Neue Corona-Regeln gelten

Für NRWZ.de+ Abonnenten: 

Mit der neuen Corona-Verordnung ist am Donnerstag ein dreistufiges Warnsystem in Baden-Württemberg in Kraft getreten. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat in diesem Zuge die Corona-Verordnungen Sport sowie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst. Sie gelten ebenfalls seit gestern.

Ab sofort gilt in Baden-Württemberg ein dreistufiges Warnsystem. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei sich abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird.

Das Warnsystem gliedert sich in die Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe. Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn landesweit die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

Wird die Alarmstufe ausgerufen, so gilt, dass die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff der Hospitalisierungsinzidenz, die ab sofort als wesentlicher Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen gelten wird? Im Besonderen die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen sollen künftig den neuen Berechnungen zugrunde gelegt werden. Der Schwellenwert ist jeweils unter Berücksichtigung der regionalen stationä­ren Versor­gungskapazitäten festzusetzen mit dem Ziel, eine drohende Überlastung der regionalen sta­tionären Versorgung zu vermeiden. Jedes Bundesland legt diesen Wert selbst fest und entwickelt entsprechende Schutzmaßnahmen.

Die Hospitalisierungsinzidenz für Baden-Württemberg lag am Donnerstag bei 2,3. 199 COVID-19-Patienten liegen auf den Intensivstationen des Landes, 6 mehr als am Vortag. Diese Zahlen nannte das Landesgesundheitsamt. Weiter berichtete die Behörde: „Ein Anstieg der Fallzahlen und der 7-Tage-Inzidenz zu beobachten ist seit Anfang Juli zu beobachten. Seit Beginn der Pandemie wurden bislang insgesamt 554.568 laborbestätigte COVID-19-Fälle aus allen 44 Stadtbzw. Landkreisen berichtet, darunter 10.535 Todesfälle. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt landesweit 94,4 pro 100.000 Einwohner. Die 7-Tage-Inzidenz für COVID-19 Fälle mit einer abgeschlossenen Impfserie (zweimal geimpft oder mit Janssen geimpft) beträgt 19,8 / 100.000 Einwohner, gegenüber 212,7 / 100.000 Einwohner für Ungeimpfte, nicht vollständig geimpfte COVID-19 Fälle und Fälle ohne Angaben zum Impfstatus. Der Anteil der Infizierten über 60 Jahre an allen Fällen innerhalb der letzten 7 Tage beträgt 8 Prozent, der Anteil der Kinder und Jugendlichen (0 – 19 Jahre) 33 Prozent.“

Die medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahren bleibt, mit einigen wenigen Ausnahmen, weiterhin bestehen und Bürgerinnen und Bürger sind dazu angehalten weiterhin Abstand zu halten, Hygieneregelungen zu beachten, in Innenräumen regelmäßig zu lüften und die Corona-App zu nutzen.

Auch für Ungeimpfte bringt die neue Corona-Verordnung Änderungen mit sich, hier greifen künftig strengere Regeln. Im Besonderen in der Alarmstufe wirken sich diese in nahezu allen Lebensbereichen aus. Laut der 2-G-Regelung haben dann nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen, in Kultureinrichtungen wie Galerien und Museen, zu Messen, Ausstellungen und Kongressen, zu Freizeiteinrichtungen, zum touristischen Verkehr, zum Einzelhandel und zu außerschulischen Bildungseinrichtungen. Der Besuch von Sportkursen und Sportveranstaltungen, Bar- und Restaurantbesuche sowie der Besuch von Diskotheken ist je nach Stufe Geimpften und Genesenen vorbehalten.

Innerhalb der Warnstufe ist ein PCR-Test für den Aufenthalt in geschlossenen Räumen unerlässlich. Testungen mittels Schnelltest sind dann nicht mehr ausreichend. Eine gute Übersicht für alle wichtigen Lebensbereiche liefert das durch das Staatsministerium herausgegebene Merkblatt.

Corona-Verordnungen für Sport sowie für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst

Nachdem die Corona-Verordnung des Landes notverkündet wurde, hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport ebenfalls die Corona-Verordnungen Sport sowie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst. Die Änderungen sind am Donnerstag in Kraft getreten. Sie beschränken sich dabei darauf, dass die Landessystematik der Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe auch für die Sportausübung sowie für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen übernommen wurde. In die Sportverordnung wurden zudem noch für das Schwimmtraining, für Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände relevante Regelungen aus der aufgehobenen Corona-Verordnung Bäder und Saunen überführt.

