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Kameras am Rottweiler Wasserturm: Was sehen sie wirklich?

Wer am Wasserturm spazieren geht, entdeckt auffällige Hinweisschilder zur Videoüberwachung. Die NRWZ hat recherchiert, was die Kameras tatsächlich erfassen, wem der Park gehört und warum trotz moderner Technik eine Frage offen bleibt.

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Was sieht etwa diese Kamera unterm Wasserturm? Der Frage ist die NRWZ nachgegangen. Foto: Peter Arnegger

Wer den kleinen Park rund um den Rottweiler Wasserturm besucht, stößt auf große Hinweisschilder zur Videoüberwachung. Verantwortlich ist die private Eigentümerin des Wasserturms, die mawa-solutions GmbH. Doch überwachen die Kameras nur das Firmengelände – oder auch öffentliche Wege? Die NRWZ ist dieser Frage nachgegangen.

Auf einen Blick

Der Park gehört der Stadt – nur Turm und ein kleines Grundstück darum wurden verkauft. Wege und Grünflächen sind öffentlich.

Laut Betreiber erfassen die Kameras ausschließlich Privatgelände; öffentliche Flächen seien digital ausgeblendet.

Die Stadt hat die Angaben nicht überprüft – das ist rechtlich auch nicht ihre Aufgabe.

Privatpersonen dürfen öffentliche Flächen grundsätzlich nicht überwachen – so der Landesdatenschutzbeauftragte BW.

Offene Fragen bleiben: Wie eine Kamera bei einem Ortstermin in Richtung öffentlicher Zufahrt ausgerichtet war, hat der Betreiber noch nicht erklärt.

Wer den kleinen Park rund um den Rottweiler Wasserturm besucht, kann sie kaum übersehen: Mehrere Schilder weisen darauf hin, dass der Bereich videoüberwacht wird. Direkt daneben sind Kameras am historischen Turm installiert. Für viele Spaziergänger dürfte sich unweigerlich die Frage stellen: Wird hier nur das Privatgrundstück überwacht – oder auch der öffentliche Park?

Genau dieser Frage ist die NRWZ nachgegangen.

Der Park gehört weiterhin der Stadt

Eine erste wichtige Erkenntnis liefert die Stadt Rottweil: Verkauft wurde lediglich der Wasserturm selbst sowie ein Grundstück mit einem Radius von rund 15 Metern um den Turmfuß. Die Wege und Grünflächen rundherum gehören weiterhin der Stadt und sind öffentlicher Raum.

Das ist für die rechtliche Bewertung entscheidend. Private Grundstückseigentümer dürfen ihr Eigentum grundsätzlich schützen und unter bestimmten Voraussetzungen videoüberwachen. Öffentliche Wege oder Parkflächen dürfen dagegen grundsätzlich nicht Gegenstand privater Videoüberwachung sein.

Dass am Wasserturm Kameras installiert wurden, war der Stadt bekannt. Die Standorte der Hinweisschilder seien mit der Stadt abgestimmt worden, teilt die Verwaltung mit. Dabei sei es jedoch ausschließlich darum gegangen, Passanten möglichst früh auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Eine datenschutzrechtliche Prüfung der Anlage habe die Stadt nicht vorgenommen. Dafür sei sie auch nicht zuständig.

Betreiber: Öffentliche Wege werden nicht aufgezeichnet

Die mawa-solutions GmbH, Eigentümerin des Wasserturms, weist den Eindruck einer Überwachung öffentlicher Flächen entschieden zurück.

Geschäftsführer Heiko Maier erklärt gegenüber der NRWZ, überwacht würden ausschließlich der Eingangsbereich des Gebäudes, die Außenfassade und der Zugang zu den Kellerräumen. Öffentliche Geh- und Parkwege würden nicht aufgezeichnet.

Nach Angaben des Unternehmens arbeiten die Kameras zudem nur außerhalb der regulären Geschäftszeiten und ausschließlich dann, wenn auf dem Privatgrundstück eine Bewegung erkannt wird. Tagsüber seien die Aufzeichnungen deaktiviert. Die Speicherdauer betrage grundsätzlich höchstens 72 Stunden.

Grund für die Installation seien wiederholte Vandalismusschäden sowie der Schutz sicherheitsrelevanter Betriebsbereiche.

