Samstag, 20. April 2024

Schlägerei vor Kickerstube: Sieben Monate auf Bewährung

Für NRWZ.de+ Abonnenten: 

Schramberg/Oberndorf (him) –  Zu einer Haftstrafe auf Bewährung hat ein Oberndorfer Amtsrichter  einen 27-Jährigen Schlosser aus dem Schramberger Umland verurteilt. Der Richter sah es als erwiesen an, dass der junge Mann am 1. März 2019 einen anderen jungen Mann heftig ins Gesicht geschlagen hatte. So heftig, dass der Gast aus England einen Kieferbruch erlitt und zwei Schneidezähne verlor. Der Prozess um den Schlag an der Fasnet vor drei Jahren hat mit dem Urteil ein – wahrscheinlich nur vorläufiges – Ende gefunden.

Weil er zur Tatzeit stark alkoholisiert war – die Polizei  hat einen Promillegehalt von 2,7 im Blut des Angeklagten gemessen -, ging der Richter von einer verminderten Schuldfähigkeit aus. Sein Geständnis und die lange Verfahrensdauer seien ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen. Andererseits sei der Angeklagte  einschlägig vorbestraft und der Schlag sehr heftig gewesen.

Weitere Zeugen gehört

Nach einem ersten Verhandlungstag  am 10. Februar mit mehreren Zeugenaussagen hat das Gericht zwei weiterer Zeugen angehört, um Klarheit zu bekommen. Fraglich war nämlich der zeitliche Ablauf und wie es zu dem folgenschweren Faustschlag des Angeklagten gekommen war.

Der Angeklagte hatte ausgesagt, er sei vom späteren Opfer und einem anderen Mann zu Boden geworfen worden. Dann sei er aufgestanden, habe „Schiss“ gehabt, dass der Andere ihm „nochmal eine zieht. Und dann hab‘ ich ihm eine gezogen.“

Auf diesem Parkplatz bei der Turn- und Festhalle Sulgen soll der Faustschlag erfolgt sein. Foto: him

Der zeitliche Ablauf und der „Erlaubnistatbestandsirrtum“

Wichtig war dem Gericht, welche Zeit zwischen dem zu Boden gehen und dem Schlag des Angeklagten vergangen war. Und da schwankten die Aussagen der Zeugen erheblich. Es reichte von einer halben Minute bis zehn Minuten.

Das ist wichtig für das Urteil, denn wenn der Gegenschlag unmittelbar nach dem ersten Schlag erfolgte, dann könnte sich der Angeklagte in einem „Erlaubnistatbestandsirrtum“ befunden haben. Das heißt, er könnte  geglaubt haben, er befinde sich in einer Notwehrsituation und dürfe deshalb zurückschlagen. Dann wäre er frei zu sprechen.

Ein weiterer Zeuge

Doch bis es zum Urteil kam, hörte der Richter zwei weitere Zeugen. Ein 22-Jähriger berichtete, er sei damals dabei gewesen, als der Angeklagte vor der Kickerstube auf dem Boden lag. „Zwei andere waren auf ihm drauf.“ Die Hose des Angeklagten sei mit Blut verschmiert gewesen. Er habe die beiden anderen weggezogen.

Der Angeklagte sei aufgestanden. Dann habe er eine Klatsche gehört und gesehen, dass das Opfer zu Boden ging. Wie viel Zeit dazwischen lag, will der Richter erfahren. Eine halbe bis eine Minute, schätzt der Zeuge. Er berichtet auch, dass der zweite Schlag einige Meter vom ersten Ereignis entfernt erfolgte.

Den Schlag selbst habe er nicht gesehen. Er wisse auch nicht, wie es dazu gekommen war. Von Streitereien der Kontrahenten zuvor habe er nichts mitbekommen.

Der zweite Zeuge hatte wenig später den Angeklagten und dessen blutige Hose fotografiert. Er zeigte den Prozessbeteiligten das Foto auf seinem Handy, mehr konnte er nicht beitragen.

Die Plädoyers

In seinem Plädoyer schildert der Staatsanwalt das Geschehen. Den  stark betrunkenen und übermüdeten angeklagten, der seit dem frühen Morgen des Schmotzigen bis zum Freitagabend unterwegs war. Dort in der Kickerstube sei er aggressiv gewesen, ob er mit dem späteren Opfer dort schon Streit hatte sei unklar.

