Heute, Karfreitag, ist die vierte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft getreten. Die Nachricht dazu hat uns gestern Abend um 22.30 Uhr über den Städtetag erreicht, informiert Schrambergs Oberbürgermeisterin Dorothee Eisenlohr am Karfreitag in einer Pressemitteilung. Das Land konkretisiert in einigen Punkten, bessert nach und regelt das eine oder andere neu.
Hier kurz die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:
Läden der Grundversorgung (Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien, Metzgereien, Drogerien, etc. – siehe §4 Absatz 3 CoronaVO) dürfen seit der ersten Version der Corona-Verordnung an Sonn- und Feiertagen zusätzlich zu den nach dem Ladenöffnungsgesetz erlaubten drei Stunden am Vormittag von 12 bis 18 Uhr öffnen.
Die vierte Änderung der Corona-Verordnung schafft hier eine Ausnahme: Am Ostersonntag dürfen die Läden – wie in „normalen Zeiten“ durch das Ladenöffnungszeitengesetz erlaubt – nur für drei Stunden am Vormittag öffnen.
Die Stadt Schramberg wird gemeinsam mit der Polizei Schramberg, die Amtshilfe leistet, am Samstag, 11. April, die betreffenden Läden aufsuchen und sie über diese Änderung für den Ostersonntag informieren.
(Anmerkung: Gemäß vierter Änderung der Verordnung gilt Gleiches auch für den Karfreitag (also erlaubte Öffnung nur drei Stunden am Vormittag, nicht zusätzlich von 12 bis 18 Uhr). Da uns die Nachricht darüber aber erst am Donnerstagabend um 22.30 Uhr erreicht hat, war es schlicht nicht möglich, die Läden adäquat zu informieren. Daher verzichten wir aus praktischen Gründen auf eine Durchsetzung.)
Am Ostermontag dürfen die Läden vormittags drei Stunden und zusätzlich von 12 bis 18 Uhr öffnen.
* Zahnärzte dürfen nur noch Notfälle behandeln.
* Neben Hofläden sind jetzt auch „mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte“ erlaubt.
* Prostitution ist nicht nur in Bordellen, sondern insgesamt untersagt.
* Eine Einteilung in Risikogebiete entfällt, weil es „überall riskant“ ist.
* Neuankömmlinge in Landeserstaufnahmestellen für Geflüchtete müssen eine 14-tägige Quarantäne einhalten.
Zu Abhol- und Lieferdiensten von Eisdielen sagt die neue Verordnung übrigens nichts: Sie bleiben also weiterhin erlaubt.
Hier der Link zur vierten Änderung der Corona-Verordnung: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200409_Vierte_VO_der_LReg_zur_Aenderung_der_CoronaVO.pdf
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