Donnerstag, 28. März 2024

Schönblick: Noch keine Baugenehmigung

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Martin Himmelheber (him)
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Schramberg – Für das Neubauvorhaben im Bereich Schönblick hat die Baurechtsbehörde noch keine Baugenehmigung erteilt. Das berichtet auf Nachfrage der NRWZ Mathias Hörnisch, der die Bauherrengemeinschaft juristisch vertritt. Gegen das Projekt in Sulgen wehrt sich seit Bekanntwerden der Pläne eine Bürgerinitiative.

„Wir waren zuversichtlich, zeitnah eine Baugenehmigung zu erhalten“, so Hörnisch. Doch die Stadt habe wegen verschiedener Themen Informationsbedarf gehabt. Dabei sei es um „öffentlich-rechtliche Anforderungen“ gegangen. Die entsprechenden Informationen habe man inzwischen  nachgereicht.

Ein Bauantrag ist laut Gesetz zu genehmigen, wenn ihm neben anderem keine öffentlichen Belange entgegen stehen. Nach dem Baugesetzbuch geht es dabei beispielsweise um Umwelteinwirkungen, das Orts- und Landschaftsbild oder auch um den Naturschutz.

Bebauungsplan wird seit 1999 angewandt

Ein Thema allerdings scheint vom Tisch: Die fehlende Basis für die Höhenangaben im Bebauungsplan.

Eine Anwaltskanzlei der Stadt hatte den seit 1999 gültigen Bebauungsplan geprüft und festgestellt, dass der Plan wegen „einer fehlenden Höhenfestsetzung eventuell nichtig sein könnte“, wie die Sprecherin der Stadt Susanne Gorgs-Mager der NRWZ Anfang Juni erklärt hatte.

Der Bebauungsplan und seine Gültigkeit seien in den jüngsten Gesprächen mit der Stadt „kein Thema mehr“ gewesen, versichert Hörnisch. Er hofft, dass die Baugenehmigung noch möglichst vor den Sommerferien kommt, damit sich der Baubeginn nicht noch weiter hinauszögert.

Matthias Rehfuß, als Fachbereichsleiter zuständig auch fürs Baurecht, betont gegenüber der NRWZ, die Baurechtsbehörde habe alle Bauanträge im Bereich des Bebauungsplans Bergstraße/ Schönblick / Hardtstraße auf der Basis des seit 1999 gültigen Bebauungsplans geprüft und genehmigt. „Das heißt, der Bebauungsplan ist Grundlage dieser jeweiligen Genehmigungen (gewesen).“

Bei der Bearbeitung von Bauanträgen achte man auf besondere Anforderungen je nach der Örtlichkeit. „Dadurch können zum Beispiel Besonderheiten von Höhenfestlegungen besonders beleuchtet werden.“

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