Viele Fragen und einige Informationen zu den Plänen des Investors

Pfaff und Schlauder: Anwohner beraten über Einwendungen

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Die Zahl derjenigen Anwohner, die sich gegen eine mögliche Flüchtlingsunterkunft an der Berneckstraße wehren wollen, wächst. Zur zweiten Versammlung in diesem Jahr, zu der Karl Wolf eingeladen hatte, sind etwa 40 Interessierte gekommen. Sie wollten insbesondere wissen, wie man eine Einwendung formulieren muss. Auch einige Einzelheiten zum Bauantrag und den dazu gehörigen Gutachten wurden bekannt.

Schramberg. Wolf begrüßte als Fachmann Rechtsanwalt Mathias Hörnisch. Ihn habe der Vorsitzende des Schramberger Haus- und Grundbesitzervereins Jürgen Bett empfohlen.

Gemeinsam mit einer direkten Anliegerin sei er im Baurechtsamt gewesen und habe einen dicken Ordner mit allen Unterlagen erhalten. Diese Unterlagen seien nur für diejenigen, die die Stadt als Anlieger angeschrieben habe, bestimmt und dürften nicht weitergegeben werden, betonte Wolf.

Ordner mit Unterlagen

Sein Sohn Daniel erläuterte, in dem Ordner wären auch die Gutachten zum Brandschutz, zum Denkmalschutz und den Altlasten enthalten. Auch die Pläne, wie sich der Investor den Ausbau vorstelle. Das Ganze sei „überschaubar“. Allerdings: „Baurecht ist nicht für Laien geschrieben.“

Karl Wolf informierte. Foto: him

Bekannt wurde, dass die Fläche, die der Investor nutzen wolle, 1600 Quadratmeter groß sei. Da je Geflüchtetem acht Quadratmeter Fläche gesetzlich vorgesehen sind, komme man auf die Zahl von etwa 200 Plätzen. Der Investor wolle nur den Trakt entlang der Straße umbauen, nicht den hinteren Bereich. „Die Maschinenhalle bleibt leer“, erläuterte jemand, der die Pläne eingesehen hat. Dort seien Toiletten und Büros, aber keine Wohnräume geplant.

Auflagen scheinen erfüllbar

Ein Besucher berichtete, dass damals im oberen Stockwerk eine Verzinnerei eingerichtet war. Dort könnte es eine Bleibelastung geben. Aus dem Schadstoffgutachten gehe hervor, dass Asbest und Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) zu finden seien, diese aber unter den Grenzwerten lägen, war von anderer Seite zu hören.

Das Denkmalamt fordere, dass die ursprünglichen Fenster, die Holzfußböden, der Estrich und eine Holztreppe im Gebäude erhalten bleiben, war zu erfahren. (Da die Unterlagen – wie bei Bausachen üblich und vorgeschrieben – nicht öffentlich zur Verfügung stehen, lassen sich die Angaben nicht überprüfen.)

Wolf kündigte an, er werde eine Liste mit möglichen Einwendungen zur Verfügung stellen.

Einwendungen mit Begründung in Vier-Wochen-Frist

Diese Einwendungen, das betonte Rechtsanwalt Hörnisch, müssten mit Begründung innerhalb der Vier-Wochen-Frist beim Baurechtsamt eingereicht werden. „Was da nicht angeführt wird, ist raus.“ Deshalb sei es wichtig, wirklich alle – zulässigen – Widerspruchsgründe aufzuführen, denn auch in späteren Gerichtsverfahren zählten nur die Einwendungen, die jetzt gemacht werden.

Hörnisch erläuterte auch, wer zum Kreis der „Anwohner“ zähle, das bestimmte bis November die Stadt. Dann habe der Gesetzgeber festgelegt, es seien nur die „unmittelbaren“ Angrenzer. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des „materiellen Angrenzers“ geprägt. Demnach ist jeder, der betroffen ist, anzuhören. „Auch wer kein Schreiben von der Stadt bekommen hat, kann sagen, ich bin betroffen“, so Hörnisch.

