GEG-Sanierungspflicht im Kreis Rottweil: Was Hauskäufer und Eigentümer jetzt wissen müssen

Service am Sonntag: Viele Hauskäufer im Kreis Rottweil unterschätzen die GEG-Pflichten: Wer nicht aufpasst, muss innerhalb von zwei Jahren dämmen oder die Heizung tauschen.

GEG-Sanierungspflicht im Kreis Rottweil: Welche Regeln für Hauskäufer und Eigentümer gelten, welche Fristen wichtig sind und welche Förderungen es gibt – kompakt erklärt. Foto:privat
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Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag folgt dem Servicegedanken und wurde von uns redaktionell gesichtet. Dennoch kann er werbliche Aussagen enthalten.

Wer im Landkreis Rottweil ein älteres Haus kauft, erbt oder umbaut, kann schnell zur energetischen Sanierung verpflichtet sein. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt klare Fristen und Regeln – oft ohne, dass Betroffene es wissen. Ein Überblick über Pflichten, Ausnahmen und typische Fallstricke.

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Wann greift die Sanierungspflicht?

Die GEG-Pflichten gelten nicht automatisch für alle – sie greifen in bestimmten Situationen:

Eigentümerwechsel: zwei Jahre Zeit

Wer ein Haus kauft, erbt oder geschenkt bekommt, muss innerhalb von zwei Jahren nach Grundbucheintrag bestimmte energetische Vorgaben erfüllen.

Ausnahme: Bei Ein- oder Zweifamilienhäusern besteht Bestandsschutz, wenn der Vorbesitzer seit mindestens Februar 2002 selbst darin gewohnt hat – und der neue Eigentümer ebenfalls einzieht.

Renovierung: Die „10-Prozent-Regel“

Sobald mehr als 10 Prozent eines Bauteils erneuert werden (z. B. Fassade, Dach oder Fenster), gelten energetische Mindeststandards.

Beispiel: Wer die Fassade großflächig erneuert, muss sie meist auch dämmen – selbst wenn ursprünglich nur eine optische Sanierung geplant war.

Alte Heizungen: Austauschpflicht

Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind oder vor 1991 eingebaut wurden, müssen ersetzt werden – unabhängig vom Eigentümerwechsel. Ausgenommen sind moderne Niedertemperatur- und Brennwertgeräte.

Diese Maßnahmen sind Pflicht

Nach einem Eigentümerwechsel müssen in der Regel drei Punkte geprüft und umgesetzt werden:

1. Dämmung von Dach oder oberster Geschossdecke

Ist die oberste Geschossdecke ungedämmt, muss nachgebessert werden.
Das ist oft eine der günstigsten Maßnahmen.

2. Dämmung von Rohren

Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen (z. B. Keller) müssen gedämmt sein – meist einfach und kostengünstig umsetzbar.

3. Austausch alter Heizkessel

Veraltete Heizungen müssen ersetzt werden.
Wichtig: Es gibt keine Pflicht zu einer bestimmten Heiztechnik.

Wer ist von der Pflicht befreit?

Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen vor:

  • Denkmalschutz: Einschränkungen möglich, etwa in der Rottweiler Altstadt
  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Befreiung auf Antrag möglich
  • Langjährige Selbstnutzer: Kein Heizkesseltausch bei durchgehender Eigennutzung seit 2002
  • Sehr kleine Gebäude: Unter 50 m² oft ausgenommen

Förderungen: Staat hilft bei der Sanierung

Sanierungen können teuer werden – werden aber gefördert:

  • Bundesförderung (BEG): Zuschüsse bis zu 20 %, bei Komplettsanierungen bis zu 40 %
  • KfW-Programme: Kredite und Zuschüsse gebündelt
  • Land Baden-Württemberg: Ergänzende Programme
  • Regionale Beratung: Unterstützung durch die Energieagentur im Landkreis

Wichtig: Förderanträge müssen vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Was droht bei Verstößen?

Wer die Vorgaben ignoriert, riskiert:

  • Bußgelder bis zu 50.000 Euro
  • Wertverlust der Immobilie
  • Verlust von Fördermitteln

Kontrollen erfolgen durch das Landratsamt und auch durch Schornsteinfeger.

Beratung im Kreis Rottweil

Hilfe gibt es vor Ort:

  • Energieagentur Landkreis Rottweil: kostenlose Erstberatung
  • Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Persönliche Beratung vor Ort
  • Landratsamt Rottweil: Ansprechpartner für Ausnahmen und Pflichten

Gerade vor einem Hauskauf lohnt sich eine Energieberatung – sie ist gesetzlich vorgesehen und hilft, Kosten realistisch einzuschätzen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Wann gilt die Pflicht?

  • Bei Eigentümerwechsel
  • Bei größeren Sanierungen (über 10 %)
  • Bei alten Heizungen

Frist:

  • Meist 2 Jahre nach Kauf oder Erbschaft

Typische Maßnahmen:

  • Dachdämmung
  • Rohrdämmung
  • Heizungstausch

Ausnahmen:

  • Denkmalschutz
  • Unzumutbarkeit
  • Bestandsschutz bei Selbstnutzung

Wichtig:

  • Förderantrag immer vor Baubeginn stellen

Hinweis: Dieser Text ist aus Inhalten von NRWZ.de sowie mithilfe externer Quellen, ggf. unterstützt von künstlicher Intelligenz, verfasst worden.
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