Corona-Merkblatt des Landkreises Rottweil: mit dem Schnelltest in Quarantäne, mit dem Selbsttest nicht

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Der Corona-Regel-Dschungel erscheint dicht. Ständig neue Bestimmungen, die über Nacht erlassen und gültig werden. Um da noch durchzublicken, hat das Landratsamt Rottweil ein Merkblatt herausgebracht. Nur – das erzeugt eine neue Grundsatzfrage. Allerdings eine, die sich beantworten lässt. Derweil hat das Land die Corona-Regeln überarbeitet, ab morgen, Mittwoch, gelten veränderte.

Bei der Bewältigung der Corona-Pandemie setzt das Land bereits seit November auf mehr Eigenverantwortung bei den Betroffenen. Um die Gesundheitsämter zu entlasten, ist die Kontaktnachverfolgung aufgegeben worden. Nun werden positiv auf das Coronavirus getestete Personen und enge Kontaktpersonen nicht mehr routinemäßig durch das Gesundheitsamt kontaktiert. Diese Verantwortung müssen die Bürgerinnen und Bürger nunmehr selbst übernehmen. Was zu Fragen führt: „Der Informationsbedarf der betroffenen Menschen ist hoch und erwartungsgemäß ist auch die Auslastung der Corona-Hotline seit der Umstellung merklich gestiegen“, hieß es vor einigen Tagen aus dem Landratsamt Rottweil. Gefragt werde überwiegend nach der Verhaltensweise nach einem positiven Test als Betroffener, als Haushaltsangehöriger oder als enge Kontaktperson. „Deswegen haben wir Merkblätter zusammengestellt, in denen übersichtlich zusammengestellt ist, was infizierte Personen, deren Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen wissen und beachten müssen“, so eine Behördensprecherin.

Diese Merkblätter sind übersichtlich aufgebaut. Aus ihnen kann man ersehen, was nach einem positiven Selbsttest, einem positiven Schnelltest oder einem positiven PCR-Test zu tun ist. Die Maßnahmen reichen von der „Freiwilligen Absonderung zu Hause, bis das Ergebnis eines PCR-Tests vorliegt“ bis zur „Sofortigen Absonderung für 14 Tage*“, der auch Geimpfte und Genesene nachzukommen hätten.

Und genau da setzt das Verständnisproblem ein, auf das ein Leser uns aufmerksam gemacht hat: „Worin liegt eigentlich der Unterschied zwischen einem positiven Test etwa in der Apotheke und einem privaten Selbsttest? Mache ich den Schnelltest in der Apotheke, muss ich unweigerlich 14 Tage in Quarantäne. Mache ich den Selbsttest privat, muss ich zur Bestätigung (wie in der Apotheke auch) zum PCR-Test – aber ich muss keine Quarantäne einhalten.“ Das sei auf den ersten Blick nicht verständlich. „Bis zum Beweis des Gegenteils bin ich doch bei beiden positiv. Und wenn ich als geistig intakter Mensch einen zugelassenen Schnelltest anwende, sollte das Ergebnis – nämlich Quarantäne für beide – dasselbe sein“, so unser Leser.

Wir haben die Frage dem Landratsamt Rottweil als Verfasser des Corona-Merkblatts ebenso vorgelegt wie dem Sozialministerium Baden-Württemberg als Zuständigem für die zugrunde liegende Corona-Verordnung. Die gibt dieses vermeintlich unterschiedliche Prozedere nämlich vor.

Man merkt es an der Wortwahl: Es gibt einen Unterschied zwischen Schnell- und Selbsttest. Dieser ist, so in Sprecher des Stuttgarter Ministeriums, „dass der Schnelltest in einer vom örtlichen Gesundheitsamt beauftragten Teststelle gemacht wird, in der nur geschultes und medizinisch angeleitetes Personal tätig ist.“ Im Gegensatz zum privaten Selbsttest, den Maier, Müller, Schulze zuhause vornehmen. Ohne Personal, geschweige denn geschultes. Allerdings stelle das Sozialministerium klar, „dass wir es unbedingt anraten, einen positiven Selbsttest bestätigen zu lassen und sich so lange in freiwillige Absonderung zu begeben.“

