(Anzeige). Beim Thema Erben gibt es viele Missverständnisse und falsche Annahmen, die zu erheblichen Problemen und Enttäuschungen führen können. In diesem Artikel werden die sieben häufigsten Irrtümer und Missverständnisse rund ums Erben beleuchtet und aufgeklärt. Ziel ist es, ein besseres Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und tatsächlichen Gegebenheiten zu schaffen, um eine fundierte und rechtssichere Nachlassplanung zu ermöglichen.
Irrtum 1: Notarielle Beurkundung ist für Testamente zwingend notwendig
Es besteht der weitverbreitete Irrtum, dass ein Testament notariell beurkundet werden muss, um rechtsgültig zu sein. Erbrecht Rechtsanwälte Köln erklären jedoch, dass dies nicht korrekt ist. Ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament erfüllt bereits die gesetzlichen Anforderungen. Dennoch kann es in bestimmten Situationen sinnvoll sein, einen Notar hinzuzuziehen.
Die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge empfiehlt besonders in komplizierten Fällen oder bei Unsicherheiten, sich von einem Notar beraten zu lassen. Eine notarielle Beurkundung kann die Abwicklung des Erbes erleichtern und sogar Kosten sparen, besonders wenn die Erben sonst einen Erbschein benötigen würden. Dies ist häufig bei größeren Vermögenswerten wie Immobilien oder bei unklaren Erbfolgen der Fall. Durch die notarielle Beurkundung wird die Klarheit und Rechtssicherheit erhöht, was zukünftige Konflikte vermeiden kann.
Irrtum 2: Ausschlagung des Erbes entbindet von Bestattungspflicht
Ein verbreitetes Missverständnis ist, dass die Ausschlagung eines Erbes auch die Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten ausschließt. Grundsätzlich werden die Bestattungskosten aus dem Vermögen des Verstorbenen beglichen. Sollte das Erbe jedoch ausgeschlagen werden, weil der Verstorbene verschuldet war, bleibt die Verpflichtung zur Kostentragung in vielen Fällen bestehen.
Stiftung Warentest erläutert in einem Ratgeber, dass diese Verpflichtung insbesondere dann greift, wenn die betreffenden Personen unterhalts- oder bestattungspflichtige Angehörige sind. Eine Unterhaltspflicht besteht beispielsweise zwischen Eltern und ihren Kindern. Die Bestattungspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Vorrangig fallen darunter der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner. Somit können auch Erbberechtigte, die das Erbe ausschlagen, unter bestimmten Umständen weiterhin für die Beerdigungskosten verantwortlich sein.
Irrtum 3: Enterbte Kinder erhalten nichts vom Erbe
Ein weitverbreiteter Irrtum besteht darin, dass enterbte Kinder vollständig leer ausgehen. Tatsächlich haben nahe Angehörige, selbst gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers, Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser Pflichtteil stellt eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass dar und ist ein reiner Geldanspruch.
Der Pflichtteilsanspruch steht in erster Linie den Abkömmlingen des Erblassers zu, also seinen Kindern, Enkeln und Urenkeln. Auch die Eltern und der Ehegatte des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt. Nichteheliche Kinder haben ebenso ein Recht auf den Pflichtteil. Nicht dazu gehören jedoch entfernte Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten.
Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die betroffene Person erhalten hätte, wenn keine Enterbung stattgefunden hätte. Dieser gesetzliche Anspruch sichert, dass enterbte Kinder und andere nahe Angehörige zumindest einen Teil des Erbes in Form eines Geldbetrags erhalten.
Irrtum 4: Handschriftliches Testament nicht erforderlich
Ein weiterer weitverbreiteter Irrtum betrifft die Form des Testaments. Es reicht keineswegs aus, ein Testament lediglich zu unterschreiben. Für die Rechtswirksamkeit eines Testaments ist es zwingend erforderlich, dass der gesamte Text handschriftlich verfasst wird. Der Einsatz von Schreibmaschinen oder Computern führt zur Unwirksamkeit des Dokuments.
Ein handschriftliches Testament muss eigenständig und vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Dabei ist es wichtig, am Ende des Testaments mit Vor- und Familiennamen zu unterschreiben. Zudem sollten Datum und Ort der Erstellung angegeben werden, um im Zweifelsfall feststellen zu können, welches Testament das zuletzt errichtete ist.
Irrtum 5: Vermögensschenkung umgeht Erbschaftssteuer
Ein häufig anzutreffender Irrtum ist, dass die vorzeitige Schenkung von Vermögen eine wirksame Strategie zur Vermeidung der Erbschaftssteuer darstellt. Tatsächlich greift die Erbschaftssteuer erst ab bestimmten Vermögensgrenzen. So liegt der Freibetrag für Ehepartner bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro.
Auch Schenkungen unterliegen jedoch der Besteuerung, wobei dieselben Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge wie bei der Erbschaftssteuer gelten. Ein großer Unterschied zwischen der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen besteht somit nicht. Laut finanznewsonline.de sehen geplante Änderungen durch den Bundesfinanzminister Christian Lindner zwar eine Erhöhung der Freigrenzen vor, doch auch diese Maßnahme wird die grundlegende steuerliche Belastung durch Schenkungen nicht aufheben.
Dennoch kann die Schenkung als Steuerstrategie sinnvoll sein, wenn sie klug genutzt wird. Der Freibetrag für Schenkungen kann nämlich alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Dies ermöglicht eine schrittweise Vermögensübertragung, die langfristig steuerliche Vorteile bieten kann, besonders wenn der Freibetrag des Beschenkten in einem einzelnen Schenkungsvorgang nicht ausreicht.
Irrtum 6: Ehepartner bekommen immer den gesamten Nachlass
Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass Ehepartner automatisch den gesamten Nachlass erben. Dies ist nur der Fall, wenn der Ehepartner im Testament ausdrücklich als Alleinerbe eingesetzt wurde. Fehlt ein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch. Hierbei erben in erster Linie der Ehepartner und die Kinder.
Wenn Kinder vorhanden sind, bilden sie mit dem Ehepartner eine Erbengemeinschaft. Ohne ein entsprechendes Testament erbt der Ehepartner in der Regel die Hälfte des Nachlasses, während die Kinder die andere Hälfte erhalten. Auch weitere Verwandte wie Enkel, Urenkel, Eltern und Geschwister können unter bestimmten Umständen erbberechtigt sein. Über den Nachlass kann dann nur gemeinsam entschieden werden.
Irrtum 7: Lebenspartner haben automatisch Erbrecht
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass langjährige Lebenspartner automatisch einen Teil des Erbes erhalten. Ohne ein Testament werden diese jedoch rechtlich wie Fremde behandelt und gehen leer aus. Das Bürgerliche Gesetzbuch berücksichtigt sie nicht als erbberechtigte Personen.
Anders verhält es sich bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz haben eingetragene Lebenspartner ein Erbrecht, das dem von Ehegatten entspricht. Dies wird vom Bundesjustizministerium bestätigt. Damit sind eingetragene Lebenspartner in der gesetzlichen Erbfolge Ehepartnern gleichgestellt und haben somit Anspruch auf einen Teil des Nachlasses.