Sommerferien im Kreis Rottweil: Wo die Krankenkasse im Urlaub aufhört zu zahlen

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Seit 2019 in Dienst: Ambulanzflugzeug der Deutschen Luftrettung. Foto: obs/DRF Luftrettung

Kreis Rottweil. Seit dem 30. Juli sind in Baden-Württemberg Sommerferien, sie dauern bis zum 12. September. Ein Versicherer aus Kornwestheim wirbt passend dazu mit dem Trend, der Sommerhitze in Richtung Norden auszuweichen – und mit der eigenen Auslandsreisekrankenversicherung. Der prüfbare Kern dahinter: Die gesetzliche Kasse zahlt im Ausland nur eingeschränkt, einen Krankenrücktransport nach Deutschland übernimmt sie grundsätzlich nicht. Und nicht jedes Land, das angeblich eine Versicherung vorschreibt, tut das auch.

Der Anlass kommt vom Versicherer

Ausgangspunkt ist eine Mitteilung der Württembergischen Krankenversicherung, die zur börsennotierten W&W-Gruppe mit Sitz in Kornwestheim gehört. Darin heißt es, immer mehr Reisende entschieden sich im Sommer bewusst gegen extreme Hitze und überfüllte Orte in Südeuropa und wichen nach Skandinavien, Schottland, in die Alpen oder an Nord- und Ostsee aus.

Belege für diesen Trend nennt das Unternehmen nicht. Im selben Text verweist es auf sein eigenes Produkt. Die Angaben zur Reiselust sind damit als Aussage eines Anbieters zu lesen, nicht als erhobene Zahl.

Verbraucherrelevant ist der Sachverhalt dahinter trotzdem – und er lässt sich unabhängig prüfen.

Was die gesetzliche Kasse im Ausland leistet

In den EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz greift die Europäische Krankenversicherungskarte, die auf der Rückseite der Versichertenkarte aufgedruckt ist. Sie deckt eine medizinisch notwendige Behandlung zu den Bedingungen des Urlaubslandes ab.

Das ist weniger, als viele annehmen. Selbstbeteiligungen und Zuzahlungen, wie sie in mehreren skandinavischen Ländern üblich sind, bleiben beim Patienten. Wird die Karte in einer Praxis nicht akzeptiert, wird der Urlauber als Privatpatient behandelt und muss in Vorleistung gehen. Die Kasse erstattet später höchstens den Betrag, der in Deutschland angefallen wäre.

Für Großbritannien – und damit für Schottland als eines der genannten Ausweichziele – gilt seit dem Brexit eine eigene Regelung. Wer dorthin fährt, sollte den Umfang seines Schutzes vor der Abreise bei der eigenen Kasse abfragen.

Eine Lücke bleibt in jedem Fall: Der Rücktransport aus dem Urlaubsland gehört nach Darstellung der Verbraucherzentrale „nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung“. Ein Ambulanzflug aus Nordeuropa kann fünfstellig werden. Abgedeckt ist er nur über eine private Police.

Versicherungspflicht bei der Einreise: nicht überall, wo es heißt

Die Mitteilung nennt Kuba, Argentinien und Ägypten als Länder, in denen eine Reisekrankenversicherung Voraussetzung für die Einreise sei. Ein Abgleich mit den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts zeigt: Das stimmt nicht für alle drei.

  • Argentinien: Hier ist die Pflicht amtlich bestätigt. Bei der Einreise ist laut Auswärtigem Amt der Nachweis einer gültigen Reise- oder Auslandskrankenversicherung vorzulegen, die medizinische Notfälle, Krankenhausaufenthalte und die Rückführung einschließt. Fluggesellschaften sind angewiesen, das vor dem Boarding zu kontrollieren.
  • Kuba: Auch dort muss bei der Einreise eine private Reisekrankenversicherung nachgewiesen werden, etwa per Police oder Versicherungskarte. Die deutsche gesetzliche Karte genügt dafür nicht.
  • Ägypten: Eine Versicherungspflicht für die Einreise führt das Auswärtige Amt nicht auf. Es rät lediglich dringend zu einer Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung, weil Kliniken häufig Vorkasse verlangen und Kosten ohne Schutz vom Reisenden selbst zu tragen sind. Eine Empfehlung ist keine Einreisebedingung.

Für alle drei Ziele gilt: Die Bestimmungen ändern sich, maßgeblich ist der Stand auf den Seiten des Auswärtigen Amts kurz vor der Abreise.

Für Ziele im Norden zählt eine andere Rechnung

Die als Alternative genannten Regionen liegen überwiegend im Geltungsbereich der Europäischen Krankenversicherungskarte oder gleich in Deutschland. Wer an Nord- oder Ostsee fährt, braucht gar keine Auslandspolice. Bei Reisen nach Skandinavien oder in die Alpenländer geht es nicht um Einreisehürden, sondern um Zuzahlungen, Privatabrechnung und den nicht gedeckten Rücktransport.

Die Württembergische Krankenversicherung gibt an, ihre Auslandsreisekrankenversicherung übernehme Behandlungs- und Rücktransportkosten bei medizinischer Notwendigkeit für Aufenthalte von bis zu 58 Tagen. Solche Zeitgrenzen gibt es bei allen Anbietern, sie fallen unterschiedlich aus. Verbraucherschützer raten, auf Tarife ohne Selbstbeteiligung zu achten, die Kostenübernahme für den Rücktransport ausdrücklich einzuschließen und die maximale Reisedauer im Kleingedruckten zu prüfen.

Hitze ist auch hier ein Thema

Dass die Sommer nicht nur im Süden Europas heißer werden, zeigt die Lage in der Region: Seit dem Spätherbst 2025 fällt im Landkreis Rottweil deutlich zu wenig Regen. Seit Ende Juni ist die Entnahme von Wasser aus Bächen und Flüssen untersagt.

Kurz gefasst

  • Innerhalb der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt die Europäische Krankenversicherungskarte – aber nur zu den Konditionen des Urlaubslandes.
  • Zuzahlungen und Privatabrechnungen zahlt der Urlauber selbst.
  • Den Krankenrücktransport nach Deutschland übernimmt die gesetzliche Kasse nicht.
  • Argentinien und Kuba verlangen bei der Einreise einen Versicherungsnachweis, Ägypten laut Auswärtigem Amt nicht.
  • Für Urlaub innerhalb Deutschlands ist keine Auslandspolice nötig.

Transparenzhinweis: Grundlage dieses Beitrags ist eine Pressemitteilung eines Versicherungsunternehmens, die für dessen eigenes Produkt wirbt. Die NRWZ hat die darin genannten Angaben geprüft, eingeordnet und um unabhängige Quellen ergänzt.

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