Eine Sprecherin des Landratsamts Rottweil bestätigt das. So sei ein privater Selbsttest mit einer hohen Fehlerquote behaftet, auf die sich keine gesetzliche Pflicht zur 14-tägigen Quarantäne bauen ließe. Allerdings müsse derjenige, der sich privat selbst getestet und ein Corona-positives Ergebnis erhalten habe, zeitnah einen PCR-Test machen. Dazu sei er verpflichtet, so die Landratsamtssprecherin. In der Zwischenzeit aber könne man ihn nicht verpflichten, in Absonderung zu gehen. Das Ergebnis des privaten Tests sei nicht entsprechend belastbar, dass sich darauf eine Quarantäne gründen ließe. Erst der qualifizierte, von einer ausgebildeten Kraft vorgenommene PCR-Test sei aussagekräftig genug. Klar sei aber auch, dass derjenige, der sich selbst positiv getestet habe, umgehend einem solchen PCR-Test zu unterziehen habe, andernfalls er möglicherweise belangt werden könnte, wenn er etwa wenigstens grob fahrlässig andere Menschen ansteckt.

Das Land, das ein eigenes Merkblatt herausgegeben hat, formuliert das so: „Lassen Sie Ihr Testergebnis bestätigen! Mitunter zeigen Selbsttests auch falsch positive Ergebnisse an. Bei Vorliegen eines positiven Ergebnisses eines Selbsttests besteht daher nach der Corona-Verordnung Absonderung die Verpflichtung, dass Sie Ihr Ergebnis unverzüglich mittels eines zuverlässigeren PCR-Tests bestätigen lassen. Kommen Sie dieser Nachtestpflicht nicht nach, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.“ Und: „Soweit möglich wird empfohlen, sich bis zum Vorliegen des bestätigenden PCR-Testergebnisses freiwillig in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte größtmöglich zu vermeiden.“ Sowie schließlich: „Aus Ihrem positiven Selbsttest ergeben sich noch keine Absonderungsverpflichtungen für Ihre Haushaltsangehörigen. Eine Pflicht zur Absonderung besteht für Ihre Haushaltsangehörigen erst ab dem Zeitpunkt, an dem für Sie ein positives PCR-Testergebnis oder ein positives Ergebnis eines in einer Teststelle durchgeführten Antigen-Schnelltests vorliegt.“

*Neue Corona-Regeln ab Mittwoch, 15. Dezember 2021

Das baden-württembergische Gesundheitsministerium hat am heutigen Dienstag (14. Dezember) die Corona-Verordnung Absonderung aktualisiert. Damit ändern sich vom morgigen Mittwoch (15. Dezember) an die Quarantäne-Regeln. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Für positiv getestete Personen wird die Absonderungsdauer einheitlich auf 10 Tage festgelegt. Als Startdatum der Berechnung wird nun einheitlich das Datum des Erstnachweises verwendet. Der meist zeitlich davorliegende Symptombeginn entfällt als Startzeitpunkt, da in den Wintermonaten gehäuft Symptome auch aufgrund anderer Atemwegserkrankungen auftreten können.
  • Kontaktpersonen müssen von nun an einheitlich 14 Tage in Absonderung.
  • Freitesten können sich Personen, die sich in Absonderung befinden, künftig erst ab dem 7. Tag. Allerdings reicht dafür dann ein Schnelltest aus. Positiv getestete Personen können sich weiterhin nur freitesten, wenn sie geimpft sind.
  • Die besorgniserregende Virusvariante Omikron führt dazu, dass Freitestmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden können, wenn jemand mit Omikron infiziert ist. Die Absonderungsdauer kann in diesen Fällen nicht verkürzt werden.
  • Keine Änderungen ergeben sich für die Schulen und Kitas. Denn schon heute ist es so, dass die Fünf-Tages-Testung an Schulen oder die Wiedereintritts-Testung bei den Kitas nicht möglich ist, wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante auszugehen ist. Tritt also Omikron in Schulen oder Kitas auf, gelten für Schülerinnen und Schüler und Kita-Kinder die regulären Absonderungs-Regeln für Kontaktpersonen.

Bisheriges Merkblatt für Infizierte des Landratsamts Rottweil

Download des vollständigen Merkblatts inklusive der Verweise aus der Grafik hier.

Merkblatt für Haushaltsangehörige & Kontaktpersonen

Download des vollständigen Merkblatts inklusive der Verweise aus der Grafik hier.