Privacy Masks sollen öffentliche Bereiche ausblenden

Damit öffentliche Flächen nicht erfasst werden, setzt das Unternehmen nach eigenen Angaben sogenannte Privacy Masks ein. Dabei handelt es sich um digitale Sperrbereiche innerhalb des Kamerabildes. Bereiche außerhalb des eigenen Grundstücks werden dauerhaft ausgeblendet und nach Angaben des Betreibers weder sichtbar noch gespeichert.

Diese technische Lösung bestätigt grundsätzlich auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI). Solche softwareseitigen Schwärzungen könnten geeignet sein, öffentliche Bereiche von privater Videoüberwachung auszunehmen.

Gleichzeitig weist die Datenschutzbehörde auf einen entscheidenden Punkt hin: Von außen lasse sich regelmäßig nicht erkennen, welchen Bildausschnitt eine Kamera tatsächlich aufnimmt oder welche Bereiche technisch ausgeblendet sind.

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Eine der Kameras schaut den Fotografen direkt an.
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Blickrichtung der Kamera scheint weit in den öffentlichen Bereich hinein zu gehen. Fotos: Peter Arnegger

Ein Ortstermin wirft dennoch Fragen auf

Genau deshalb blieb bei einem Ortstermin der NRWZ eine Beobachtung erklärungsbedürftig.

Die schwenkbare Kamera oberhalb des Haupteingangs zeigte zum Zeitpunkt der Aufnahmen deutlich in Richtung der öffentlichen Zufahrt und nicht auf den Eingangsbereich des Gebäudes. Nach dem Eindruck vor Ort konnte sie in dieser Stellung weder den Eingang noch die Fassade erfassen.

Auch eine weitere Kamera scheint auf Personen auszurichten, die sich noch auf dem öffentlichen Weg befinden.

Beides beweist nicht, dass öffentliche Flächen tatsächlich aufgezeichnet werden. Die Blickrichtung einer Kamera lässt keinen sicheren Rückschluss auf den tatsächlich erfassten Bildausschnitt zu. Gerade bei modernen PTZ-Kameras können digitale Sperrzonen dafür sorgen, dass Teile des Bildes dauerhaft ausgeblendet bleiben.

Dennoch hat die NRWZ den Betreiber gefragt, wie sich die beobachtete Kameraposition mit den beschriebenen Einstellungen vereinbaren lässt. Eine ergänzende Antwort steht derzeit noch aus.

Datenschutzbehörde: Öffentliche Flächen dürfen grundsätzlich nicht überwacht werden

Für den Landesdatenschutzbeauftragten ist die grundsätzliche Rechtslage eindeutig.

Private Videoüberwachung öffentlicher Straßen, Geh- oder Parkwege sei regelmäßig unzulässig. Zulässig sei dagegen die Überwachung des eigenen Grundstücks, sofern hierfür berechtigte Interessen bestehen und die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Ob eine schwenk- und zoombare Kamera zulässig ist, lasse sich dagegen nicht pauschal beantworten. Entscheidend sei immer, welche Bereiche tatsächlich erfasst werden und wie die Kamera konkret eingesetzt wird.

Interessant ist dabei eine weitere Unterscheidung der Datenschutzbehörde: Schon der bloße Eindruck, beobachtet zu werden, könne bei Passanten einen sogenannten Überwachungsdruck erzeugen und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht berühren. Datenschutzrechtlich relevant werde eine Kamera allerdings erst dann, wenn tatsächlich personenbezogene Daten verarbeitet würden.

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Der Bereich unter dem Wasserturm. Foto: Peter Arnegger

Keine Hinweise auf eine Überwachung des Parks – aber noch offene Fragen

Nach dem derzeitigen Stand der Recherche gibt es keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Kameras am Wasserturm öffentliche Wege oder den Park tatsächlich aufzeichnen. Sowohl die Stadt als auch der Betreiber erklären übereinstimmend, dass öffentliche Flächen durch technische Maßnahmen dauerhaft ausgeblendet werden.

Offen bleibt allerdings die Frage, warum eine der Kameras bei einem Ortstermin sichtbar in Richtung öffentlicher Bereiche ausgerichtet war. Ob dies ausschließlich technische Gründe hat oder mit der Funktionsweise der Privacy Masks zusammenhängt, soll die noch ausstehende Antwort des Betreibers klären.

Für Spaziergänger dürfte damit vorerst eines gelten: Wer die Kameras sieht, fühlt sich möglicherweise beobachtet. Ob tatsächlich aufgezeichnet wird, lässt sich von außen jedoch nicht erkennen – und genau das ist nach Einschätzung der Datenschutzbehörde bei modernen Videoüberwachungsanlagen häufig der Fall.

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