Die Stadt Rottweil hat erklärt, wie sie Spenden von Firmen behandelt, die ihr zugleich Rechnungen stellen: Die Lieferanten verzichten auf einen Teil ihres Geldes und erhalten dafür eine Zuwendungsbestätigung. Das Einkommensteuergesetz lässt das zu, knüpft es aber an eine Bedingung. Und bei der Frage nach den Namen zeigt ein Blick ins benachbarte Tuttlingen, dass es auch anders geht.
Rottweil. Nach unserem Bericht über die Spenden- und Sponsoringliste, die der Kultur-, Sozial- und Verwaltungsausschuss am 23. September einstimmig angenommen hat, hat die NRWZ bei der Stadt nachgefragt. Die Antwort klärt den Punkt, der beim ersten Mal offengeblieben war.
Verzicht statt Rückzahlung
„In den beiden betreffenden Fällen waren die jeweiligen Lieferanten zugleich die Zuwendungsgeber“, teilt die Stadtverwaltung mit. Sie hätten „auf einen Teil ihres Rechnungsanspruchs verzichtet und dies entsprechend auf der Rechnung ausgewiesen“. Es sei also nicht zunächst der volle Betrag gezahlt und anschließend eine Spende zurücküberwiesen worden, sondern nur der reduzierte Rechnungsbetrag geflossen. Den Vorgang behandelt die Stadt als „Aufwandsverzicht“. Zuwendungsbestätigungen, umgangssprachlich Spendenquittungen, seien ausgestellt worden.
Praktisch heißt das: Die Stadt zahlt weniger. Das Unternehmen kann den Differenzbetrag steuerlich als Spende geltend machen. Und in der Liste, die der Ausschuss beschließt, erscheint der Vorgang als Zuwendung.
Was das Gesetz verlangt
Solche Verzichtsspenden regelt Paragraf 10b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Wer auf einen bestehenden Anspruch verzichtet, kann den Betrag absetzen. Das Gesetz zieht dabei eine Grenze: Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
Übersetzt heißt das: Der Betrag muss ernsthaft geschuldet gewesen sein. Stand von vornherein fest, dass er nie gezahlt werden würde, ist es kein Verzicht, sondern schlicht der Preis.
Ob diese Grenze in den beiden Rottweiler Fällen gewahrt ist, lässt sich der Liste nicht entnehmen. Es käme darauf an, ob der volle Betrag je vereinbart war und wann der Verzicht erklärt wurde. Dazu äußert sich die Stadt nicht. Sie teilt auch nicht mit, ob das Rechnungsprüfungsamt den Vorgang geprüft hat.
Dass die Frage nicht akademisch ist, zeigt derselbe Paragraf an anderer Stelle: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt, haftet für die entgangene Steuer. Das trifft den Aussteller. Hier also die Stadt.
Zwei Fälle oder fünf?
Die Stadt spricht von „insgesamt zwei derartigen Fällen“ im Kalenderjahr 2026. Sie bezieht sich dabei auf die beiden Posten, nach denen die NRWZ ausdrücklich gefragt hatte: 1.000 Euro für die Markisenmiete der Serenadenkonzerte und 225 Euro für eine Flügelrechnung.
Die Vorlage weist allerdings fünf Spenden von Unternehmen aus, die als Lieferanten gekennzeichnet sind. Ob bei den übrigen drei – zweimal 370 Euro an das Kulturamt und 386,75 Euro für ein Hochbeet im Kindergarten Hegneberg – ebenfalls verzichtet wurde oder regulär Geld geflossen ist, geht aus der Antwort nicht hervor.
Erst Datenschutz, dann Gemeindeordnung
In der ersten Antwort hatte die Stadt die fehlenden Namen mit dem Datenschutz begründet. In der zweiten steht etwas anderes. „Nach Paragraf 78 GemO müssen die Spendenbeträge durch den Kultur-, Sozial- und Verwaltungsausschuss angenommen werden. Die Gemeindeordnung sieht keine Veröffentlichung der Namen vor.“ Man nenne „aus Interessensschutzgründen – wie andere Kommunen auch – einheitlich keine Namen“. Gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde würden Geber, Höhe und Zweck offengelegt.
Das ist eine andere Aussage als zuvor. Nicht: Wir dürfen nicht. Sondern: Wir müssen nicht. Die Anonymisierung ist damit keine Rechtsfolge, sondern eine Entscheidung der Verwaltung. Landratsamt und Ausschussmitglieder kennen die Namen. Die Öffentlichkeit, in deren Haushalt das Geld fließt, kennt sie nicht.
Tuttlingen nennt die Namen, Villingen-Schwenningen nicht
Wie unterschiedlich das gehandhabt wird, zeigt ein Blick in die Ratsinformationssysteme zweier Nachbarstädte.
Tuttlingen legt seinem Verwaltungs- und Finanzausschuss dieselbe Art Liste vor, zuletzt am 26. Januar 2026 mit der Vorlage 8/2026. Sie hat zwei Anlagen, eine öffentliche und eine nichtöffentliche. In der öffentlichen Anlage stehen die Geber mit Namen und Anschrift: der Rotary Deutschland Gemeindienst mit 1.800 Euro für „Jugend forscht“, der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung mit 97,20 Euro, der Verein Technology Mountains mit 200 Euro für eine Schulband. Eine eigene Spalte weist Geschäftsbeziehungen aus. Tuttlingen trennt also zwischen dem, was öffentlich gehört, und dem, was nicht. Rottweil behandelt alle Geber gleich.
In Villingen-Schwenningen ist es wie in Rottweil. In den Spendenlisten vom Februar und Juli dieses Jahres steht bei jedem Geber „anonymisiert gem. DSGVO“. Öffentlich sind nur Betrag, Empfänger, Zweck und der Hinweis auf Geschäftsbeziehungen.
Die Praxis in der Region ist also uneinheitlich. Rottweils Hinweis auf andere Kommunen trifft zu, aber nur zur Hälfte. Und in eigener Sache: In unserem ersten Bericht hieß es, viele Kommunen veröffentlichten die Namen spendender Unternehmen ganz selbstverständlich. In dieser Allgemeinheit stimmt das nicht. Wir haben nachgesehen.
Der günstigere Sponsor bleibt im Dunkeln
Offen bleibt der elfte Premiumpartner der Startermesse. Er zahlt 2.000 Euro, während die zehn anderen jeweils 2.737 Euro aufbringen, und ist als einziger Sponsor der Liste mit einer Geschäftsbeziehung zur Stadt vermerkt. Dazu teilt die Stadt mit, die Pakete seien „teilweise individuell verhandelt“, die Sponsoringbeziehung bestehe „schon seit über 10 Jahren“.
Wer der Partner ist, welche Gegenleistung er erhält und warum sein Betrag als einziger kein Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer ist, bleibt unbeantwortet.
Die Summen sind überschaubar, der Ausschuss hat einstimmig zugestimmt, ein Rechtsverstoß ist nicht belegt. Was bleibt, sind zwei Fragen, die die Stadt selbst beantworten könnte: ob die Rechnungsansprüche, auf die verzichtet wurde, je ernsthaft bestanden haben. Und warum ein Unternehmen, das für Sichtbarkeit zahlt, davor geschützt werden muss, sichtbar zu sein.
