Die Allgemeinverfügung des Landratsamts, dass bei „Ansammlungen“ von mehr als zehn Personen immer eine Maske zu tragen ist, bleibt gültig. Den Widerspruch eines Bürgers hat das Regierungspräsidium Freiburg (RP) zurückgewiesen.
Das RP hat dabei hauptsächlich auf die „Spaziergänge“ abgestellt. Die Pflicht zum Maskentragen schränke zwar die Bürger „in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG ein und berührt auch die in Art. 5 und 8 GG normierten Rechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit“, stellt das RP fest. Aber dieser geringfügigen Einschränkung stehe das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen entgegen. Die Teilnehmer an Spaziergängen und anderen Versammlungen könnten auch mit Maske ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit weiter ausüben, heißt es in dem Bescheid, den der Bürger per E-Mail der Presse zugesandt hat.
Fazit des RP: „Die Entscheidung des Landratsamtes Rottweil – Gesundheitsamts – vom 21.1.2022 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten“.
Der Bürger hat in seiner Mail angekündigt, dass er gegen diesen Bescheid klagen will. Zwar wird dadurch die Allgemeinverfügung nicht mehr gekippt, denn sie ist ohnehin bis zum kommenden Montag befristet. Aber das RP hat außerdem für die „Durchführung des Widerspruchsverfahrens“ eine Gebühr von 150 Euro festgesetzt. Gegen diese will sich der Bürger vor dem Verwaltungsgericht wehren – und auch gegen die Art der Ablehnung durch das RP.
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