Nur zwei Minuten zu spät, zack, 54 Euro Strafgebühr. Parkgebühr von 1,50 Euro zu bezahlen vergessen, zack, 40 Euro Mehrkosten. Nur zwei Minuten mit dem Verbrenner auf dem E-Stellplatz, zack, 55 Euro Bußgeld. Das sind drei Fälle in Rottweil, bei denen – seien wir ehrlich – individuelle Fehler zu vergleichsweise hohen Strafzahlungen führen. Einer davon wurde auch an die NRWZ herangetragen, die Stadtverwaltung reagiert.
- Schrankenlos, digital – und teuer: Warum private Parkplatzstrafen immer mehr Ärger auslösen
- Mobility Hub weist Kritik zurück und verweist auf niedrige Fallzahlen
- „Fehler durch Missverständnisse“
- Ärger auch in Rottweil
- Stadtverwaltung: Nur wenige Beschwerden
- Vertragsstrafe statt Bußgeld: Was rechtlich dahintersteckt
- Wann solche Forderungen rechtlich angreifbar sind
- Was Verbraucherzentralen konkret empfehlen
Schrankenlos, digital – und teuer: Warum private Parkplatzstrafen immer mehr Ärger auslösen
Wer heute auf einem Supermarktparkplatz oder in einem öffentlichen Parkhaus hält, landet schnell in einem System, das eher an Flughafenlogistik als an einen schnellen Einkauf erinnert: Parkflächen ohne Schranken, dafür mit automatischer Kennzeichenerkennung (ANPR), digitalen Automaten und strikten Regeln. Was zunächst modern klingt, endet für viele Autofahrerinnen und Autofahrer in einer unangenehmen Überraschung – nämlich in Zahlungsaufforderungen im Bereich von 30 bis 60 Euro, teilweise ergänzt durch Inkasso-Schreiben.
Nach einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur (dpa), über die zahlreiche Medien berichteten, schlagen die Verbraucherzentralen Alarm: Der Ärger über private Parkplatzfirmen wächst. Besonders häufig betroffen seien ausgerechnet jene Parkplätze, die schrankenlos und automatisch funktionieren – also solche, bei denen die Ein- und Ausfahrt digital erfasst wird. Kritikpunkte sind vor allem unklare Regeln, hohe Vertragsstrafen, eine teils mangelhafte Erreichbarkeit des Kundenservice sowie der frühe Einsatz von Inkasso-Unternehmen.
Betreiber wie Park & Control oder Wemolo weisen die Vorwürfe zurück. Vertragsstrafen seien die Ausnahme, oft liege der Anteil im niedrigen Prozentbereich. Wemolo betont laut Berichten, dass bei europaweit Millionen Parkvorgängen die große Mehrheit problemlos verlaufe.
Mobility Hub weist Kritik zurück und verweist auf niedrige Fallzahlen
Auch der Betreiber Mobility Hub (Mobility Hub Parkservice GmbH), der wie andere Dienstleister Parkflächen ohne Schranken mit automatischer Kennzeichenerkennung betreibt – etwa das Parkhaus „Stadtmitte Süd“ in Rottweil -, hat öffentlich Stellung zu der zunehmenden Kritik an privaten Parkraumforderungen bezogen. In Medienberichten betont das Unternehmen, dass die überwiegende Mehrheit der Parkvorgänge reibungslos ablaufe und nur ein sehr geringer Anteil überhaupt zu Beanstandungen führe. Hier wird eine Größenordnung erwähnt, die besagt, dass Fälle mit Zahlungsaufforderungen oder Konflikten deutlich unter einem Prozent der Parkvorgänge liegen sollen. Mobility Hub argumentiert damit ähnlich wie andere Marktteilnehmer: Einzelne eskalierte Fälle seien zwar ärgerlich und würden im öffentlichen Diskurs stark wahrgenommen – sie seien jedoch nicht repräsentativ für den Normalbetrieb.
Inhaltlich begründet Mobility Hub sein Vorgehen vor allem mit der Funktion solcher Systeme als Instrument der Parkraumsteuerung. Die Forderungen seien nach Darstellung des Unternehmens nicht Ausdruck eines Geschäftsmodells, das auf „Abkassieren“ setze. Sie dienten vielmehr dazu, Regeln durchzusetzen – etwa zeitliche Begrenzungen auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen, bei denen Dauerparker oder Fremdnutzung verhindert werden sollen. Der Betreiber verweist dabei auf die zivilrechtliche Logik: Wer eine privat bewirtschaftete Fläche nutze, akzeptiere damit die Bedingungen vor Ort; Verstöße führten dann zu vertraglichen Forderungen.
