Notverkündung noch heute Abend: Ausgangsbeschränkungen gelten im Landkreis Rottweil ab 0 Uhr

Für NRWZ.de+ Abonnenten: 

Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen sind zum 11. Februar 2021 aufgehoben worden. Damit hat das Land ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim umgesetzt. Die Kommunen, also etwa die Landkreise, sind nun angehalten, eigene Verordnungen entsprechend der Corona-Lage vor Ort umzusetzen. Das schaffen die Landkreise offenbar nicht so rasch. Wobei Rottweil reagiert hat und am Abend verkünden konnte: Ab Freitag, 0 Uhr, gelten wieder Ausgangsbeschränkungen.

Tuttlingen ist Vorreiter. Der Landkreis hat bereits eine Allgemeinverfügung für nächtliche Ausgangsbeschränkungen erlassen. Sie gilt allerdings erst ab morgen, da die Entscheidung heute gefallen ist. Die Nacht auf Freitag stellt in Bezug auf die nächtlichen Ausgangssperren damit eine ungeregelte Lücke dar. Sie ist eine Quasi-Freinacht.

Das Land hatte es vorgegeben: Die Kommunen sind angewiesen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umzusetzen, „wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist“, wie es im Erlass der Landesregierung heißt.

Am Donnerstagabend gab das Landratsamt Rottweil bekannt: „Diese Voraussetzungen liegen im Landkreis Rottweil vor. Daher erlässt das Landratsamt, nach gründlicher Abwägung aller Belange, heute noch eine Allgemeinverfügung, nach der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet ist.“

Diese Verügung gilt allerdings nicht schon am selben Tag, am Donnerstag, sondern erst ab Mitternacht, ab Freitag, 0 Uhr. Sie soll gelten bis zunächst Freitag, 19. Februar 2021, 24 Uhr. Sobald der 7-Tages-Inzidenzwert mindestens drei Tage in Folge unter 50/100.000 Einwohnern liegt, will das Landratsamt die Allgemeinverfügung außer Kraft treten.

Die Allgemeinverfügung wird mit ihrem vollen Wortlaut im Laufe des heutigen Abends noch notverkündet auf der Homepage des Landkreises Rottweil unter: www.landkreis-rottweil.de/Bekanntmachungen

In der Region war zunächst, mit Stand Donnerstag, 13 Uhr, nur der Landkreis Tuttlingen dem Erlass der Landesregierung nachgekommen. Das Sozialministerium habe die Landkreise am Mittwochabend per Erlass angewiesen, solche Ausgangsbeschränkungen per Allgemeinverfügung zu regeln, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen vorliegen. Für den Landkreis Tuttlingen tritt die entsprechende Allgemeinverfügung, mit einer Frist bis zum 28. Februar 2021, in Kraft. Und zwar ab morgen. Dann ist dort der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Online werden diese Gründe aufgelistet.

Der Landkreis Tuttlingen ist vor einigen Tagen unter die Inzidenz von 100 gerutscht und die Zahlen gehen zwar langsam, aber kontinuierlich zurück. Das Ziel ist weiterhin, unter den Schwellenwert von 50 zu sinken, um schon bald von den dann möglichen Lockerungen zu profitieren. 

Auch im Landkreis Rottweil liegt die Inzidenz noch knapp über 50 – aktuell bei 57,2. Damit war er als Kommune ebenfalls gehalten, zu prüfen, ob er eine Allgemeinverfügung erlassen muss. Diese gab es zunächst nicht. Am Mittag sei eine Besprechung der Verantwortlichen anberaumt, erfuhr die NRWZ. Diese könnten die entsprechende Verfügung dann mit Wirkung frühestens zur Nacht auf Samstag erlassen – sie schafften es noch schneller.

Eine Sprecherin des Landratsamtes hatte auf Nachfrage der NRWZ am Mittwoch noch erklärt, das Urteil des Mannheimer Gerichts betreffe den Landkreis nicht.

Wichtig: Weiterhin ihre Gültigkeit behalten die Kontaktbeschränkungen. Wie bisher sind private Zusammenkünfte und Treffen nur für maximal fünf Personen aus einem Haushalt plus eine weitere Person aus einem anderen Haushalt möglich. Kinder unter 14 Jahren werden nicht gezählt. Das schränkt die Möglichkeiten in einer Quasi-Freinacht natürlich drastisch ein. Ebenso die Tatsache, dass Restaurants und Kneipen weiterhin geschlossen sind.

Für den Schwarzwald-Baar-Kreis und den Zollernalbkreis liegen mit Stand Donnerstagmittag ebenfalls noch keine Verfügungen vor. 

Keine Gedanken über eine nächtliche Ausgangssperre muss man sich dagegen aktuell im Kreis Freudenstadt machen. Dort liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 27,1.

Gültigkeit hat im Kreis Rottweil derweil weiterhin das am Montag erlassene Alkoholverbot:

https://www.nrwz.de/kreis-rottweil/ausgangbeschraenkungen-aufgehoben-alkoholverbot-erlassen/298752
 
Update 2: Im Schwarzwald-Baar-Kreis wird ab Freitag, 0 Uhr, eine Ausgangsbeschränkung gelten. 

