Das Urteil gegen einen Waffenhändler aus dem Landkreis Tuttlingen ist rechtskräftig. Der 57-Jährige muss eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verbüßen. Das teilte das Landgericht Rottweil jetzt mit.
Die 1. Große Strafkammer unter Vorsitz von Richter Karlheinz Münzer hatte den Mann bereits am 6. März 2025 wegen zahlreicher Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz verurteilt.
Kriegswaffe und zahlreiche Waffenteile gefunden
Der Angeklagte hatte spätestens seit 2005 als Waffenhändler gearbeitet und unter anderem Waffen, Waffenteile und Munition aus Nachlässen oder Geschäftsaufgaben anderer Händler übernommen.
Nachdem er mehrfach gesetzliche Meldepflichten missachtet hatte, entzog ihm die Waffenbehörde Anfang 2024 die waffenrechtlichen Erlaubnisse und sprach ein Waffenbesitzverbot aus.
Bei Durchsuchungen fanden Ermittler dennoch zahlreiche Waffen und Teile. Unter anderem lagerte der Mann laut Gericht seit mindestens fünf Jahren eine zerlegte Kriegswaffe in seinem Wohnhaus. Außerdem besaß er mehrere zentrale Teile von vollautomatischen Waffen sowie halbautomatische Kurzwaffen.
Einige der Kurzwaffen hielt er bewusst privat bereit – nach eigenen Angaben als „last line of defense“, also als letzte Verteidigungslinie.
Große Waffenfunde bei Ermittlungen
Der Fall hatte überregional Aufmerksamkeit erregt. Bei den Ermittlungen wurden mehr als 1.000 Waffen und Waffenteile sowie rund 1,5 Tonnen Munition sichergestellt.
Der Angeklagte aus Aldingen im Kreis Tuttlingen soll außerdem trotz bereits entzogener waffenrechtlicher Erlaubnisse weiter mit Waffen gehandelt haben, darunter auch Sturmgewehre.
Bundesgerichtshof bestätigt im Kern das Urteil
Gegen das Urteil legte der 57-Jährige Revision ein.
Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch im September 2025 zwar teilweise ab, verwarf die Revision im Übrigen jedoch als unbegründet. Der BGH stellte fest, dass mehrere der festgestellten Straftaten rechtlich als Tateinheit zu bewerten sind.
An der Höhe der Strafe änderte das jedoch nichts: Statt einer Gesamtfreiheitsstrafe setzte der BGH eine Freiheitsstrafe in gleicher Höhe von zwei Jahren und neun Monaten fest.
Strafe endgültig bestätigt
Damit ist das Urteil nun rechtskräftig. Der Mann, der bereits seit 2024 in Untersuchungshaft saß, muss die verhängte Freiheitsstrafe verbüßen.
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