Bei Warnstufe gilt 3G, bei Alarmstufe gilt 2G

Die Systematik im Sport unterscheidet wie die generellen Regelungen des Landes drei Stufen, erklärt das Ministerium. In der Basisstufe ist Sport im Freien unbeschränkt möglich, in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regelung. Sportlerinnen und Sportler müssen dann also entweder getestet, genesen oder geimpft sein. Dies gilt auch für Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Erreicht die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert 8,0 oder mehr oder erreicht die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 250 oder mehr, gilt die Warnstufe. Dann ist auch Sport im Freien nur nach der 3G-Regelung möglich. Der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen ist nicht-immunisierten Personen nur nach Vorlage eines PCR-Tests gestattet.

Liegt die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber oder erreicht bzw. überschreitet die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390, tritt die Alarmstufe in Kraft. Dann ist Sport sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen nur noch für geimpfte oder genesene Personen (2G) erlaubt. Für die Zuschauerinnen und Zuschauer bei Wettkämpfen gelten die Regelungen in den verschiedenen Stufen ähnlich. Lediglich im Freien ist hier bereits in der Basisstufe ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder bei der Nichteinhaltung des Mindestabstandes die 3G-Regelung vorgesehen.

Regelungen analog für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

Für Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gilt analog, dass diese in der Basisstufe in geschlossenen Räumen nur nach dem 3G-Prinzip möglich sind. Im Freien sind diese – mit Ausnahme der nach wie vor in allen drei Stufen bestehenden besonderen Vorgaben für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten – unbeschränkt möglich. Ab der Warnstufe gilt im Freien die 3G-Regelung ebenfalls und für die Angebote in geschlossenen Räumen muss ein PCR-Test vorgelegt werden. Ab der Alarmstufe ist nur noch genesenen und geimpften Personen die Teilnahme an den Angeboten der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gestattet. Bei öffentlichen Veranstaltungen und Proben gelten die Regelungen analog der Regelungen für Sportwettkämpfe.

Weitere Informationen

Die Corona-Verordnung Sport ist unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport zu finden. Die Corona-Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen lässt sich unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-musikschulen abrufen.

Das interessiert diese Woche



Für NRWZ.de+ Abonnenten: 

Mit der neuen Corona-Verordnung ist am Donnerstag ein dreistufiges Warnsystem in Baden-Württemberg in Kraft getreten. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat in diesem Zuge die Corona-Verordnungen Sport sowie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst. Sie gelten ebenfalls seit gestern.

Ab sofort gilt in Baden-Württemberg ein dreistufiges Warnsystem. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei sich abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird.

Das Warnsystem gliedert sich in die Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe. Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn landesweit die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

Wird die Alarmstufe ausgerufen, so gilt, dass die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff der Hospitalisierungsinzidenz, die ab sofort als wesentlicher Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen gelten wird? Im Besonderen die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen sollen künftig den neuen Berechnungen zugrunde gelegt werden. Der Schwellenwert ist jeweils unter Berücksichtigung der regionalen stationä­ren Versor­gungskapazitäten festzusetzen mit dem Ziel, eine drohende Überlastung der regionalen sta­tionären Versorgung zu vermeiden. Jedes Bundesland legt diesen Wert selbst fest und entwickelt entsprechende Schutzmaßnahmen.

Die Hospitalisierungsinzidenz für Baden-Württemberg lag am Donnerstag bei 2,3. 199 COVID-19-Patienten liegen auf den Intensivstationen des Landes, 6 mehr als am Vortag. Diese Zahlen nannte das Landesgesundheitsamt. Weiter berichtete die Behörde: „Ein Anstieg der Fallzahlen und der 7-Tage-Inzidenz zu beobachten ist seit Anfang Juli zu beobachten. Seit Beginn der Pandemie wurden bislang insgesamt 554.568 laborbestätigte COVID-19-Fälle aus allen 44 Stadtbzw. Landkreisen berichtet, darunter 10.535 Todesfälle. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt landesweit 94,4 pro 100.000 Einwohner. Die 7-Tage-Inzidenz für COVID-19 Fälle mit einer abgeschlossenen Impfserie (zweimal geimpft oder mit Janssen geimpft) beträgt 19,8 / 100.000 Einwohner, gegenüber 212,7 / 100.000 Einwohner für Ungeimpfte, nicht vollständig geimpfte COVID-19 Fälle und Fälle ohne Angaben zum Impfstatus. Der Anteil der Infizierten über 60 Jahre an allen Fällen innerhalb der letzten 7 Tage beträgt 8 Prozent, der Anteil der Kinder und Jugendlichen (0 – 19 Jahre) 33 Prozent.“

Die medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahren bleibt, mit einigen wenigen Ausnahmen, weiterhin bestehen und Bürgerinnen und Bürger sind dazu angehalten weiterhin Abstand zu halten, Hygieneregelungen zu beachten, in Innenräumen regelmäßig zu lüften und die Corona-App zu nutzen.

