Tödlicher Schuss nicht strafbar
Staatsanwaltschaft stellt Verfahren gegen Polizeibeamten ein

Der Tod eines 48-jährigen Mannes in der Landenberger Straße bleibt ohne strafrechtliche Konsequenz für den Schützen. Am 9. April war der Mann bei einem Polizeieinsatz ums Leben gekommen. Laut Staatsanwältin Sama Martina hat die Staatsanwaltschaft Rottweil das Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten, der den Schuss abgegeben hatte, im August eingestellt.
Schramberg/Rottweil. Die Einstellung sei erfolgt, „weil dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten nicht nachzuweisen war“. Damit sei das Verfahren abgeschlossen, so die stellvertretende Sprecherin der Staatsanwaltschaft Martina auf Anfrage der NRWZ. Die Staatsanwaltschaft Rottweil gehe davon aus, dass, dass die Schussabgabe nach den Paragrafen 67, 68 Absatz 1 Polizeigesetz gerechtfertigt war. Die beiden Paragrafen bestimmen, in welchen Situationen Polizeibeamte schießen dürfen.
Unmittelbare Lebensgefahr
Im Fall in Schramberg sei der Schusswaffengebrauch gerechtfertigt gewesen. Martina schreibt zur Begründung: „Der Verstorbene hatte Schüsse mit einer Schreckschusswaffe abgegeben, wobei für die eingesetzten Beamten nicht erkennbar war, dass es sich nicht um eine scharfe Waffe handelte.“ Wenige Tage nach dem tragischen Vorfall war bekannt geworden, dass der Getötete tatsächlich eine Schreckschusspistole benutzt hatte.
Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes hätten ergeben, dass die Beamten „zum Zeitpunkt der Schussabgabe von einer unmittelbaren Lebensgefahr für die eingesetzten Polizeibeamten und unbeteiligte Dritte“ ausgehen mussten.
Die damals angeordnete Obduktion des Toten habe keine besonderen neuen Erkenntnisse erbracht, so Martina auf Nachfrage der NRWZ.