Wer im Landkreis Rottweil ein älteres Haus kauft, erbt oder umbaut, kann schnell zur energetischen Sanierung verpflichtet sein. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt klare Fristen und Regeln – oft ohne, dass Betroffene es wissen. Ein Überblick über Pflichten, Ausnahmen und typische Fallstricke.
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Wann greift die Sanierungspflicht?
Die GEG-Pflichten gelten nicht automatisch für alle – sie greifen in bestimmten Situationen:
Eigentümerwechsel: zwei Jahre Zeit
Wer ein Haus kauft, erbt oder geschenkt bekommt, muss innerhalb von zwei Jahren nach Grundbucheintrag bestimmte energetische Vorgaben erfüllen.
Ausnahme: Bei Ein- oder Zweifamilienhäusern besteht Bestandsschutz, wenn der Vorbesitzer seit mindestens Februar 2002 selbst darin gewohnt hat – und der neue Eigentümer ebenfalls einzieht.
Renovierung: Die „10-Prozent-Regel“
Sobald mehr als 10 Prozent eines Bauteils erneuert werden (z. B. Fassade, Dach oder Fenster), gelten energetische Mindeststandards.
Beispiel: Wer die Fassade großflächig erneuert, muss sie meist auch dämmen – selbst wenn ursprünglich nur eine optische Sanierung geplant war.
Alte Heizungen: Austauschpflicht
Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind oder vor 1991 eingebaut wurden, müssen ersetzt werden – unabhängig vom Eigentümerwechsel. Ausgenommen sind moderne Niedertemperatur- und Brennwertgeräte.
Diese Maßnahmen sind Pflicht
Nach einem Eigentümerwechsel müssen in der Regel drei Punkte geprüft und umgesetzt werden:
1. Dämmung von Dach oder oberster Geschossdecke
Ist die oberste Geschossdecke ungedämmt, muss nachgebessert werden.
Das ist oft eine der günstigsten Maßnahmen.
2. Dämmung von Rohren
Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen (z. B. Keller) müssen gedämmt sein – meist einfach und kostengünstig umsetzbar.
3. Austausch alter Heizkessel
Veraltete Heizungen müssen ersetzt werden.
Wichtig: Es gibt keine Pflicht zu einer bestimmten Heiztechnik.
Wer ist von der Pflicht befreit?
Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen vor:
- Denkmalschutz: Einschränkungen möglich, etwa in der Rottweiler Altstadt
- Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Befreiung auf Antrag möglich
- Langjährige Selbstnutzer: Kein Heizkesseltausch bei durchgehender Eigennutzung seit 2002
- Sehr kleine Gebäude: Unter 50 m² oft ausgenommen
Förderungen: Staat hilft bei der Sanierung
Sanierungen können teuer werden – werden aber gefördert:
- Bundesförderung (BEG): Zuschüsse bis zu 20 %, bei Komplettsanierungen bis zu 40 %
- KfW-Programme: Kredite und Zuschüsse gebündelt
- Land Baden-Württemberg: Ergänzende Programme
- Regionale Beratung: Unterstützung durch die Energieagentur im Landkreis
Wichtig: Förderanträge müssen vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.
Was droht bei Verstößen?
Wer die Vorgaben ignoriert, riskiert:
- Bußgelder bis zu 50.000 Euro
- Wertverlust der Immobilie
- Verlust von Fördermitteln
Kontrollen erfolgen durch das Landratsamt und auch durch Schornsteinfeger.
Beratung im Kreis Rottweil
Hilfe gibt es vor Ort:
- Energieagentur Landkreis Rottweil: kostenlose Erstberatung
- Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Persönliche Beratung vor Ort
- Landratsamt Rottweil: Ansprechpartner für Ausnahmen und Pflichten
Gerade vor einem Hauskauf lohnt sich eine Energieberatung – sie ist gesetzlich vorgesehen und hilft, Kosten realistisch einzuschätzen.
Das Wichtigste auf einen Blick
Wann gilt die Pflicht?
- Bei Eigentümerwechsel
- Bei größeren Sanierungen (über 10 %)
- Bei alten Heizungen
Frist:
- Meist 2 Jahre nach Kauf oder Erbschaft
Typische Maßnahmen:
- Dachdämmung
- Rohrdämmung
- Heizungstausch
Ausnahmen:
- Denkmalschutz
- Unzumutbarkeit
- Bestandsschutz bei Selbstnutzung
Wichtig:
- Förderantrag immer vor Baubeginn stellen


