Freitag, 19. April 2024

Entlastungsbetrag und Ehegattensplitting: Steuertipps für Alleinerziehende und Paare

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(Anzeige). Wer alleinstehend ist und mit mindestens einem Kind zusammenlebt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser beträgt aktuell 4260 Euro jährlich und kann im Jahr der Eheschließung oder Trennung sogar anteilig gewährt werden.

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Väter oder Mütter, die ihr Kind ohne einen Partner aufziehen, haben es in vielerlei Hinsicht nicht leicht. Beispielsweise können sie, wenn überhaupt, oft nur in Teilzeit arbeiten und verdienen daher weniger – und das bei hohen Kosten. Deshalb unterstützt der Fiskus Alleinerziehende finanziell bei der Einkommensteuer mit einem  Freibetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Damit wird die Steuerlast für den betroffenen Elternteil gesenkt.

Wer bekommt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Grundvoraussetzung ist, dass mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils wohnt. Das ist dann der Fall, wenn das Kind auch dort gemeldet ist. Ihr Kind ist nicht bei Ihnen gemeldet, lebt aber trotzdem mit Ihnen zusammen? Dann müssen Sie die Haushaltszugehörigkeit anderweitig belegen.

Außerdem müssen Sie im steuerrechtlichen Sinne wirklich alleinerziehend sein. Das trifft dann zu, wenn außer Ihnen keine weitere volljährige Person ohne Anspruch auf Kindergeld mit im Haushalt wohnt. Leben Sie also beispielsweise in einer Familienwohngemeinschaft mit Eltern, Großeltern oder Geschwistern, gelten Sie nicht als alleinerziehend. Ausnahme: Die Personen, die mit Ihnen zusammenwohnen, sind nachweislich tatsächlich und finanziell nicht in der Lage, sich an der Haushaltsführung zu beteiligen – zum Beispiel, wenn sie pflegebedürftig sind (Pflegegrad 1-5). Eine weitere Ausnahme wurde 2022 aufgenommen: Nehmen Sie volljährige Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine auf, gelten Sie dennoch weiterhin als alleinerziehend.

Den Entlastungsbetrag erhält jener Elternteil, in dessen Wohnung das Kind lebt und an den auch das Kindergeld ausgezahlt wird. In manchen Fällen ist das Kind auch bei beiden Elternteilen gemeldet und wird von beiden in etwa gleichem Umfang betreut. Bei dieser sogenannten gleichwertigen Haushaltsaufnahme, können die alleinerziehenden Eltern einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag erhält – eine Aufteilung ist nicht möglich.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Das Finanzamt gewährt seit dem Steuerjahr 2020 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind in Höhe von 334 Euro für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Das sind insgesamt maximal 4.008 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 20 Euro monatlich. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf insgesamt 4.260 Euro und bei jedem weiteren Kind um jeweils 240 Euro jährlich.

Wie wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann durch die Anlage Kind in der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Hierzu füllen Sie die Seiten 1 und 2 des Formulars aus. Für jedes Kind muss eine eigene Anlage Kind eingereicht werden, denn der Freibetrag wird nicht automatisch gewährt.

Außerhalb der Steuererklärung kann alternativ ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Mit Ausfüllen des Hauptvordrucks und der Anlage Kind/er können Sie die Steuerklasse 2 beantragen. Durch den elektronischen Abruf kann der Arbeitgeber so das Merkmal für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende direkt in der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigen.

Aber Achtung: Ändern sich im Laufe des Jahres die Voraussetzungen für den Erhalt des Entlastungsbetrages, müssen Sie dem Finanzamt diese Änderung so schnell wie möglich mitteilen.

Steuererklärung als Ehepaar: Wann lohnt sich die Einzelveranlagung, wann die Zusammenveranlagung?

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können zusammen eine Steuererklärung abgeben oder sich für zwei einzelne Steuererklärungen entscheiden. Wählen Sie die Zusammenveranlagung, gilt für Sie das Ehegattensplitting. Das bringt gegenüber der Einzelveranlagung meistens Steuervorteile – aber nicht immer.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben die Wahl: Sie können entweder eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, die sogenannte Zusammenveranlagung oder jeder gibt eine eigene Steuererklärung ab. Das wird als Einzelveranlagung bezeichnet. Damit Sie sich zwischen diesen beiden Veranlagungsformen entscheiden dürfen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Ehe muss rechtsgültig sein.
  • Beide Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein.
  • Die Ehegatten oder Lebenspartner dürfen im steuerrechtlichen Sinne nicht dauernd getrennt leben.

All diese Voraussetzungen müssen mindestens an einem Tag im Veranlagungsjahr – das ist das Jahr, für das Sie Ihre Steuererklärung erstellen – gleichzeitig erfüllt sein. Wenn Sie also erst am 31.12. 2022 geheiratet haben, profitieren Sie bei einer Zusammenveranlagung für das Jahr 2022 bereits vom Ehegattensplitting.

Lassen Sie sich von Ihrem Partner scheiden, ist eine gemeinsame Veranlagung im Jahr der Scheidung aufgrund des vorangehenden Trennungsjahres regelmäßig nicht mehr möglich. Gab es vor der Scheidung jedoch noch einen Versöhnungsversuch und Sie haben nachweislich wieder mit Ihrem Partner zusammengelebt, können Sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.

Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung: Was bringt mehr Steuervorteile?

In den meisten Fällen ist es steuerlich günstiger, wenn Sie als Ehepaar, beziehungsweise als eingetragener Lebenspartner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Die Wahl der Veranlagungsart sollten Sie jedoch von Ihren Einkommensverhältnissen abhängig machen: Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner mit deutlichen Einkommensunterschieden lohnt sich grundsätzlich die Zusammenveranlagung – je höher der Gehaltsunterschied, desto größer der steuerliche Vorteil. In einigen Ausnahmefällen lohnt sich eher die Einzelveranlagung; zum Beispiel, wenn ein Ehepartner Einkünfte erzielt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen wie Elterngeld oder andere Lohnersatzleistungen oder auch ausländische Einkünfte.

Wie wird das Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung ausgeübt?

Ihre Wahl, ob Sie sich zusammen oder einzeln veranlagen lassen, können Sie in der elektronischen Steuererklärung im Hauptvordruck angeben. Wenn Sie sich für eine gemeinsame Steuererklärung entscheiden, so ist nur ein Hauptvordruck mit Ihrer beider persönlichen Daten auszufüllen.

Für die Einzelveranlagung reicht hingegen der Antrag eines Partners. Der andere Partner muss diese Entscheidung zwar hinnehmen, aber: Ein Antrag gegen den Willen des Partners und ohne wirtschaftlichen Vorteil, ist unwirksam. So kann beispielsweise ein Ehegatte, der selbst keine Einkünfte hat, auch keine Einzelveranlagung beanspruchen.

Achtung: Wenn Sie von Ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, werden Sie vom Finanzamt automatisch zusammen veranlagt.

Sie können übrigens jedes Jahr neu entscheiden, welche Art der Steuererklärung Sie für das vergangene Steuerjahr einreichen wollen. 

Tipp: Das Wahlrecht zwischen den beiden Veranlagungsformen kann grundsätzlich nachträglich abweichend ausgeübt werden, solange der Steuerbescheid nicht bestandskräftig ist. Sie haben nach Erhalt des Steuerbescheids einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen.

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