Auch für Ungeimpfte bringt die neue Corona-Verordnung Änderungen mit sich, hier greifen künftig strengere Regeln. Im Besonderen in der Alarmstufe wirken sich diese in nahezu allen Lebensbereichen aus. Laut der 2-G-Regelung haben dann nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen, in Kultureinrichtungen wie Galerien und Museen, zu Messen, Ausstellungen und Kongressen, zu Freizeiteinrichtungen, zum touristischen Verkehr, zum Einzelhandel und zu außerschulischen Bildungseinrichtungen. Der Besuch von Sportkursen und Sportveranstaltungen, Bar- und Restaurantbesuche sowie der Besuch von Diskotheken ist je nach Stufe Geimpften und Genesenen vorbehalten.

Innerhalb der Warnstufe ist ein PCR-Test für den Aufenthalt in geschlossenen Räumen unerlässlich. Testungen mittels Schnelltest sind dann nicht mehr ausreichend. Eine gute Übersicht für alle wichtigen Lebensbereiche liefert das durch das Staatsministerium herausgegebene Merkblatt.

Corona-Verordnungen für Sport sowie für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst

Nachdem die Corona-Verordnung des Landes notverkündet wurde, hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport ebenfalls die Corona-Verordnungen Sport sowie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst. Die Änderungen sind am Donnerstag in Kraft getreten. Sie beschränken sich dabei darauf, dass die Landessystematik der Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe auch für die Sportausübung sowie für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen übernommen wurde. In die Sportverordnung wurden zudem noch für das Schwimmtraining, für Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände relevante Regelungen aus der aufgehobenen Corona-Verordnung Bäder und Saunen überführt.

Bei Warnstufe gilt 3G, bei Alarmstufe gilt 2G

Die Systematik im Sport unterscheidet wie die generellen Regelungen des Landes drei Stufen, erklärt das Ministerium. In der Basisstufe ist Sport im Freien unbeschränkt möglich, in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regelung. Sportlerinnen und Sportler müssen dann also entweder getestet, genesen oder geimpft sein. Dies gilt auch für Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Erreicht die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert 8,0 oder mehr oder erreicht die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 250 oder mehr, gilt die Warnstufe. Dann ist auch Sport im Freien nur nach der 3G-Regelung möglich. Der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen ist nicht-immunisierten Personen nur nach Vorlage eines PCR-Tests gestattet.

Liegt die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber oder erreicht bzw. überschreitet die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390, tritt die Alarmstufe in Kraft. Dann ist Sport sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen nur noch für geimpfte oder genesene Personen (2G) erlaubt. Für die Zuschauerinnen und Zuschauer bei Wettkämpfen gelten die Regelungen in den verschiedenen Stufen ähnlich. Lediglich im Freien ist hier bereits in der Basisstufe ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder bei der Nichteinhaltung des Mindestabstandes die 3G-Regelung vorgesehen.

Regelungen analog für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

Für Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gilt analog, dass diese in der Basisstufe in geschlossenen Räumen nur nach dem 3G-Prinzip möglich sind. Im Freien sind diese – mit Ausnahme der nach wie vor in allen drei Stufen bestehenden besonderen Vorgaben für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten – unbeschränkt möglich. Ab der Warnstufe gilt im Freien die 3G-Regelung ebenfalls und für die Angebote in geschlossenen Räumen muss ein PCR-Test vorgelegt werden. Ab der Alarmstufe ist nur noch genesenen und geimpften Personen die Teilnahme an den Angeboten der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gestattet. Bei öffentlichen Veranstaltungen und Proben gelten die Regelungen analog der Regelungen für Sportwettkämpfe.

Weitere Informationen

Die Corona-Verordnung Sport ist unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport zu finden. Die Corona-Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen lässt sich unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-musikschulen abrufen.

Das interessiert diese Woche

NRWZ-Redaktion
NRWZ-Redaktion
Unter dem Label NRWZ-Redaktion beziehungsweise NRWZ-Redaktion Schramberg veröffentlichen wir Beiträge aus der Feder eines der Redakteure der NRWZ. Sie sind von allgemeiner, nachrichtlicher Natur und keine Autorenbeiträge im eigentlichen Sinne. Die Redaktion erreichen Sie unter redaktion@NRWZ.de beziehungsweise schramberg@NRWZ.de