten für Klimaschutz und Gebäudesanierung untersagt hat, ist die Umsetzung des Förderprogramms derzeit unsicher.

Solarpaket I: Weniger Hürden für Photovoltaik                                            
Das „Solarpaket I“ der Bundesregierung soll die Anschaffung von Solaranlagen für Balkon oder Dach deutlich erleichtern. Für Eigentümer und Mieter, die ihren Strom mit einer kleinen Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Hauswand produzieren, sollen bürokratische Hürden abgebaut werden. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Anlage nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden muss und die Registrierung im Marktstammdatenregister auf wenige Daten beschränkt wird. Der Gesetzesvorschlag muss nun vom Bundestag abgesegnet werden. In Kraft treten soll die Reform Anfang 2024.

Außerdem soll mit dem Gesetz für Balkonkraftwerke die Leistungsgrenze für Wechselrichter von bisher 600 auf 800 Watt angehoben und Balkon-Solaranlagen mit einer Modulleistung von bis zu 2.000 Watt meldefrei zulässig werden.  Zusätzlich soll die staatliche Förderung für Wallboxen in Kombination mit Solaranlagen und -speichern im Jahr 2024 mit einer Fördersumme von 200 Millionen Euro wieder aufgenommen werden.

Wichtig: Bis zur Verabschiedung des Bundeshaushalts 2024 sind einige der genannten Themen und Förderungen noch nicht endgültig beschlossen und die geplante Umsetzung nur skizziert.

Quelle: Schwäbisch Hall


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