Dann müsse sich die Stadt dazu äußern. Wolf betonte, die Leiterin des Baurechtsamtes Linda Niebel habe erklärt, jeder, der ein Schreiben der Stadt erhalten hat, werde auch angehört. Relevant seien die Eigentümer, nicht die Mieter, ergänzte Hörnisch.

Hilfe beim Einwendungen-Schreiben

Er erläuterte, welche Einwendungen rechtlich möglich sind, nämlich solche, die die subjektiven öffentlichen Rechte betreffen. Das sei das „Recht, was Ihrem persönlichen Schutz dient“. Die Klassiker dabei: zu geringer Abstand oder Lärmbelästigung.

Fehlende Parkplätze seien dagegen kein Thema, denn dafür sei die Stadt zuständig. Anders sei es, wenn Feuerwehrzufahrten vollgeparkt werden. Hörnisch machte deutlich, dass es sehr kompliziert sei und riet: „Versuchen Sie nicht, Ihre Einwendungen selbst zu verfassen. Das geht schief.“

Juristischen Sachverstand steuerte Rechtsanwalt Mathias Hörnisch bei. Foto: him

Andererseits erklärte er, man könne in den Einwendungen auch Dinge hineinschreiben, die nicht die eigenen Rechte betreffe. Bearbeiten müsste die Baurechtsbehörde auch diese Einwände. Von vielen gleichlautenden Einwänden riet er ab, da sich jeder Einzelfall unterschiedlich gestalte. Wer eine Rechtsschutzversicherung habe, solle erst fragen, ob sie auch für solche Fälle aufkomme.

Ob die Wertminderung der Immobilien ein Einwandgrund sei, fragte ein Anwohner. „Das ist hinzunehmen“, erwiderte Hörnisch. Auch subjektiv empfundene Ängste zählten nicht.

Nach dem Genehmigungsverfahren  kann man klagen

Wie es denn nun weitergehe, wenn die Baugenehmigung erteilt werde und die Sanierungsgenehmigung nicht. Es könne in jedem Fall geklagt werden, vom Investor oder den Einwendern. Beklagte sei die Stadt, der Investor werde nur beigezogen. Die Klage habe keine aufschiebende Wirkung, wenn diese nicht extra beantragt und vom Gericht gewährt werde.

Hier kam der Hinweis aus der Runde, dass der Gemeinderat das Vorhaben strikt ablehne. Auch die Stadtverwaltung wolle keine Flüchtlingsunterkunft in der ehemaligen Fabrik. Wären die Pläne früher bekannt gewesen, hätte der Gemeinderat eingegriffen und hätte der Landkreis mit Sicherheit den Mietvertrag nicht geschlossen.

Ausstiegsmöglichkeit für den Landkreis?

Ob die Bezugsfertigkeit zum 1. Juli eingehalten werden kann, sei höchst fraglich, war man sich einig. Ob dieses Datum dem Landkreis die Möglichkeit gebe, aus dem Vertrag auszusteigen, könne er nicht sagen, meinte Rechtsanwalt Hörnisch. „Ich kennen den Vertrag nicht.“

Der Zeitplan sehe zunächst die Einwendungsfrist bis Ende Februar vor. Dann werde die Baurechtsbehörde die Einwendungen sammeln und dem Investor zur Stellungnahme mit einer Frist von wohl ebenfalls mindestens vier Wochen zuleiten. Danach werde die Baurechtsbehörde beides prüfen und dann entscheiden.

Protestplakat an der Berneckstraße. Foto: him

Eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung fälle ein Verwaltungsgericht in etwa drei Monaten. Das eigentliche Verfahren könne ein Jahr dauern.

Am Ende der Versammlung sammelte Wolf Kontaktdaten der Anwesenden ein. Nun möchte man klären, wer gegebenenfalls bei einer Klage mitmachen würde. Was an Kosten auf die Kläger zukäme, sei sehr schwierig zu schätzen. Es könnten aber schon vierstellige Summen werden, so Hörnisch. „Das sollte Ihnen das Verfahren aber wert sein.“

Am kommenden Dienstag wird sich die Gruppe erneut um 19 Uhr treffen und das weitere Vorgehen beraten.

