Tuttlingen. Die Kommunalaufsicht des Regierungspräsidiums Freiburg sieht keinen Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten wegen einer Rede von Oberbürgermeister Michael Beck bei einer Gedenkveranstaltung zum 8. Mai. Hintergrund ist die Beschwerde eines AfD-Kommunalpolitikers aus dem Zollernalbkreis, der prüfen lassen wollte, ob Beck gegen die parteipolitische Neutralitätspflicht verstoßen habe.
Am 8. Mai jährte sich das Ende des Zweiten Weltkriegs zum 81. Mal. Außerdem stellte die Stadt Tuttlingen das Buch „Erinnern statt Vergessen“ vor, das sich mit der Gedenkkultur in der Stadt befasst. In seiner Ansprache zog OB Michael Beck auch Bezüge zur Gegenwart. So verurteilte er unter anderem „aktuelle Versuche, die Geschichte zu verfälschen“.
Mit diesen Worten wurde Beck auch im „Gränzbote“ zitiert. Der Autor des Artikels schrieb dazu, Beck habe „die AfD nicht beim Namen genannt, aber durchscheinen lassen, wen er meint“. Das teilte die Stadtverwaltung Tuttlingen mit.
Diese Passage rief einen AfD-Kommunalpolitiker aus dem Zollernalbkreis auf den Plan. In seiner Beschwerde an das Regierungspräsidium argumentierte er, Beck habe nach der Berichterstattung die AfD in einen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gerückt oder entsprechende Vergleiche zumindest nahegelegt. Auch wenn die Partei nicht ausdrücklich genannt worden sei, sei die Bezugnahme aus seiner Sicht hinreichend eindeutig gewesen.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, ein Oberbürgermeister sei als kommunaler Wahlbeamter zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet und dürfe in amtlicher Funktion nicht den Eindruck parteipolitischer Einflussnahme erwecken. Zudem stellte er den zeitlichen Zusammenhang der Äußerungen infrage. Vor dem Hintergrund aktueller politischer Entwicklungen und der Wahlergebnisse der AfD im Landkreis Tuttlingen bat er um Prüfung, ob die Grenzen zulässiger politischer Äußerungen im Amt überschritten worden seien.
Konkret bat er das Regierungspräsidium um eine rechtliche Bewertung, ob Becks Aussagen im Rahmen seiner Amtsausübung erfolgt seien, ob die gebotene parteipolitische Neutralität gewahrt worden sei und ob aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf bestehe.
Die Antwort des RP folgte kurz darauf – und fiel eindeutig aus, heißt es in einer Mitteilung der Stadt Tuttlingen: Die Kommunalaufsicht sehe „keine Anhaltspunkte, die ein Einschreiten des Regierungspräsidiums als Rechtsaufsichtsbehörde rechtfertigen würden“. In der Begründung heißt es unter anderem, dass „Herr Oberbürgermeister Beck in seiner gesamten Rede weder die AfD noch eine andere Partei erwähnt hat“.
Das RP führt außerdem an, dass der Beschwerdeführer selbst darauf verweise, dass der Bezug nur im Artikel des „Gränzbote“ hergestellt werde: „Hierbei handelt es sich also lediglich um eine Auslegung des zuständigen Journalisten. Da weder Herr Oberbürgermeister Beck noch die Stadt Tuttlingen Einfluss auf die Interpretation der Presse haben, sehen wir keinerlei Verstoß gegen eine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität.“
Darüber hinaus ging das RP auch auf die Frage ein, wie neutral Oberbürgermeister und andere Wahlbeamte überhaupt sein müssen. Das Grundgesetz habe sich bewusst für eine streitbare Demokratie entschieden. Das RP verweist dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014. Demnach ist es zulässig, „dass sich staatliche Organe gegen geschichtsvergessene rechtsradikale und fremdenfeindliche Überzeugungen wenden und dazu aufrufen, mit demokratischen Mitteln zu verhindern, dass sich diese Überzeugungen durchsetzen.“
