Im Streit um den geplanten Mobilfunkmast am Ortsrand von Schramberg-Waldmössingen hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Position der Anwohner zunächst nicht bestätigt. Der Eilantrag gegen das Bauvorhaben wurde abgelehnt. Die Gegner des Projekts können jedoch noch Beschwerde einlegen.
Der geplante Mobilfunkmast nahe der Kastellhalle in Schramberg-Waldmössingen darf vorerst errichtet werden. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat einen Eilantrag mehrerer Anwohner gegen das Vorhaben zurückgewiesen. Das teilte das Gericht am Montag mit. Der Beschluss datiert vom 6. Mai und ist noch nicht rechtskräftig.
Geplant ist ein knapp 20 Meter hoher Mobilfunkmast am östlichen Ortsausgang von Waldmössingen. Auftraggeber ist die Telekom. Für das Vorhaben liegen laut Gericht bereits die erforderlichen Genehmigungen vor, darunter eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur, eine denkmalschutzrechtliche Zustimmung des Landesamts für Denkmalpflege sowie eine naturschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Rottweil.
Gegen das Projekt wehren sich seit längerem Anwohner, die sich in der Bürgerinitiative „Nachhaltiger Mobilfunk Waldmössingen“ zusammengeschlossen haben. Das Thema hatte in Waldmössingen bereits wiederholt für Diskussionen gesorgt. Kritiker hatten unter anderem Bedenken wegen möglicher Gesundheitsrisiken durch elektromagnetische Strahlung, des Standorts im Landschaftsschutzgebiet sowie wegen der Nähe zum historischen Römerkastell geäußert.
Das Gericht folgte dieser Argumentation im Eilverfahren nicht. Nach Auffassung der Richter haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihre eigenen Rechte durch das Bauvorhaben verletzt würden. Nachbarn könnten nur dann ein Einschreiten der Baurechtsbehörde verlangen, wenn Vorschriften betroffen seien, die ausdrücklich auch ihrem Schutz dienten.
Nach Ansicht des Gerichts entfaltet der Mobilfunkmast keine „optisch bedrängende oder erdrückende Wirkung“ auf die Nachbarschaft. Die Wohnhäuser der Antragsteller liegen laut Beschluss mindestens 30 Meter entfernt. Ein Mobilfunkmast sei ein schmaler Baukörper, der weder die Umgebung wesentlich verschatte noch den Blick vollständig versperre.
Auch Gesundheitsgefahren sah das Gericht nicht als belegt an. Weil die Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung erteilt habe, sei zunächst davon auszugehen, dass die gesetzlichen Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung eingehalten werden und keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien.
Die Einwände zum Denkmalschutz und zum Landschaftsschutz griffen aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht durch. Diese Regelungen dienten dem öffentlichen Interesse, nicht dem Schutz individueller Nachbarrechte. Auch die Kritik am Verfahren rund um die Vermietung des gemeindeeigenen Grundstücks sei für die rechtliche Bewertung des Eilantrags nicht entscheidend gewesen. Zudem liege ein positiver Prüfbericht zur Standsicherheit vor.
Der Beschluss ist noch nicht endgültig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.
