Seit dem 16. März dieses Jahres gilt für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und im medizinischen Bereich die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Von diesem Tag an waren alle Kliniken, Heime und Einrichtungen, Praxen sowie ambulante Dienste gesetzlich dazu verpflichtet, all jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden, die bislang nicht geimpft. Zudem auch jene, denen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das ist geschehen. Und im Nachgang wird das Gesundheitsamt nun aktiv und verschickte bereits hunderte Aufforderungsschreiben.
Knapp 32.000 Beschäftigte im Land noch nicht geimpft
5.622 Einrichtungen und Unternehmen in Baden-Württemberg haben den zuständigen Gesundheitsämtern in den vergangenen zwei Wochen insgesamt 31.938 Personen gemeldet, die entweder über keinen ausreichenden Impfschutz verfügen oder aber bei denen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen. Diese Zahlen nannte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration am Donnerstag. Die Behörde hatte eigens zu diesem Zweck ein landesweit einheitliches digitales Meldeportal für die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen eingerichtet, um diesen die Meldungen auf einfache und datensichere Weise zu ermöglichen.
„Nach Ablauf der zweiwöchigen Rückmeldefrist können wir eine erste positive Bilanz ziehen“, teilte der Amtschef Pandemiebewältigung im Sozialministerium, Prof. Uwe Lahl, am Donnerstag mit. „Abstrakt betrachtet sind rund 32.000 Menschen eine sehr große Zahl. Setzt man sie aber in Relation zu den rund 1,8 Millionen Menschen, die im Bereich Gesundheit insgesamt tätig sind, wird deutlich, dass sich der ganz überwiegende Teil der Beschäftigten seiner besonderen Verantwortung bewusst ist“, so Lahl weiter.
Landratsamt Rottweil wird aktiv – hunderte Schreiben verschickt
Die gemeldeten Personen werden nun Post von den zuständigen Gesundheitsämtern erhalten. Darin werden sie zunächst dazu aufgefordert, entsprechende Nachweise zu übermitteln beziehungsweise darzulegen, warum sie der geltenden Nachweispflicht bislang nicht nachgekommen sind. Ein sofortiges Tätigkeitsverbot für die betroffenen Personen folgt aus der Meldung zunächst nicht. „Unser Ziel ist es vielmehr, möglichst viele, noch unentschlossene Menschen in diesen besonders schutzbedürftigen Settings doch noch von der Impfung zu überzeugen. Denn gerade hier ist der Nutzen der Impfung – nicht nur für sich selbst, sondern auch für die von ihnen täglich betreuten vulnerablen Personen – besonders hoch“, so Lahl.
Das Gesundheitsamt Rottweil hat seit dem 31. März bereits 400 dieser Schreiben verschickt. Das berichtete eine Sprecherin des Landratsamts auf Nachfrage der NRWZ.
Diese 400 sind nur auf den ersten Blick viele. Im Landkreis verhält es sich offenbar wie im Land. Die Behördensprecherin konnte am Donnerstagabend nach eigenen Angaben „eine genaue Zahl (der in der Pflege und im medizinischen Bereich Beschäftigten) für den Landkreis nicht mehr in Erfahrung bringen“. Doch aus der neuesten Auswertung des Landesgesundheitsamtes zur Impfquote bei Beschäftigten in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg gehe hervor, dass mit Stand 25. März 2022 91,8 Prozent der Beschäftigten vollständig geimpft seien. Die Kliniken hätten einer repräsentativen Umfrage der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zufolge im Schnitt sechs Prozent ihrer Beschäftigten wegen fehlender Impf- oder Genesenennachweise an die Gesundheitsämter gemeldet.
„Diese Werte dürften auch für uns zutreffen“, so die Sprecherin des Landratsamts Rottweil.
„Rücklauf sehr positiv“
Die Schreiben gehen laut der Behördensprecherin an alle durch die Einrichtungen gemeldeten Personen. „Ziel des Anschreibens ist es, den betroffenen Personen nochmals die Möglichkeit zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu geben, und auch über die möglichen weiteren behördlichen Schritte zu informieren“, erläutert die Sprecherin.
Der Rücklauf sei „sehr positiv“, berichtet sie, „bislang wurden bereits mehr als 75 Nachweise vorgelegt, weitere rund 30 Nachweise wurden angekündigt.“ Das sei der Stand am Donnerstag. Weitere Rückmeldungen würden bis zum 19. April erwartet.
„Wir sind von der Leitung der Einrichtung/lhrem Arbeitgeber informiert worden, dass Sie bislang den Nachweis i.S.d § 20a Absatz 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (lfSG) nicht oder nicht vollständig vorgelegt haben“, heißt es in dem Brief, der der NRWZ vorliegt. „Wir fordern Sie daher auf, uns spätestens bis zum 14.04.2022 einen entsprechenden Nachweis i.S.d. § 20a Absatz 2 Satz 1 lfSG zu übersenden.“ Eine Kopie des digitalen Impfzertifikats oder Genesenennachweis reiche dabei aus. Ein Impfbuch muss dagegen persönlich im Original im Gesundheitsamt vorgelegt werden. „Sollten Sie bereits eine Impfserie geplant oder begonnen haben, geben Sie uns bitte auch dazu eine Rückmeldung“, steht in dem Brief.
