Darf eine private Videokamera auch Nachbargrundstücke oder öffentliche Wege erfassen? Mit dieser Frage befasste sich die Berufungskammer des Landgerichts Rottweil im Januar 2026 unter dem Vorsitz von Präsident Florian Diekmann (Az. 1 S 55/25).
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Videoüberwachung eines privaten Grundstücks im Landkreis Freudenstadt. Nach einem Einbruchsversuch hatte der Eigentümer zwei Kameras installiert. Nach Darstellung des Klägers erfassten diese nicht nur Teile des eigenen Grundstücks, sondern auch ein Dachfenster des Nachbarhauses sowie einen Abschnitt eines öffentlichen Weges. Der Nachbar sah sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung.
Das Verfahren endete nach eingehender Sach- und Rechtsdiskussion mit einem Prozessvergleich: Die Kameras werden neu ausgerichtet. Bei einem gemeinsamen Abnahmetermin kann der Kläger die veränderte Situation überprüfen.
Die Kammer stellte klar, dass der Schutz des eigenen Eigentums grundsätzlich ein legitimer Zweck für eine Videoüberwachung ist. Dieser rechtfertigt jedoch nicht jede Form der Aufzeichnung. Sobald angrenzende Bereiche betroffen sind, kollidiert das Interesse des Eigentümers mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter. In solchen Fällen sei stets eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall erforderlich.
Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob softwareseitige Einschränkungen – etwa ausgeblendete Bildbereiche oder die Behauptung, das Nachbargrundstück werde „nicht live“ überwacht – ausreichen. Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht allein auf technische Einstellungen an. Entscheidend ist auch, wie die Situation objektiv auf Betroffene wirkt und welche Möglichkeiten die Kameratechnik bietet. Bereits der begründete Eindruck, überwacht werden zu können, kann das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen.
Gerade moderne Kamerasysteme verschärfen diese Problematik. Sie lassen sich per App schwenken oder heranzoomen. Von außen ist für Betroffene in der Regel nicht erkennbar, was tatsächlich erfasst wird.
Auch die Erfassung öffentlicher Bereiche spielte im Verfahren eine Rolle. Anders als in manchen aus sozialen Medien bekannten Beispielen aus dem Ausland dürfen öffentliche Wege in Deutschland nicht ohne Weiteres gefilmt werden. Wer sich dort bewegt, kann einer Überwachung häufig nicht ausweichen. Auch hier ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung erforderlich.
Präsident Diekmann weist darauf hin, dass vergleichbare Verfahren künftig häufiger zu erwarten seien. Immer mehr Eigentümer setzen auf moderne Kameratechnik. Der Prozessvergleich im vorliegenden Fall zeige jedoch, dass gerichtliche Auseinandersetzungen nicht zwingend mit einem Urteil enden müssen. Sind die rechtlichen Maßstäbe geklärt, lasse sich oft eine einvernehmliche Lösung finden.
Gerade im nachbarschaftlichen Verhältnis stehe dabei häufig das Interesse im Vordergrund, Sicherheit zu schaffen, ohne dauerhaftes Misstrauen zu erzeugen. Das Verfahren verdeutlicht, worauf es für Bürgerinnen und Bürger ankommt: Private Videoüberwachung ist zulässig – aber nur innerhalb klarer rechtlicher Grenzen. Wer Kameras installiert, sollte frühzeitig prüfen, was tatsächlich erfasst wird, wie dies auf andere wirkt und ob technische oder räumliche Alternativen Konflikte vermeiden können.
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