Lauterbacher Rathausquerelen

Freistellung nach 42 Jahren / "irreparabel gestört"

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Im Lauterbacher Rathaus herrscht offenbar nicht das allerbeste Arbeitsklima. Wenn einer Mitarbeiterin nach 42 Jahren Knall auf Fall ein Betretungsverbot erteilt und sie mit sofortiger Wirkung freigestellt wird, dann sorgt das für Aufsehen (wir haben berichtet.) Das Problem beim Berichten: Personalangelegenheiten werden nicht-öffentlich behandelt. Die eine Seite kann sich deshalb nicht im Detail äußern und steht unter Umständen schlecht da.

Lauterbach. Nach Gesprächen mit beiden Seiten und darüber hinaus sieht es wohl so aus: Die langjährige Rathausmitarbeiterin erhält am 25. März ein Schreiben des Rathauses, sie sei mit sofortiger Wirkung freigestellt und habe ein Betretungsverbot für alle gemeindeeigenen Gebäude. Eine Woche zuvor hatte ein Arzt ihre Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen bestätigt. Das Schreiben aus dem Rathaus habe ihr der Bauhofleiter persönlich überbracht.

Gründe der Betroffenen nicht bekannt

Was man ihr vorwerfe, stehe nicht in dem Brief: „Ich weiß von nichts.“ Sie vermute, die Freistellung rühre daher, dass sie dem Bürgermeister Paroli geboten habe. Sie sei auch nicht die einzige. „Er mobbt ja alle raus.“ Dann zählt sie einige andere Beschäftigte aus dem Lauterbacher Rathaus auf, die in der Vergangenheit nach Leichtles Wahl das Rathaus verlassen hätten. „Andere sind auf dem Sprung.“ Auch der Personalrat sei zurückgetreten. Leichtle hatte zuvor erklärt, solche Wechsel seien in einer kleinen Verwaltung nicht unüblich.

Zu ihrer Freistellung habe der Bürgermeister erklärt, das sei mit dem Rat abgesprochen, sagt die Mitarbeiterin. Von Ratsmitgliedern habe sie erfahren, dass diese nichts gewusst hätten. Wegen der Schweigepflicht der Rätinnen und Räte lässt sich das nicht überprüfen. Die berühmte „zweite Seite“ einer Geschichte bleibt also zwangsläufig im Dunklen. Seine Maßnahmen habe Bürgermeister Leichtle in dem Schreiben mit einem „irreparabel gestörten Vertrauensverhältnis“ begründet, so die Betroffene.

Vertrauensverhältnis irreparabel gestört

Auf Nachfrage der NRWZ, was dazu geführt habe, dass dieses Vertrauensverhältnis irreparabel gestört wurde, kann sich Leichtle nicht äußern: „Weitere Angaben zu internen Abläufen oder Personalangelegenheiten kann ich grundsätzlich nicht machen.“ Die langjährige Mitarbeiterin versichert, es sei „nichts vorgefallen“. Sie habe zuletzt nur noch per E-Mail mit ihrem Chef kommuniziert.

Was allerdings erstaunt: Eine Abmahnung vor der Freistellung habe es nicht gegeben, sagt sie. Das ist eigentlich üblich, bevor so schwerwiegende Konsequenzen wie Freistellung und Hausverbote erteilt werden.

Betretungsverbot: gilt es oder gilt es nicht?

Das umstrittene Betretungsverbot für die Mitarbeiterin sorgt ebenfalls für Verwirrung. Leichtle hatte auf Nachfrage der NRWZ versichert, „aktuell“ gebe es gegen niemand ein Betretungsverbot.

Die Mitarbeiterin, der Leichtle ein Betretungsverbot erteilt hatte, hat aber bis heute (4. Mai) kein Schreiben der Gemeinde erhalten, wonach dies aufgehoben sei. Bürgermeister Leichtle hat gestern in einer Mail an die NRWZ erklärt, letzte Woche – also noch im April – ein solches Schreiben per Einschreiben mit Rückschein verschickt zu haben. „Unabhängig vom Zugang des Schreibens ist das Hausverbot mit dem Datum des Schreibens damit nicht mehr wirksam“, schreibt Leichtle.

Er habe die Sendungsverfolgung abgefragt. Demnach sei die Betroffene letzte Woche von der Post benachrichtigt worden, „dass die Sendung zur Abholung in der zuständigen Filiale bereitliegt. Nach aktuellem Stand heute Abend wurde das Schreiben bislang nicht abgeholt.“

Der Zugang ist entscheidend

Die Betroffene sagt, sie habe keine Benachrichtigung erhalten. Rechtlich ist es wohl so, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen erst mit Zugang ihre Wirkung entfalten (§ 130 BGB). Das Absendedatum spiele dabei keine Rolle. Entscheidend sei, wann die Erklärung dem Empfänger zugeht. Falls das Schreiben per Post versendet wird, gilt es als zugegangen, sobald es unter normalen Umständen in den Briefkasten gelangt und der Empfänger die Möglichkeit hat, es zur Kenntnis zu nehmen.




Martin Himmelheber (him)

... begann in den späten 70er Jahren als freier Mitarbeiter unter anderem bei der „Schwäbischen Zeitung“ in Schramberg. Mehr über ihn hier.

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