Das interessiert diese Woche



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Die Zahl derjenigen Anwohner, die sich gegen eine mögliche Flüchtlingsunterkunft an der Berneckstraße wehren wollen, wächst. Zur zweiten Versammlung in diesem Jahr, zu der Karl Wolf eingeladen hatte, sind etwa 40 Interessierte gekommen. Sie wollten insbesondere wissen, wie man eine Einwendung formulieren muss. Auch einige Einzelheiten zum Bauantrag und den dazu gehörigen Gutachten wurden bekannt.

Schramberg. Wolf begrüßte als Fachmann Rechtsanwalt Mathias Hörnisch. Ihn habe der Vorsitzende des Schramberger Haus- und Grundbesitzervereins Jürgen Bett empfohlen.

Gemeinsam mit einer direkten Anliegerin sei er im Baurechtsamt gewesen und habe einen dicken Ordner mit allen Unterlagen erhalten. Diese Unterlagen seien nur für diejenigen, die die Stadt als Anlieger angeschrieben habe, bestimmt und dürften nicht weitergegeben werden, betonte Wolf.

Ordner mit Unterlagen

Sein Sohn Daniel erläuterte, in dem Ordner wären auch die Gutachten zum Brandschutz, zum Denkmalschutz und den Altlasten enthalten. Auch die Pläne, wie sich der Investor den Ausbau vorstelle. Das Ganze sei „überschaubar“. Allerdings: „Baurecht ist nicht für Laien geschrieben.“

Karl Wolf informierte. Foto: him

Bekannt wurde, dass die Fläche, die der Investor nutzen wolle, 1600 Quadratmeter groß sei. Da je Geflüchtetem acht Quadratmeter Fläche gesetzlich vorgesehen sind, komme man auf die Zahl von etwa 200 Plätzen. Der Investor wolle nur den Trakt entlang der Straße umbauen, nicht den hinteren Bereich. „Die Maschinenhalle bleibt leer“, erläuterte jemand, der die Pläne eingesehen hat. Dort seien Toiletten und Büros, aber keine Wohnräume geplant.

Auflagen scheinen erfüllbar

Ein Besucher berichtete, dass damals im oberen Stockwerk eine Verzinnerei eingerichtet war. Dort könnte es eine Bleibelastung geben. Aus dem Schadstoffgutachten gehe hervor, dass Asbest und Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) zu finden seien, diese aber unter den Grenzwerten lägen, war von anderer Seite zu hören.

Das Denkmalamt fordere, dass die ursprünglichen Fenster, die Holzfußböden, der Estrich und eine Holztreppe im Gebäude erhalten bleiben, war zu erfahren. (Da die Unterlagen – wie bei Bausachen üblich und vorgeschrieben – nicht öffentlich zur Verfügung stehen, lassen sich die Angaben nicht überprüfen.)

Wolf kündigte an, er werde eine Liste mit möglichen Einwendungen zur Verfügung stellen.

Einwendungen mit Begründung in Vier-Wochen-Frist

Diese Einwendungen, das betonte Rechtsanwalt Hörnisch, müssten mit Begründung innerhalb der Vier-Wochen-Frist beim Baurechtsamt eingereicht werden. „Was da nicht angeführt wird, ist raus.“ Deshalb sei es wichtig, wirklich alle – zulässigen – Widerspruchsgründe aufzuführen, denn auch in späteren Gerichtsverfahren zählten nur die Einwendungen, die jetzt gemacht werden.

Hörnisch erläuterte auch, wer zum Kreis der „Anwohner“ zähle, das bestimmte bis November die Stadt. Dann habe der Gesetzgeber festgelegt, es seien nur die „unmittelbaren“ Angrenzer. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des „materiellen Angrenzers“ geprägt. Demnach ist jeder, der betroffen ist, anzuhören. „Auch wer kein Schreiben von der Stadt bekommen hat, kann sagen, ich bin betroffen“, so Hörnisch.

Dann müsse sich die Stadt dazu äußern. Wolf betonte, die Leiterin des Baurechtsamtes Linda Niebel habe erklärt, jeder, der ein Schreiben der Stadt erhalten hat, werde auch angehört. Relevant seien die Eigentümer, nicht die Mieter, ergänzte Hörnisch.

