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Eigenbedarfskündigung: BGH stärkt Vermieter – nachvollziehbare Begründung reicht

BGH-Urteil zum Eigenbedarf: Wann Vermieter kündigen dürfen – und wo die Grenze zum Missbrauch liegt.

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Vermieterinnen und Vermieter dürfen eine Wohnung wegen Eigenbedarfs auch dann kündigen, wenn ihre bisher selbst genutzte Wohnung den Wohnbedarf eigentlich deckt, aber verkauft werden soll. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 289/23) hervor, auf das die Wüstenrot Bausparkasse AG, ein Unternehmen der W&W‑Gruppe, hinweist.

In dem entschiedenen Fall war der Kläger Eigentümer von drei übereinanderliegenden Wohnungen in einem Mehrparteienhaus: einer vermieteten Wohnung im dritten Obergeschoss, seiner eigenen Wohnung im vierten Obergeschoss sowie einer noch nicht ausgebauten Dachgeschossfläche. Der Plan des Eigentümers: Das Dachgeschoss ausbauen, mit seiner bisherigen Wohnung verbinden und die so entstehende größere Einheit verkaufen. Während der Bauphase und auch danach wollte er in die bisher vermietete Wohnung im dritten Obergeschoss einziehen – und kündigte der Mieterin deshalb wegen Eigenbedarfs.

Die Mieterin zog nicht freiwillig aus, der Vermieter erhob Räumungsklage. Das Landgericht Berlin wies die Klage zunächst ab mit der Begründung, es gehe dem Eigentümer im Kern nur darum, seine bisherige Wohnung möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Bundesgerichtshof sah das anders.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter genügt es, wenn ein geltend gemachter Eigenbedarf vernünftig und nachvollziehbar begründet ist. Vermieter dürfen ihren Eigenbedarf auch dadurch herbeiführen, dass sie die bislang selbst genutzte Wohnung verkaufen – selbst wenn diese in räumlicher Nähe liegt und der vermieteten Wohnung in Größe und Zuschnitt ähnelt. Voraussetzung ist allerdings die ernsthafte Absicht, in die bisher vermietete Wohnung tatsächlich einzuziehen.

Zugleich betont der BGH, dass im Grundsatz zu respektieren ist, welchen Wohnbedarf Vermieter für sich als angemessen ansehen. Erst wenn der angeführte Wohnbedarf offensichtlich weit überhöht ist oder die Wohnung die Nutzungswünsche der Vermieterin oder des Vermieters objektiv gar nicht erfüllen kann, liegt eine missbräuchliche Kündigung vor.

Hinweis: Die Informationen beruhen auf einer Mitteilung der Wüstenrot Bausparkasse AG (W&W‑Gruppe) zum Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 289/23, Stand 30. Januar 2026).

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