Draußen sei er  auf dem Boden gelegen und verletzt gewesen. Ob vom Opfer und dessen Freund, davon sei er nicht überzeugt. Weshalb die beiden über ihm lagen oder ob sie sich über ihn beugten, sei ebenfalls nicht zu klären. Sicher sei aber, dass es einen Ortswechsel bis zum verhängnisvollen Schlag gegeben hat. Und: „Es stand kein Angriff bevor.“

Deshalb handle es sich um eine klassische Körperverletzung mit schweren Tatfolgen für das Opfer. Die Behandlungen an den Zähnen dauerten an. Beim Strafmaß plädiert der Staatsanwalt  für eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung.

„Desaströse Verletzungen“

Der Nebenklägervertreter hob auf die Schwere der „desaströsen Verletzungen“ des Opfers ab. „Unfassbare Kräfte“ müsse der Angeklagte da  entwickelt haben. Ob es vorher eine Auseinandersetzung mit dem Opfer gegeben habe, sei unklar. Rempeleien bei solchen Festen aber  normal.

Es habe „keine subjektive Notwehrsituation“ vorgelegen, denn es habe keinen zielgerichteten Angriff des Opfers gegeben. „Ich hatte Schiss“ reiche nicht. Der Angeklagte blickt kopfschüttelnd auf den Nebenklägervertreter. Der wundert sich, dass der Angeklagte es nicht fertig gebracht habe, sich zu entschuldigen. Man könne doch, wenn man die Folgen eines solchen Schlages sehe, sagen: ‘Es tut mir leid‘.“

„Es war Notwehr“

Der Verteidiger des 27-Jährigen nennt die Ausführungen des Staatsanwaltes „objektiv und gut“. Allerdings wertete er die Zeugenaussagen anders. Weil ein Zeuge widersprüchliche Aussagen gemacht habe, sei dieser „wertlos“.  Die Sache sei nicht abgeschlossen gewesen, so die Aussage des neuen Zeugen. „Mein Mandant musste damit rechnen, dass es wieder losgeht.“ Zumal ihm zwei Männer gegenüber gestanden seien.

Die Verletzungen seien bedauerlich, aber auch sein Mandant habe zwei Narben davongetragen. Er habe in Notwehr gehandelt und müsse deshalb frei gesprochen werden.

Keine Entschuldigung des Angeklagten

Das letzte Wort nutzt der Angeklagte nicht etwa, um sich bei seinem Opfer, das auch zu diesem Prozesstag aus England angereist war zu entschuldigen. Er kritisiert, dass der „andere Engländer“ nicht geladen worden sei. „Das stinkt mir ein bissle.“

Nach einer Unterbrechung das Urteil. Sieben Monate, von denen ein Monat wegen der langen Verfahrensdauer als vollstreckt gilt. Außerdem muss  der Angeklagte die Kosten auch des Nebenklägers tragen und bekommt eine Geldauflage von 1200 Euro.

Richter sieht keine Notwehrsituation

In seiner Urteilsbegründung hebt der Richter auf die zeitliche Zäsur zwischen den beiden Ereignissen bei der Kickerstube ab. Dass Zeit dazwischen lag zeige die Aussage eines Zeugen, der  in diesem Zeitraum die Polizei angerufen hat. Im Kern seien die Aussagen der Zeugen glaubwürdig, so der Richter.

Auch die Reaktion, wenn man „Schiss“ habe, sei eine andere: „Ich bleibe stehen oder laufe weg.“ Der Angeklagte sei aber auf das Opfer zugegangen. Es habe weder objektiv noch subjektiv eine Notwehrsituation bestanden.  „Es war eine vorsätzliche Körperverletzung mit erheblichen Folgen“, so der Richter. Das Urteil die Quittung.

Es geht weiter

Nun habe der Angeklagte eine Woche Zeit, um gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Beobachter des Prozesses vermuten, dass das Verfahren in die nächste Instanz gehen wird. Der Ausgang des Strafverfahrens wird  wichtig sein für ein mögliches Zivilverfahren, in dem es auch um die hohen Kosten für die medizinische Behandlung des Opfers gehen dürfte.

image_pdfPDF öffnenimage_printArtikel ausdrucken
Martin Himmelheber (him)
... begann in den späten 70er Jahren als freier Mitarbeiter unter anderem bei der „Schwäbischen Zeitung“ in Schramberg. Mehr über ihn hier.