Hilfe beim Einwendungen-Schreiben

Er erläuterte, welche Einwendungen rechtlich möglich sind, nämlich solche, die die subjektiven öffentlichen Rechte betreffen. Das sei das „Recht, was Ihrem persönlichen Schutz dient“. Die Klassiker dabei: zu geringer Abstand oder Lärmbelästigung.

Fehlende Parkplätze seien dagegen kein Thema, denn dafür sei die Stadt zuständig. Anders sei es, wenn Feuerwehrzufahrten vollgeparkt werden. Hörnisch machte deutlich, dass es sehr kompliziert sei und riet: „Versuchen Sie nicht, Ihre Einwendungen selbst zu verfassen. Das geht schief.“

Juristischen Sachverstand steuerte Rechtsanwalt Mathias Hörnisch bei. Foto: him

Andererseits erklärte er, man könne in den Einwendungen auch Dinge hineinschreiben, die nicht die eigenen Rechte betreffe. Bearbeiten müsste die Baurechtsbehörde auch diese Einwände. Von vielen gleichlautenden Einwänden riet er ab, da sich jeder Einzelfall unterschiedlich gestalte. Wer eine Rechtsschutzversicherung habe, solle erst fragen, ob sie auch für solche Fälle aufkomme.

Ob die Wertminderung der Immobilien ein Einwandgrund sei, fragte ein Anwohner. „Das ist hinzunehmen“, erwiderte Hörnisch. Auch subjektiv empfundene Ängste zählten nicht.

Nach dem Genehmigungsverfahren  kann man klagen

Wie es denn nun weitergehe, wenn die Baugenehmigung erteilt werde und die Sanierungsgenehmigung nicht. Es könne in jedem Fall geklagt werden, vom Investor oder den Einwendern. Beklagte sei die Stadt, der Investor werde nur beigezogen. Die Klage habe keine aufschiebende Wirkung, wenn diese nicht extra beantragt und vom Gericht gewährt werde.

Hier kam der Hinweis aus der Runde, dass der Gemeinderat das Vorhaben strikt ablehne. Auch die Stadtverwaltung wolle keine Flüchtlingsunterkunft in der ehemaligen Fabrik. Wären die Pläne früher bekannt gewesen, hätte der Gemeinderat eingegriffen und hätte der Landkreis mit Sicherheit den Mietvertrag nicht geschlossen.

Ausstiegsmöglichkeit für den Landkreis?

Ob die Bezugsfertigkeit zum 1. Juli eingehalten werden kann, sei höchst fraglich, war man sich einig. Ob dieses Datum dem Landkreis die Möglichkeit gebe, aus dem Vertrag auszusteigen, könne er nicht sagen, meinte Rechtsanwalt Hörnisch. „Ich kennen den Vertrag nicht.“

Der Zeitplan sehe zunächst die Einwendungsfrist bis Ende Februar vor. Dann werde die Baurechtsbehörde die Einwendungen sammeln und dem Investor zur Stellungnahme mit einer Frist von wohl ebenfalls mindestens vier Wochen zuleiten. Danach werde die Baurechtsbehörde beides prüfen und dann entscheiden.

Protestplakat an der Berneckstraße. Foto: him

Eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung fälle ein Verwaltungsgericht in etwa drei Monaten. Das eigentliche Verfahren könne ein Jahr dauern.

Am Ende der Versammlung sammelte Wolf Kontaktdaten der Anwesenden ein. Nun möchte man klären, wer gegebenenfalls bei einer Klage mitmachen würde. Was an Kosten auf die Kläger zukäme, sei sehr schwierig zu schätzen. Es könnten aber schon vierstellige Summen werden, so Hörnisch. „Das sollte Ihnen das Verfahren aber wert sein.“

Am kommenden Dienstag wird sich die Gruppe erneut um 19 Uhr treffen und das weitere Vorgehen beraten.

Das interessiert diese Woche

Martin Himmelheber (him)
Martin Himmelheber (him)
... begann in den späten 70er Jahren als freier Mitarbeiter unter anderem bei der „Schwäbischen Zeitung“ in Schramberg. Mehr über ihn hier.