Für den Welt-Naturisten-Tag am 6. Juni 2027 ist in der Rottweiler Innenstadt erneut eine Nackt-Demonstration angemeldet. Nach einem Vorgespräch im Ordnungsamt berichtet der Anmelder, die Stadt wolle die Auflage von 2025 – Brustwarzen abkleben oder verdecken – nicht wiederholen, an einem Lendenschurz aber festhalten. Ein Bescheid liegt bislang nicht vor.
Rottweil. Der Unternehmer und frühere Rottweiler Stadtrat Dieter E. Albrecht hat für den kommenden Welt-Naturisten-Tag erneut eine Nackt-Demonstration in der Innenstadt angemeldet. Die Anmeldung einer „Versammlung unter freiem Himmel“ datiert nach seinen Angaben vom 2. März 2026 – gut 15 Monate vor dem geplanten Termin.
Vorgesehen ist demnach ein Zug am Sonntag, 6. Juni 2027, ab 14 Uhr: Start in der Waldtorstraße, durch das Schwarze Tor in die Obere Hauptstraße und – je nach Teilnehmerzahl – bis zum Kameleck oder bis zum Apostelbrunnen vor dem Alten Rathaus. Dort sollen Gespräche mit Publikum und Presse folgen sowie das Naturistenlied gesungen werden. Das Motto lautet nach Albrechts Anmeldung: Demonstration „für Freiheit, Toleranz und Naturismus“.
Streitpunkt sind die Auflagen von 2025
Bei einem Vorgespräch im Ordnungsamt am Donnerstagabend ging es nach Albrechts Schilderung zunächst nur um die Grundsatzfrage: vollständig nackt – oder erneut mit Auflagen wie 2025? Damals mussten Frauen mindestens die Brustwarzen abkleben oder verdecken, und alle Teilnehmenden mussten einen Lendenschurz tragen, damit Geschlechtsmerkmale aus der Vorderansicht nicht sichtbar waren.
Nach Darstellung Albrechts hat die Verwaltung in diesem Gespräch signalisiert, an dem von ihm so genannten „Rottweiler Nippelverbot“ nicht mehr festhalten zu wollen. Ordnungsamtsleiter Pascal Schneider habe zugleich erklärt, eine Lendenschurz-Auflage halte die Stadt weiterhin für verhältnismäßig; das sei der Kompromissvorschlag der Verwaltung.
Hinweis der Redaktion: Diese Angaben beruhen ausschließlich auf der Darstellung des Anmelders. Die Stadtverwaltung Rottweil war am Freitagabend für eine Stellungnahme nicht mehr zu erreichen. Wir fragen nach und ergänzen den Beitrag.
Anmelder hält die Linie für widersprüchlich
Albrecht kritisiert den Kompromiss: Eine Demonstration für Naturismus verliere ihren Kern, wenn ausgerechnet dort natürliche Nacktheit nicht vollständig sichtbar sein dürfe. Als Ziel nennt er eine klarere Rechtslage nach dänischem Vorbild, wo Nacktheit außerhalb von Ortschaften in vielen Situationen möglich sei.
Sein Hauptkritikpunkt ist der Verweis auf das „Sittengesetz“. „Man ist ständig mit einem unseligen, willkürlichen und unbestimmten Rechtsbegriff im Art. 2 GG konfrontiert: solange man nicht gegen das Sittengesetz verstößt“, sagt Albrecht. Öffentliche Versammlungen seien deshalb nötig, um zu zeigen, dass Naturismus keine Provokation sei, sondern für Selbstbestimmung und einen entsexualisierten Blick auf den Körper stehe.
Als Vergleich führt er Freiburg an: Dort hätten am Welt-Naturisten-Tag 2026 nach seinen Angaben rund 100 Menschen nackt demonstriert. Das Rottweiler Ordnungsamt habe im Gespräch darauf verwiesen, dass Freiburg als Großstadt nicht ohne Weiteres mit Rottweil vergleichbar sei. Auch diese Wiedergabe stammt von Albrecht; eine Bestätigung der Stadt liegt nicht vor.
Entscheidung frühestens im Frühjahr 2027
Ein Bescheid mit den endgültigen Auflagen steht aus. Nach Albrechts Angaben aus dem Gespräch will die Ortspolizeibehörde wegen der Vorbereitungen auf die Landesgartenschau 2028 und weiterer offener Fragen voraussichtlich erst im April oder Mai 2027 über Ablauf und Auflagen entscheiden. Zugesagt worden sei, den Bescheid so früh wie möglich zu erlassen, damit für einen möglichen Rechtsweg genug Zeit bleibt.
Rechtlich vorgehen kann Albrecht ohnehin erst gegen einen förmlichen Bescheid. Bis dahin will er die Position der Stadt in sein Naturistennetzwerk tragen. Wie die Szene reagiert, ist nach seinen Worten offen.
Einordnung: Was rechtlich gilt
Versammlungen unter freiem Himmel sind durch Artikel 8 des Grundgesetzes geschützt und in Baden-Württemberg im Landesversammlungsgesetz geregelt. Die Versammlungsbehörde – hier die Ortspolizeibehörde der Stadt – kann Auflagen erlassen, muss dabei aber die Verhältnismäßigkeit wahren und die Versammlungsfreiheit mit anderen Rechtsgütern abwägen. Über die Rechtmäßigkeit solcher Auflagen entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte.
Der von Albrecht kritisierte Begriff „Sittengesetz“ steht in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes als eine der Schranken der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, kein eigenes Gesetz. Öffentliche Nacktheit außerhalb von Versammlungen wird in Deutschland in der Regel als Ordnungswidrigkeit behandelt.