„Fehler durch Missverständnisse“
Zugleich versucht Mobility Hub, den Vorwurf zu entkräften, Kennzeichen-Parken sei ein intransparentes oder bewusst fehleranfälliges System. In eigenen Informationen beschreibt das Unternehmen die Abläufe als grundsätzlich nachvollziehbar und verweist darauf, dass Nutzerinnen und Nutzer Hinweise über Beschilderung und Informationsmaterial erhalten. Konflikte entstünden nach dieser Lesart häufig nicht durch technische Fehlentscheidungen, sondern durch Missverständnisse. Diese können etwa durch nicht vollständig verstandene Prozesse am Automaten oder falsche Kennzeicheneingaben verursacht werden. Außerdem kann es sein, dass die digitale Parklogik nicht als „Ticket-System“ wahrgenommen werde. Mobility Hub betont außerdem, dass es Wege zur Klärung gebe – etwa über Servicekontakte oder je nach Fläche über Optionen zur nachträglichen Zahlung –, wodurch Eskalationen vermieden werden sollen.
Doch gerade die wenigen problematischen Fälle wirken drastisch: Wer nur wenige Minuten zu lange steht, die Parkscheibe falsch auslegt oder beim Eintippen des Kennzeichens einen Tippfehler macht, kann rasch in ein Verfahren geraten, das – aus Sicht der Betroffenen – unverhältnismäßig erscheint. Verbraucherschützer ergänzen: Auf privaten Flächen gehe es nicht um ein behördliches Verwarnungsgeld, sondern um eine zivilrechtliche Vertragsstrafe.
Ärger auch in Rottweil
40 Euro Vertragsstrafe für 1,50 Euro Parkgebühr – darüber ärgert sich auch ein Leser der Rottweiler Medien. Er schrieb am Montag der NRWZ:
Ich möchte Sie auf einen aus meiner Sicht berichtenswerten Vorgang im neuen Parkhaus Stadtmitte in Rottweil aufmerksam machen, der vermutlich viele Bürgerinnen und Bürger betrifft. Ich habe dort mein Fahrzeug abgestellt; die reguläre Parkgebühr betrug 1,50 €. Aufgrund eines einfachen Versehens habe ich vor der Ausfahrt nicht bezahlt. In der Folge erhielt ich von dem privaten Betreiber, der Mobility Hub Parkservice GmbH, eine Zahlungsaufforderung über insgesamt 41,50 € – also rund 40 € Vertragsstrafe für eine Parkgebühr von 1,50 €.
Aus meiner Sicht steht diese Forderung in keinem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Leistung. Besonders problematisch erscheint mir, dass das Parksystem an der Ausfahrt keinen klaren, unübersehbaren Warnhinweis bietet, der darauf aufmerksam macht, dass noch keine Zahlung erfolgt ist und unmittelbar eine hohe Vertragsstrafe ausgelöst wird. Gerade in einem neu eröffneten Parkhaus halte ich das für bürgerunfreundlich und konfliktfördernd.
Ich habe der Forderung widersprochen, die Zahlung der eigentlichen Parkgebühr angeboten und sowohl Stadt als auch Betreiber um eine Lösung gebeten.
Am Rande: Auch dem Verfasser dieser Zeilen ist Ähnliches passiert. Er stellte seinen Wagen am Eröffnungstag, an dem das gratis möglich war, im neuen Rottweiler Parkhaus ab. Und am Folgetag für einen Termin am Landgericht gleich wieder. Dann dachte er sich so gut wie nichts und fuhr aus dem Parkhaus aus, ohne zu bezahlen. Die dann wenige Tage später eintrudelnde Zahlungsaufforderung über 41,50 Euro beglich er. Es war schließlich seine eigene Schusseligkeit, und die Strafe stellte somit Lehrgeld dar. So was passiert den Besten … ;-)

Stadtverwaltung: Nur wenige Beschwerden
Die Rottweiler Stadtverwaltung gibt recht entspannt. „Bei uns sind bislang nur wenige Beschwerden angekommen. Schließlich sind die Nutzungsbedingungen sehr transparent für alle Autofahrerinnen und Autofahrer kommuniziert“, erklärt ein Sprecher der Stadt auf Nachfrage der NRWZ und in Bezug auf den oben geschilderten Fall. Viele Kommunen würden die Bewirtschaftung ihrer Parkflächen mittlerweile an private Firmen weitergeben. „Diese verfügen über das nötige Know-how, um moderne, nutzerfreundliche Systeme anzubieten“, so der Sprecher der Stadt Rottweil. Die Vertragsstrafe bewege sich darüber hinaus in der Höhe im üblichen Umfang und sei marktüblich.
In beiden Parkhäusern wird durch große Tafeln auf die Nutzungsbedingungen und die Vertragsstrafe hingewiesen (siehe Foto). An der Ausfahrt an beiden Parkhäusern ist zudem ein Display vorhanden, das bei Nichtbezahlen auf das Versäumnis hinweist. Zudem besteht die Möglichkeit, über das Online-Portal des Betreibers den Parkvorgang nachträglich zu bezahlen – bis zu 24 Stunden nach der Ausfahrt.
Tobias Hermann, Referent für Medienarbeit, Stadt Rottweil
Vertragsstrafe statt Bußgeld: Was rechtlich dahintersteckt
Juristisch ist entscheidend: Auf Privatparkplätzen gilt nicht die Straßenverkehrsordnung als Sanktionssystem, sondern Vertragsrecht. Mit dem Abstellen des Autos kommt – vereinfacht gesagt – ein Nutzungsvertrag zustande. Verstöße gegen die Bedingungen (z. B. Parkdauer überschritten, Parkscheibe fehlt, Parken ohne Kundenstatus) werden dann als „erhöhtes Parkentgelt“ / Vertragsstrafe geltend gemacht.
Dass so etwas grundsätzlich möglich ist, wurde in der Rechtsprechung mehrfach bestätigt: Hinweisschilder können als AGB in den Parkvertrag einbezogen werden – wenn sie klar und sichtbar sind.
Wann solche Forderungen rechtlich angreifbar sind
Trotzdem bedeutet das nicht, dass jede Forderung automatisch rechtmäßig ist. Angreifbar sind Zahlungsforderungen vor allem dann, wenn der Betreiber die Grundlagen des „Parkvertrags“ nicht sauber nachweisen kann oder die Bedingungen unfair gestaltet sind. Typische Angriffspunkte:
1) Unklare, versteckte oder widersprüchliche Beschilderung
Die Vertragsbedingungen müssen vor Ort deutlich erkennbar sein – gut lesbar, am besten bereits bei Einfahrt und an zentralen Stellen. Fehlen die Hinweise oder sind sie „übersehbar“, fehlt die Grundlage für einen wirksamen Vertrag bzw. für die wirksame Einbeziehung als AGB.
2) Unklare Parkregeln / fehlende Transparenz im System
Gerade bei digitalen Systemen (Kennzeichenerkennung + Terminal) kommt es häufig zu Streit darüber,
- was genau zu tun war (Kennzeichen eingeben? Parkschein ziehen? App starten?)
- ob eine „Freiparkzeit“ galt
- ob ein Automat „kostenfrei“ angezeigt hat
Wenn Regeln unklar sind, kann das gegen das Transparenzgebot bei AGB sprechen und macht die Forderung angreifbar.
3) Fehleranfälligkeit bei Kennzeicheneingabe (Tippfehler-Fälle)
Viele Beschwerden drehen sich um minimale Tippfehler (ein Buchstabe/Zahl vertauscht). Je nach Gestaltung kann hier argumentiert werden, dass
- kein echter Missbrauch vorliegt,
- der Betreiber den Fehler erkennen könnte,
- oder die Forderung unangemessen hoch ist.
In der Praxis hängt das stark vom Einzelfall ab, aber genau diese Konstellationen werden häufig von Verbraucherzentralen kritisiert.
4) Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen
Vertragsstrafen können auch dann problematisch sein, wenn die Höhe unangemessen wirkt (z.B. sehr hoher Betrag bei geringfügiger Überschreitung). Auch wenn Betreiber mit „Abschreckung“ argumentieren, bleibt das AGB-rechtlich überprüfbar.
5) Beweisprobleme (Timing / Kennzeichenerkennung / Dokumentation)
Bei ANPR-Systemen steht und fällt alles mit der Dokumentation:
- Konnte die Parkdauer korrekt berechnet werden?
- Wurden Ein-/Ausfahrt tatsächlich richtig erfasst?
- War das Kennzeichen zweifelsfrei?
Fehlt eine belastbare Dokumentation oder gibt es Widersprüche, kann die Forderung auch beweisrechtlich scheitern.
Was Verbraucherzentralen konkret empfehlen
Wer eine Forderung bekommt, sollte möglichst früh Beweise sichern:
- Quittungen / Kassenzettel aufheben (Nachweis: Einkauf)
- Fotos der Beschilderung machen (Lesbarkeit!)
- Screenshots/Belege vom Automaten oder der App sichern
Quellen: Handelsblatt, Süddeutsche, Die Welt, Verbraucherzentrale, eigene Recherchen