Mehr Infos auch hier.

Das interessiert diese Woche



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Der Corona-Regel-Dschungel erscheint dicht. Ständig neue Bestimmungen, die über Nacht erlassen und gültig werden. Um da noch durchzublicken, hat das Landratsamt Rottweil ein Merkblatt herausgebracht. Nur – das erzeugt eine neue Grundsatzfrage. Allerdings eine, die sich beantworten lässt. Derweil hat das Land die Corona-Regeln überarbeitet, ab morgen, Mittwoch, gelten veränderte.

Bei der Bewältigung der Corona-Pandemie setzt das Land bereits seit November auf mehr Eigenverantwortung bei den Betroffenen. Um die Gesundheitsämter zu entlasten, ist die Kontaktnachverfolgung aufgegeben worden. Nun werden positiv auf das Coronavirus getestete Personen und enge Kontaktpersonen nicht mehr routinemäßig durch das Gesundheitsamt kontaktiert. Diese Verantwortung müssen die Bürgerinnen und Bürger nunmehr selbst übernehmen. Was zu Fragen führt: „Der Informationsbedarf der betroffenen Menschen ist hoch und erwartungsgemäß ist auch die Auslastung der Corona-Hotline seit der Umstellung merklich gestiegen“, hieß es vor einigen Tagen aus dem Landratsamt Rottweil. Gefragt werde überwiegend nach der Verhaltensweise nach einem positiven Test als Betroffener, als Haushaltsangehöriger oder als enge Kontaktperson. „Deswegen haben wir Merkblätter zusammengestellt, in denen übersichtlich zusammengestellt ist, was infizierte Personen, deren Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen wissen und beachten müssen“, so eine Behördensprecherin.

Diese Merkblätter sind übersichtlich aufgebaut. Aus ihnen kann man ersehen, was nach einem positiven Selbsttest, einem positiven Schnelltest oder einem positiven PCR-Test zu tun ist. Die Maßnahmen reichen von der „Freiwilligen Absonderung zu Hause, bis das Ergebnis eines PCR-Tests vorliegt“ bis zur „Sofortigen Absonderung für 14 Tage*“, der auch Geimpfte und Genesene nachzukommen hätten.

Und genau da setzt das Verständnisproblem ein, auf das ein Leser uns aufmerksam gemacht hat: „Worin liegt eigentlich der Unterschied zwischen einem positiven Test etwa in der Apotheke und einem privaten Selbsttest? Mache ich den Schnelltest in der Apotheke, muss ich unweigerlich 14 Tage in Quarantäne. Mache ich den Selbsttest privat, muss ich zur Bestätigung (wie in der Apotheke auch) zum PCR-Test – aber ich muss keine Quarantäne einhalten.“ Das sei auf den ersten Blick nicht verständlich. „Bis zum Beweis des Gegenteils bin ich doch bei beiden positiv. Und wenn ich als geistig intakter Mensch einen zugelassenen Schnelltest anwende, sollte das Ergebnis – nämlich Quarantäne für beide – dasselbe sein“, so unser Leser.

Wir haben die Frage dem Landratsamt Rottweil als Verfasser des Corona-Merkblatts ebenso vorgelegt wie dem Sozialministerium Baden-Württemberg als Zuständigem für die zugrunde liegende Corona-Verordnung. Die gibt dieses vermeintlich unterschiedliche Prozedere nämlich vor.

Man merkt es an der Wortwahl: Es gibt einen Unterschied zwischen Schnell- und Selbsttest. Dieser ist, so in Sprecher des Stuttgarter Ministeriums, „dass der Schnelltest in einer vom örtlichen Gesundheitsamt beauftragten Teststelle gemacht wird, in der nur geschultes und medizinisch angeleitetes Personal tätig ist.“ Im Gegensatz zum privaten Selbsttest, den Maier, Müller, Schulze zuhause vornehmen. Ohne Personal, geschweige denn geschultes. Allerdings stelle das Sozialministerium klar, „dass wir es unbedingt anraten, einen positiven Selbsttest bestätigen zu lassen und sich so lange in freiwillige Absonderung zu begeben.“