Das interessiert diese Woche



Für NRWZ.de+ Abonnenten: 

Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen sind zum 11. Februar 2021 aufgehoben worden. Damit hat das Land ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim umgesetzt. Die Kommunen, also etwa die Landkreise, sind nun angehalten, eigene Verordnungen entsprechend der Corona-Lage vor Ort umzusetzen. Das schaffen die Landkreise offenbar nicht so rasch. Wobei Rottweil reagiert hat und am Abend verkünden konnte: Ab Freitag, 0 Uhr, gelten wieder Ausgangsbeschränkungen.

Tuttlingen ist Vorreiter. Der Landkreis hat bereits eine Allgemeinverfügung für nächtliche Ausgangsbeschränkungen erlassen. Sie gilt allerdings erst ab morgen, da die Entscheidung heute gefallen ist. Die Nacht auf Freitag stellt in Bezug auf die nächtlichen Ausgangssperren damit eine ungeregelte Lücke dar. Sie ist eine Quasi-Freinacht.

Das Land hatte es vorgegeben: Die Kommunen sind angewiesen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umzusetzen, „wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist“, wie es im Erlass der Landesregierung heißt.

Am Donnerstagabend gab das Landratsamt Rottweil bekannt: „Diese Voraussetzungen liegen im Landkreis Rottweil vor. Daher erlässt das Landratsamt, nach gründlicher Abwägung aller Belange, heute noch eine Allgemeinverfügung, nach der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet ist.“

Diese Verügung gilt allerdings nicht schon am selben Tag, am Donnerstag, sondern erst ab Mitternacht, ab Freitag, 0 Uhr. Sie soll gelten bis zunächst Freitag, 19. Februar 2021, 24 Uhr. Sobald der 7-Tages-Inzidenzwert mindestens drei Tage in Folge unter 50/100.000 Einwohnern liegt, will das Landratsamt die Allgemeinverfügung außer Kraft treten.

Die Allgemeinverfügung wird mit ihrem vollen Wortlaut im Laufe des heutigen Abends noch notverkündet auf der Homepage des Landkreises Rottweil unter: www.landkreis-rottweil.de/Bekanntmachungen

In der Region war zunächst, mit Stand Donnerstag, 13 Uhr, nur der Landkreis Tuttlingen dem Erlass der Landesregierung nachgekommen. Das Sozialministerium habe die Landkreise am Mittwochabend per Erlass angewiesen, solche Ausgangsbeschränkungen per Allgemeinverfügung zu regeln, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen vorliegen. Für den Landkreis Tuttlingen tritt die entsprechende Allgemeinverfügung, mit einer Frist bis zum 28. Februar 2021, in Kraft. Und zwar ab morgen. Dann ist dort der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Online werden diese Gründe aufgelistet.

Der Landkreis Tuttlingen ist vor einigen Tagen unter die Inzidenz von 100 gerutscht und die Zahlen gehen zwar langsam, aber kontinuierlich zurück. Das Ziel ist weiterhin, unter den Schwellenwert von 50 zu sinken, um schon bald von den dann möglichen Lockerungen zu profitieren. 

Auch im Landkreis Rottweil liegt die Inzidenz noch knapp über 50 – aktuell bei 57,2. Damit war er als Kommune ebenfalls gehalten, zu prüfen, ob er eine Allgemeinverfügung erlassen muss. Diese gab es zunächst nicht. Am Mittag sei eine Besprechung der Verantwortlichen anberaumt, erfuhr die NRWZ. Diese könnten die entsprechende Verfügung dann mit Wirkung frühestens zur Nacht auf Samstag erlassen – sie schafften es noch schneller.

Eine Sprecherin des Landratsamtes hatte auf Nachfrage der NRWZ am Mittwoch noch erklärt, das Urteil des Mannheimer Gerichts betreffe den Landkreis nicht.

Wichtig: Weiterhin ihre Gültigkeit behalten die Kontaktbeschränkungen. Wie bisher sind private Zusammenkünfte und Treffen nur für maximal fünf Personen aus einem Haushalt plus eine weitere Person aus einem anderen Haushalt möglich. Kinder unter 14 Jahren werden nicht gezählt. Das schränkt die Möglichkeiten in einer Quasi-Freinacht natürlich drastisch ein. Ebenso die Tatsache, dass Restaurants und Kneipen weiterhin geschlossen sind.

Für den Schwarzwald-Baar-Kreis und den Zollernalbkreis liegen mit Stand Donnerstagmittag ebenfalls noch keine Verfügungen vor. 

Keine Gedanken über eine nächtliche Ausgangssperre muss man sich dagegen aktuell im Kreis Freudenstadt machen. Dort liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 27,1.

Gültigkeit hat im Kreis Rottweil derweil weiterhin das am Montag erlassene Alkoholverbot:

https://www.nrwz.de/kreis-rottweil/ausgangbeschraenkungen-aufgehoben-alkoholverbot-erlassen/298752
 
Update 2: Im Schwarzwald-Baar-Kreis wird ab Freitag, 0 Uhr, eine Ausgangsbeschränkung gelten. 

Das interessiert diese Woche

10 Kommentare

10 Kommentare
Newest
Oldest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments