Mit den ersten warmen Tagen beginnt für viele Gartenbesitzer die Saison der Schere. Hecken, Sträucher und Bäume sollen zurückgeschnitten, ausgelichtet oder in Form gebracht werden. Doch was nach harmloser Gartenpflege klingt, ist rechtlich klar geregelt. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass beim Heckenschnitt bundesweit verbindliche Vorgaben gelten.
Mit dem nahenden Frühling beginnt für viele Gartenbesitzer die Saison der Gartenarbeit. Hecken werden zurückgeschnitten, Sträucher in Form gebracht, Bäume ausgelichtet. Was nach Routine klingt, ist rechtlich allerdings klar geregelt. Darauf weisen Experten hin und erinnern daran, dass beim Heckenschnitt bundesweit verbindliche Vorgaben gelten.
Zentral ist dabei das Bundesnaturschutzgesetz. Es legt fest, dass Hecken, Gebüsche, lebende Zäune und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht radikal zurückgeschnitten oder gar abgeschnitten werden dürfen. Der Hintergrund ist der Schutz brütender Vögel und anderer wildlebender Tiere. Viele Gartenbesitzer übersehen jedoch, dass dieses Verbot nicht nur für öffentliche Grünanlagen gilt, sondern ebenso für private Grundstücke. Komplett untersagt ist die Gartenpflege damit allerdings nicht. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt. Dazu zählen etwa das Einkürzen einzelner Zweige, leichte Formschnitte oder Maßnahmen, um ein Überwuchern zu verhindern. Entscheidend ist der Umfang der Arbeiten: Pflege ja, Kahlschlag nein.
Unabhängig von der Jahreszeit gilt zudem eine weitere wichtige Regel: Befinden sich Vögel oder andere Tiere in einem Gehölz – etwa durch ein aktives Nest – ist ein Eingriff grundsätzlich unzulässig. Selbst ein eigentlich erlaubter Pflegeschnitt kann dann gegen Naturschutzrecht verstoßen. Experten raten daher zu einer simplen, aber oft vernachlässigten Vorsichtsmaßnahme: Vor dem Schnitt Hecken und Sträucher sorgfältig prüfen.
Beim Baumschnitt sind die gesetzlichen Vorgaben auf den ersten Blick großzügiger. Auf privaten Grundstücken dürfen Bäume grundsätzlich ganzjährig zurückgeschnitten oder auch gefällt werden. In der Praxis greifen jedoch häufig kommunale Baumschutzsatzungen. Diese können Fällungen genehmigungspflichtig machen oder bestimmte Baumarten schützen. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Gemeinde teils erheblich. Ein kurzer Blick auf die Internetseite der Kommune oder eine Nachfrage beim Bauamt kann daher sinnvoll sein. Auch hier gilt unabhängig von lokalen Vorschriften: Sind Tiere betroffen, etwa durch Nester oder geschützte Lebensstätten, ist ein Eingriff nicht erlaubt.
Es gibt allerdings Situationen, in denen ein Rückschnitt nicht nur zulässig, sondern sogar erforderlich ist. Gefährdet ein Gehölz die Verkehrssicherheit, etwa weil Äste in den Straßenraum ragen, Sichtfelder beeinträchtigt werden oder nach einem Sturm akute Gefahr droht, dürfen notwendige Maßnahmen auch während der Schutzzeiten durchgeführt werden. Sicherheit geht vor. Dennoch empfehlen Fachleute, vor größeren Eingriffen zumindest Rücksprache mit der zuständigen Behörde zu halten.
Ein häufiger Streitpunkt bleibt die Höhe von Hecken an Grundstücksgrenzen. Wie hoch eine Hecke wachsen darf und welche Abstände einzuhalten sind, regeln die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer. Typischerweise spielt nicht nur die absolute Höhe eine Rolle, sondern vor allem der Abstand zur Grundstücksgrenze. In vielen Fällen sind Hecken bis etwa zwei Meter Höhe zulässig, sofern ein Mindestabstand eingehalten wird. Steht die Hecke weiter von der Grenze entfernt, darf sie häufig höher wachsen. Besonderheiten können sich bei Hanglagen ergeben, da hier teils von unterschiedlichen Geländeniveaus aus gemessen wird.
Ist eine Hecke aus Sicht des Nachbarn zu hoch oder zu nah gepflanzt, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Rückschnitt oder Beseitigung bestehen. Allerdings gelten Ausschlussfristen, die je nach Bundesland variieren. Zudem kann nur derjenige Rückschnitt verlangen, der selbst die gesetzlichen Vorgaben einhält. Gerichte haben mehrfach betont, dass hier Details entscheidend sind – insbesondere der eingehaltene Abstand zur Grenze.
Auch bei der Wahl der Pflanzen lohnt sich ein genauerer Blick. Kirschlorbeer etwa bleibt in Deutschland erlaubt, steht jedoch wegen möglicher Auswirkungen auf heimische Ökosysteme in der Kritik. Hinzu kommt, dass die Beeren für Kinder und Haustiere problematisch sein können. Einschränkungen können sich zudem aus lokalen Satzungen oder Regelungen in Kleingartenanlagen ergeben.
Für Gartenbesitzer bleibt damit vor allem eine Erkenntnis: Gartenarbeit ist erlaubt – aber nicht grenzenlos. Wer vor umfassenderen Schnitten kurz prüft, welche Regeln gelten, spart sich möglichen Ärger. Denn Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorgaben können mit Bußgeldern geahndet werden, wie ARAG-Experten betonen.
🌿 Überblick: Wann ist Heckenschnitt erlaubt – und wann verboten?
Die wichtigste Regel findet sich im Bundesnaturschutzgesetz. Paragraf 39 Absatz 5 legt fest: 👉 Vom 1. März bis 30. September sind radikale Rückschnitte verboten.
Betroffen sind:
- Hecken
- Gebüsche
- Lebende Zäune
- Sonstige Gehölze
Der Hintergrund: Schutz von brütenden Vögeln und wildlebenden Tieren.
Erlaubt bleiben jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte, etwa:
✔ Entfernen einzelner Zweige
✔ Leichte Formschnitte
✔ Maßnahmen gegen Überwuchern
Wichtig: Diese Vorschrift gilt auch auf privaten Grundstücken.
🌳 Was gilt beim Baumschnitt?
Auf den ersten Blick großzügiger:
👉 Bäume dürfen auf Privatgrundstücken grundsätzlich ganzjährig geschnitten oder gefällt werden.
Aber Vorsicht:
Viele Kommunen haben Baumschutzsatzungen. Diese können:
- Fällungen verbieten
- Genehmigungen verlangen
- Bestimmte Baumarten schützen
Zusätzlich gilt immer:
❌ Kein Eingriff bei aktiven Nestern oder Tierlebensstätten
Auch ein eigentlich zulässiger Schnitt ist dann unzulässig.
🚧 Wann wird Rückschnitt zur Pflicht?
Es gibt Situationen, in denen Gartenpflege keine Option, sondern Pflicht wird.
✔ Wenn eine Hecke die Verkehrssicherheit gefährdet
✔ Wenn Äste auf Gehwege oder Straßen ragen
✔ Nach Sturm- oder Wetterschäden
Gerichte haben klargestellt:
👉 Sicherheitsmaßnahmen dürfen auch während der Verbotszeit erfolgen
👉 Trotzdem empfiehlt sich Rücksprache mit der Behörde
🏢 Sonderfall Wohnungseigentum
In Wohnanlagen gelten zusätzliche Regeln.
Der Bundesgerichtshof entschied:
👉 Eigentümer müssen zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen, wenn andere Miteigentümer dies verlangen.
Aber auch hier:
✔ Verpflichtender Rückschnitt nur zwischen Oktober und Februar
📏 Wie hoch dürfen Hecken wachsen?
Das regeln die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer.
Typische Richtwerte:
- Bis 2 Meter Höhe, wenn Mindestabstand eingehalten wird
- Abstand zur Grenze meist entscheidend
- Messung normalerweise ab Erdreich
Besonderheiten:
✔ Hanglage → Messung ab höherem Grundstück möglich
✔ Einhaltung des Mindestabstands oft wichtiger als absolute Höhe
🤝 Was tun bei Streit mit Nachbarn?
Ist die Nachbarhecke zu hoch oder zu nah gepflanzt?
Grundsätzlich möglich:
✔ Anspruch auf Rückschnitt
✔ Anspruch auf Beseitigung
Aber:
👉 Ausschlussfristen beachten
👉 Fristen variieren je nach Bundesland
👉 Eigene Einhaltung der Regeln Voraussetzung
Praktischer Tipp:
💡 Frühzeitig das Gespräch suchen – viele Konflikte lassen sich ohne Anwalt klären.
🌱 Ist Kirschlorbeer verboten?
Kurzfassung:
👉 Nein, in Deutschland nicht.
Trotz Kritik wegen möglicher Invasivität bleibt die Pflanze erlaubt.
Einschränkungen können entstehen durch:
- Kommunale Satzungen
- Kleingartenordnungen
- Vereinsrechtliche Vorgaben
Hinweis für Familien:
⚠ Beeren können für Kinder und Haustiere problematisch sein.
✅ Praktische Service-Tipps für Gartenbesitzer
Bevor die Heckenschere zum Einsatz kommt:
✔ Hecke auf Nester prüfen
✔ Kommunale Satzungen checken
✔ Grenzabstände kontrollieren
✔ Wetter & Brutzeiten beachten
Faustregel:
👉 Radikale Schnitte = Herbst/Winter
👉 Leichte Pflege = meist erlaubt
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vor größeren Eingriffen informieren. Denn Verstöße gegen das Naturschutzrecht können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen – wie ARAG-Experten betonen.