Eine Sprecherin des Landratsamts Rottweil bestätigt das. So sei ein privater Selbsttest mit einer hohen Fehlerquote behaftet, auf die sich keine gesetzliche Pflicht zur 14-tägigen Quarantäne bauen ließe. Allerdings müsse derjenige, der sich privat selbst getestet und ein Corona-positives Ergebnis erhalten habe, zeitnah einen PCR-Test machen. Dazu sei er verpflichtet, so die Landratsamtssprecherin. In der Zwischenzeit aber könne man ihn nicht verpflichten, in Absonderung zu gehen. Das Ergebnis des privaten Tests sei nicht entsprechend belastbar, dass sich darauf eine Quarantäne gründen ließe. Erst der qualifizierte, von einer ausgebildeten Kraft vorgenommene PCR-Test sei aussagekräftig genug. Klar sei aber auch, dass derjenige, der sich selbst positiv getestet habe, umgehend einem solchen PCR-Test zu unterziehen habe, andernfalls er möglicherweise belangt werden könnte, wenn er etwa wenigstens grob fahrlässig andere Menschen ansteckt.

Das Land, das ein eigenes Merkblatt herausgegeben hat, formuliert das so: „Lassen Sie Ihr Testergebnis bestätigen! Mitunter zeigen Selbsttests auch falsch positive Ergebnisse an. Bei Vorliegen eines positiven Ergebnisses eines Selbsttests besteht daher nach der Corona-Verordnung Absonderung die Verpflichtung, dass Sie Ihr Ergebnis unverzüglich mittels eines zuverlässigeren PCR-Tests bestätigen lassen. Kommen Sie dieser Nachtestpflicht nicht nach, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.“ Und: „Soweit möglich wird empfohlen, sich bis zum Vorliegen des bestätigenden PCR-Testergebnisses freiwillig in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte größtmöglich zu vermeiden.“ Sowie schließlich: „Aus Ihrem positiven Selbsttest ergeben sich noch keine Absonderungsverpflichtungen für Ihre Haushaltsangehörigen. Eine Pflicht zur Absonderung besteht für Ihre Haushaltsangehörigen erst ab dem Zeitpunkt, an dem für Sie ein positives PCR-Testergebnis oder ein positives Ergebnis eines in einer Teststelle durchgeführten Antigen-Schnelltests vorliegt.“

*Neue Corona-Regeln ab Mittwoch, 15. Dezember 2021

Das baden-württembergische Gesundheitsministerium hat am heutigen Dienstag (14. Dezember) die Corona-Verordnung Absonderung aktualisiert. Damit ändern sich vom morgigen Mittwoch (15. Dezember) an die Quarantäne-Regeln. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Für positiv getestete Personen wird die Absonderungsdauer einheitlich auf 10 Tage festgelegt. Als Startdatum der Berechnung wird nun einheitlich das Datum des Erstnachweises verwendet. Der meist zeitlich davorliegende Symptombeginn entfällt als Startzeitpunkt, da in den Wintermonaten gehäuft Symptome auch aufgrund anderer Atemwegserkrankungen auftreten können.
  • Kontaktpersonen müssen von nun an einheitlich 14 Tage in Absonderung.
  • Freitesten können sich Personen, die sich in Absonderung befinden, künftig erst ab dem 7. Tag. Allerdings reicht dafür dann ein Schnelltest aus. Positiv getestete Personen können sich weiterhin nur freitesten, wenn sie geimpft sind.
  • Die besorgniserregende Virusvariante Omikron führt dazu, dass Freitestmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden können, wenn jemand mit Omikron infiziert ist. Die Absonderungsdauer kann in diesen Fällen nicht verkürzt werden.
  • Keine Änderungen ergeben sich für die Schulen und Kitas. Denn schon heute ist es so, dass die Fünf-Tages-Testung an Schulen oder die Wiedereintritts-Testung bei den Kitas nicht möglich ist, wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante auszugehen ist. Tritt also Omikron in Schulen oder Kitas auf, gelten für Schülerinnen und Schüler und Kita-Kinder die regulären Absonderungs-Regeln für Kontaktpersonen.

Bisheriges Merkblatt für Infizierte des Landratsamts Rottweil

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Peter Arnegger (gg)
Peter Arnegger (gg)https://www.nrwz.de
... ist seit gut 25 Jahren Journalist. Mehr über ihn hier.