Donnerstag, 28. März 2024

Strafbar oder nicht? Rottweiler legt in Apotheke im Zollernalbkreis gefälschten Impfnachweis vor

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Ein 51-Jähriger aus Rottweil soll am 8. November in einer Apotheke im Zollernalbkreis ein Impfbuch mit gefälschten Covid-Impfnachweisen vorgelegt haben, um so einen digitalen Impfnachweis zu bekommen. Der Fall stehe exemplarisch für viele dieser Art, berichtet der Zollern-Alb-Kurier. Die Strafbarkeit sei in dieser besonderen Konstellation nicht eindeutig geklärt. Das will die Staatsanwaltschaft Hechingen mit ihrer Anklage ans Landgericht und einer möglichen finalen Entscheidung am Bundesgerichtshof ändern.

Es ist ein Fall, der in der Region exemplarisch für einige weitere steht, aber dennoch eine besondere Strahlkraft hat: Ein 51-Jähriger aus Rottweil soll am 8. November in einer Apotheke im Zollernalbkreis ein Impfbuch mit gefälschten Covid-Impfnachweisen vorgelegt haben, um so einen digitalen Impfnachweis zu bekommen. Der Mann gibt laut der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Hechingen dies auch so zu.

In dem gelben Impfbuch standen demnach zwei Eintragungen zu tatsächlich nicht erfolgten Impfungen gegen Covid-19. Als ausstellender Arzt, so die Staatsanwaltschaft, war jeweils das Impfzentrum Rottweil eingetragen – unrichtigerweise. Angeklagt ist der Mann nun am Landgericht Hechingen wegen Urkundenfälschung.

Ist die Sache überhaupt strafbar?

Ob die Sache aber tatsächlich strafbar ist, ist indes noch unklar. Die Staatsanwaltschaft Hechingen versucht, mit diesem Fall eine höchstrichterliche Entscheidung am Bundesgerichtshof zu erzielen und so Klarheit zu erlangen.

Denn der entsprechende Paragraf 279 StGB zum Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse sah bis zum 24. November dieses Jahres vor, dass nur Behörden oder Versicherungsgesellschaften mit einem unrichtigen Gesundheitszeugnis getäuscht werden können. Dazu gehören Apotheken aber nicht.

Der geänderte Paragraf

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Paragraf 279 Strafgesetzbuch (in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung).

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

Paragraf 279 Strafgesetzbuch (aktuelle Fassung).

Es ist umstritten, ob in diesem Fall auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß Paragraf 267 StGB zur Anwendung kommen kann oder diese „gesperrt“ ist, so Ronny Stengel, Sprecher der Staatsanwaltschaft Hechingen.

Gesetzgeber passt Paragrafen an

Der Gesetzgeber hat diese „Strafbarkeitslücke“ zum 24. November aus dem Strafgesetzbuch geschlossen. So heißt es nun, dass eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr droht, „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist“.

Darunter fällt die Urkundenfälschung – hier drohen Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Auch ist nun vom Gebrauch „im Rechtsverkehr“ die Rede, was auch das Vorzeigen im Restaurant, am Flughafen oder in der Disko umfasst. Fälle ab dem 25. November sind damit also klar geregelt.

Unklarheit bei alten Fällen

Bei den „alten Fällen“ gebe es in der Literatur auch Auffassungen, dass deshalb die Beschuldigten straffrei davonkommen können, erläutert Stengel. Das Landgericht Osnabrück beispielsweise ist dieser Auffassung. Andere Gerichte wiederum, und auch die Staatsanwaltschaft Hechingen, sehen dies anders.

Fall geht direkt ans Landgericht

In ihrer rechtlichen Bewertung geht die Staatsanwaltschaft Hechingen von einer Urkundenfälschung (Paragraf 267 StGB) aus und hat wegen der besonderen Bedeutung Anklage zum Landgericht erhoben.

Eine besondere Bedeutung habe der Fall wegen der großen Zahl vergleichbarer Taten, über die in den Medien, auch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung, bereits berichtet wurde.

Rechtsfrage soll höchstrichterlich geklärt werden

„Zudem wirft das Verfahren eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann“, schreibt Stengel in der Pressemitteilung.

Klärungsbedürftig sei eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden, wie dies vorliegend der Fall ist.

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