Appell: „Besondere Verantwortung“
Das Schreiben will zunächst darüber aufklären, für wie wichtig die Verantwortlichen eine Corona-Schutzimpfung halten. „Bitte bedenken Sie, dass ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht nur Sie und Ihr persönliches Umfeld wirksam vor einer schweren COVID-19-Erkrankung schützt, sondern gerade auch Personen in Ihrem beruflichen Umfeld, die selbst nicht geimpft werden können oder aufgrund ihres Gesundheitszustandes und/oder ihres Alters ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder gar tödlichen COVID-19-Krankheitsverlauf haben“, heißt es in dem Brief. Und: „Ihnen kommt daher eine besondere Verantwortung zu.“
Drastische Maßnahmen – die aber bislang noch nicht ergriffen wurden
Keine Aufforderung einer Behörde ohne Drohkulisse: Auch diese baut der Brief auf, skizziert die rechtlichen Möglichkeiten, die das Gesundheitsamt hat, die einrichtungsbezogene Impfpflicht durchzusetzen. Von einem drohenden Tätigkeitsverbot ist ebenso die Rede wie von einem möglichen Ordnungswidrigkeitenverfahren, bei dem ein Bußgeld bis 2500 Euro drohe. Auch könne das Amt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die oder der Impfpflichtige aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann.
Doch: „Gegenüber einzelnen Personen wurden bislang keine Maßnahmen eingeleitet“, so die Sprecherin des Landratsamts Rottweil gegenüber der NRWZ. „Das Gesundheitsamt Rottweil hat sich entschieden, mehrstufig vorzugehen und vor der Einleitung von Maßnahmen nochmals informativ zu agieren.“
Ohne Unterschrift gültig
Übrigens: Entgegen anderslautenden Tipps in einschlägigen Onlineforen dürften die Aufforderungsschreiben des Gesundheitsamtes auch gültig sein, wenn sie keine Unterschrift tragen. So bestimmt Paragraf 37, Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes: „Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können … Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“
So funktioniert das Meldeportal des Landes
Seit Mittwoch, 16. März, 0 Uhr können auch in Baden-Württemberg Einrichtungen und Unternehmen ihre Informationen zum Impf- und Genesenen-Status der Mitarbeitenden über ein digitales Meldeportal des Landes an das für sie jeweils zuständige Gesundheitsamt übermitteln. Der Amtschef für Pandemiebewältigung des Sozial- und Gesundheitsministeriums, Lahl, zeigte sich nach dem Start zufrieden: „Nach ausgiebigen Tests im Vorfeld unter Beteiligung von Gesundheitsämtern, IT-Abteilungen sowie betroffenen Einrichtungen hatte unser digitales Meldeportal jetzt einen guten Start. Größere Probleme wurden uns jedenfalls nicht gemeldet. Darüber freue ich mich sehr. Auf die Nutzung von Stift und Zettel sollten wir nun also getrost verzichten können“, sagte er. „Wir werden die Situation aber die nächsten Tage über weiter genau verfolgen. Sollten gehäuft technische Probleme auftreten, werden wir nicht zögern nachzubessern.“
Das Meldeportal stellt laut Ministerium eine datensichere Verbindung für die Meldung der personenbezogenen Daten zwischen den Einrichtungen und dem jeweiligen Gesundheitsamt her, die auch den hohen Datenschutzanforderungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) genüge. Deshalb würden die Daten auch ausschließlich an die Gesundheitsämter übermittelt, die die Daten dafür nutzen sollen zu prüfen, ob es letztlich ein Betretungs- oder Betätigungsverbot für die nichtimmunisierten Beschäftigten verhängt werden muss. Das Portal diene nicht der Erstellung einer zentralen Statistik, die Daten dürfen auch nicht gespeichert werden, heißt es aus dem Ministerium.
Informationen für Betroffene
… zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht wurden auf dem Portal „Dranbleiben BW“ veröffentlicht. Zudem hat das Gesundheitsministerium entsprechende Informationen zusammengestellt. Hier ist der gesetzliche Hintergrund zu finden.
Service-Hotline für die Einrichtungen und Unternehmen
Info: Zur weiteren Unterstützung der Einrichtungen und Unternehmen, die zur Meldung gesetzlich verpflichtet sind und Fragen zur Bedienung des Portals haben, ist unter der Nummer 0800 7242025 eine Service-Hotline geschaltet. Die Hotline ist von Montag bis Freitag zwischen 8 und 19 Uhr erreichbar. Außerdem finden sich erklärende Schritt-für-Schritt-Anleitungen, ein Demonstrationsvideo und FAQs sowie weiterführende fachliche Informationen auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration.