Gefängnis-Brandstifter muss in die Psychiatrie

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Der 30-Jährige, der am Tag vor Heiligabend 2022 im Rottweiler Gefängnis seinen Mitinsassen verprügelt und anschließend in der Zelle ein Feuer gelegt hat, wird in eine Psychiatrische Klinik eingewiesen. Dies beschloss die Große Strafkammer des Landgerichts Rottweil heute per Urteil.

Nach der Beweisaufnahme, über die wir hier und hier berichtet haben, war klar: Der Mann hat die Taten begangen. Und ebenso klar war: Das hat er im Zustand der Schuldunfähigkeit gemacht, eine Strafe im eigentlichen Sinn kann also nicht verhängt werden. Das Gesetz sieht in solchen Fällen die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus vor, wenn weitere schwere Taten von ihm zu erwarten sind. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Einweisung  zur Bewährung auszusetzen. Und darum ging es letztlich im letzten Verhandlungstag.

Dass die ihm vorgeworfenen Taten erwiesen waren, darüber waren sich die Beteiligten einig.

Rasmus Reinhardt, Strafverteidiger des Beschuldigten, hatte noch eine Sozialarbeiterin des Zentrums für Psychiatrie Reichenau als Zeugin benannt. Dies stellte ein dreistufiges Modell vor, mit dem die notwendige Behandlung des Beschuldigten erst stationär, dann in einer Wohngruppe durchgeführt werden könne. So wäre eine Kontrolle da, auch über eventuellen Drogenkonsum, aber der Mann wäre nicht in einer geschlossenen Abteilung.

Das war dann auch die Argumentation Reinhardts. Er stellte auf die „durchaus positive Entwicklung“ des Mannes ab – „seit seiner Inhaftierung hat er gut an sich gearbeitet.“ Er zeige Krankheitseinsicht. Auch ein Drogenscreening könne man immer wieder vornehmen lassen. Er plädierte daher für eine Bewährung.

Auch Oberstaatsanwalt Dr. Matthias Krausbeck beschäftigte sich mit der Frage der Bewährung, aber lehnte sie ab. Es sei zwar beeindruckend, was der Beschuldigte in so kurzer Zeit erreicht habe und wie er, medikamentös eingestellt, eine „aufgeräumten Eindruck“ mache. Für eine Aussetzung der Einweisung brauche es aber besondere Voraussetzungen, und die lägen bei dem Mann nicht vor. Er stelle nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.

Dem schloss sich die Kammer an. „Sie machen einen guten Eindruck“, sagte die vorsitzende Richterin Schweizer zum Beschuldigten. Aber „ein kleines bisschen fehlt“ für die Bewährung. Er brauche noch Behandlung. Es sei noch nicht lange her, „noch in diesem Monat“, dass der Mann die Stimmen gehört habe. Es seien aber Lockerungen der Unterbringung möglich, je nach Fortschritt.

Das Urteil wurde unmittelbar nach der Urteilsverkündung rechtskräftig, weil sowohl Beschuldigter und Verteidiger als auch der Staatsanwalt auf Rechtsmittel verzichteten.

Das interessiert diese Woche



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Nach der Beweisaufnahme, über die wir hier und hier berichtet haben, war klar: Der Mann hat die Taten begangen. Und ebenso klar war: Das hat er im Zustand der Schuldunfähigkeit gemacht, eine Strafe im eigentlichen Sinn kann also nicht verhängt werden. Das Gesetz sieht in solchen Fällen die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus vor, wenn weitere schwere Taten von ihm zu erwarten sind. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Einweisung  zur Bewährung auszusetzen. Und darum ging es letztlich im letzten Verhandlungstag.

Dass die ihm vorgeworfenen Taten erwiesen waren, darüber waren sich die Beteiligten einig.

Rasmus Reinhardt, Strafverteidiger des Beschuldigten, hatte noch eine Sozialarbeiterin des Zentrums für Psychiatrie Reichenau als Zeugin benannt. Dies stellte ein dreistufiges Modell vor, mit dem die notwendige Behandlung des Beschuldigten erst stationär, dann in einer Wohngruppe durchgeführt werden könne. So wäre eine Kontrolle da, auch über eventuellen Drogenkonsum, aber der Mann wäre nicht in einer geschlossenen Abteilung.

Das war dann auch die Argumentation Reinhardts. Er stellte auf die „durchaus positive Entwicklung“ des Mannes ab – „seit seiner Inhaftierung hat er gut an sich gearbeitet.“ Er zeige Krankheitseinsicht. Auch ein Drogenscreening könne man immer wieder vornehmen lassen. Er plädierte daher für eine Bewährung.

Auch Oberstaatsanwalt Dr. Matthias Krausbeck beschäftigte sich mit der Frage der Bewährung, aber lehnte sie ab. Es sei zwar beeindruckend, was der Beschuldigte in so kurzer Zeit erreicht habe und wie er, medikamentös eingestellt, eine „aufgeräumten Eindruck“ mache. Für eine Aussetzung der Einweisung brauche es aber besondere Voraussetzungen, und die lägen bei dem Mann nicht vor. Er stelle nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.

Dem schloss sich die Kammer an. „Sie machen einen guten Eindruck“, sagte die vorsitzende Richterin Schweizer zum Beschuldigten. Aber „ein kleines bisschen fehlt“ für die Bewährung. Er brauche noch Behandlung. Es sei noch nicht lange her, „noch in diesem Monat“, dass der Mann die Stimmen gehört habe. Es seien aber Lockerungen der Unterbringung möglich, je nach Fortschritt.

Das Urteil wurde unmittelbar nach der Urteilsverkündung rechtskräftig, weil sowohl Beschuldigter und Verteidiger als auch der Staatsanwalt auf Rechtsmittel verzichteten.

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Wolf-Dieter Bojus
Wolf-Dieter Bojus
... war 2004 Mitbegründer der NRWZ und deren erster Redakteur. Mehr über ihn auf unserer Autoren-Seite.