Die Landesregierung hat die bestehende Corona-Verordnung erneut angepasst. Die Änderungen, die am morgigen Donnerstag (28. Oktober) in Kraft treten, betreffen vor allen das 2G-Optionsmodell und die Regeln für Weihnachtsmärkte, teilte das Sozialministerium mit.
Neuerungen beim sogenannten 2G-Optionsmodell: Wenn sich ein Betrieb (etwa ein Restaurant) in der Basisstufe für das 2G-Optionsmodell entscheidet, können nun auch die immunisierten Beschäftigten die Maske abnehmen. Dafür müssen sie ihrem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen. Allerdings gilt: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann freiwillig entscheiden, ob sie oder er das tun möchte. Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht dazu nicht, heißt es aus dem Sozialministerium. Immunisierte Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch darauf, die Maske absetzen zu dürfen – die Entscheidung trifft der Arbeitgeber letztlich. Dabei seien die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten.
Hintergrund dieser Änderung ist laut Ministerium eine erneute Prüfung der Sachlage in Zusammenarbeit mit dem baden-württembergischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit .
Das 2G-Optionsmodell kann generell nur in der Basisstufe angewendet werden. Sollte die Warnstufe ausgerufen werden, ist das 2G-Optionsmodell nicht mehr möglich.
Weihnachtsmärkte: In die neue Verordnung hat die Landesregierung nun eine Sonderregelung für Weihnachtsmärkte aufgenommen. So ist in Rottweil vonseiten den Gewerbe- und Handelsvereins ein Weihnachtsmarkt geplant, die Politik setzt nun die Rahmenbedingungen. Grundsätzlich gilt auf Weihnachtsmärkten demnach die Maskenpflicht. Auch wird auf die Kontaktdatenerfassung gesetzt. Stände mit Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und sonstigen Angeboten, die zum Verweilen einladen (beispielsweise Fahrgeschäfte oder Kulturbeiträge), dürfen nur von Personen aufgesucht werden, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Pflicht). In der Alarmstufe gilt die 2G-Pflicht.
Für den Besuch von Verkaufsständen, an denen ausschließlich der Warenverkauf stattfindet, ist kein 3G/2G-Nachweis erforderlich. „Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen“, darauf weist das Sozialministerium hin.
Bereits Ende September hatte sich das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration mit Vertreterinnen und Vertretern der Schaustellerbranche und der kommunalen Landesverbände auf Eckpunkte für die Weihnachtsmärkte geeinigt und dazu einen Leitfaden veröffentlicht. Der Kern dieser Eckpunkte findet nun in der Corona-Verordnung seine Grundlage.