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Symbol-Bild von Steve Buissinne

Mehr Geld für Strom und Gas? Wann Energieanbieter höhere Abschläge verlangen dürfen – und wann nicht

Höhere Abschläge für Strom oder Gas? Nicht jede Forderung von Energieanbietern ist zulässig. Die Verbraucherzentrale erklärt, worauf Kundinnen und Kunden achten sollten.

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Symbol-Bild von Steve Buissinne
Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag folgt dem Servicegedanken und wurde von uns redaktionell gesichtet. Dennoch kann er werbliche Aussagen enthalten.

Viele Strom- und Gaskundinnen und -kunden erhalten derzeit Schreiben ihrer Energieversorger mit höheren monatlichen Abschlägen. Doch nicht jede Erhöhung ist zulässig. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät dazu, entsprechende Mitteilungen genau zu prüfen – und im Zweifel schriftlich zu widersprechen.

Wer derzeit Post vom Energieanbieter bekommt, findet darin nicht selten eine unangenehme Nachricht: Die monatlichen Abschläge für Strom oder Gas sollen steigen. Als Begründung nennen Anbieter teils gestiegene Beschaffungskosten oder einen angeblich höheren Verbrauch. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist das jedoch nicht in jedem Fall rechtlich haltbar – wie die Verbraucherschützer in einer Mitteilung vom 22. Mai erklären.

Grundsätzlich müssen Abschlagszahlungen sich am tatsächlichen Verbrauch des vorherigen Abrechnungszeitraums orientieren. Eine einseitige Erhöhung während eines laufenden Abrechnungsjahres ist nach Angaben der Verbraucherschützer nicht ohne Weiteres möglich.

Wann eine Abschlagserhöhung zulässig ist

Höhere monatliche Zahlungen kommen demnach nur unter bestimmten Voraussetzungen infrage: etwa dann, wenn Kundinnen und Kunden der Änderung ausdrücklich zustimmen oder wenn eine gemeinsame Vereinbarung über die neue Abschlagshöhe getroffen wird.

Nicht ausreichend seien dagegen pauschale Hinweise auf gestiegene Kosten im Energieeinkauf oder unklare Formulierungen wie eine allgemeine „Anpassung der monatlichen Zahlbeträge“. Auch ein angeblich gestiegener Verbrauch zwischen zwei regulären Jahresabrechnungen rechtfertigt nach Darstellung der Verbraucherzentrale nicht automatisch höhere Abschläge.

Anders sieht es bei einer tatsächlichen Preiserhöhung aus: Diese muss der Anbieter gesondert mitteilen – in einem eigenen Preiserhöhungsschreiben, das genau aufschlüsselt, welche Bestandteile des Strom- oder Gaspreises sich verändern. Das müsse für Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehbar und durchschaubar sein.

Vorsicht: Widerspruch ist keine Kündigung

Die Verbraucherzentrale warnt zudem vor einem Missverständnis, das in der Vergangenheit bereits zu Problemen geführt hat: Manche Anbieter hätten Widersprüche gegen höhere Abschläge oder einfache Rückfragen fälschlicherweise als Kündigung gewertet.

Wer einer Erhöhung widerspricht oder eine Erklärung verlangt, kündigt den Vertrag damit jedoch nicht. Eine Kündigung müsse eindeutig und unmissverständlich erklärt werden. Mit einem Widerspruch fordern Kundinnen und Kunden den Anbieter lediglich auf, die Abschläge nicht zu verändern.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg empfiehlt, Schreiben des Energieversorgers sorgfältig zu prüfen und unzulässigen Erhöhungen schriftlich zu widersprechen. Die gesamte Kommunikation sollte dokumentiert werden – am besten per E-Mail oder Einwurfeinschreiben (eine Form des Einschreibens, bei der der Zusteller den Einwurf in den Briefkasten bestätigt).

Wer unsicher ist, kann sich an die Energieberatung der Verbraucherzentrale wenden – kostenlos und bundesweit unter der Hotline 0800 – 809 802 400 oder unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de. Gerade angesichts weiterhin hoher Energiekosten kann genaues Hinsehen helfen, unberechtigte Mehrkosten zu vermeiden.

Hinweis: Dieser Text ist aus Inhalten von NRWZ.de sowie mithilfe externer Quellen, ggf. unterstützt von künstlicher Intelligenz, verfasst worden.

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