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„Gekauft wie besichtigt“: Was Hauskäufer und Verkäufer aus Rottweiler Urteilen lernen können

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Lesezeit 10 Min.
Symbol-Foto: Pixabay

Ein Haus ist für die meisten Menschen die Anschaffung des Lebens. Umso größer der Ärger, wenn das neue Heim nicht hält, was der Verkäufer versprochen hat. Fünf Verfahren am Landgericht Rottweil zeigen, wie schwer es Käufer vor Gericht haben – und wo die Grenzen des beliebten Gewährleistungsausschlusses liegen.

Feuchte Wände, fehlende Quadratmeter, muffiger Geruch, eine Treppe, die niemand mehr benutzen darf: Das Landgericht Rottweil hat sich in jüngerer Zeit wiederholt mit Mängeln beim Haus- und Wohnungskauf befassen müssen. Wie viele Verfahren es genau waren, lässt sich nicht sagen – die Justizstatistik weist diese Fallgruppe nicht gesondert aus. Das Gericht hat nun fünf Entscheidungen aus den Jahren 2024 bis 2026 zusammengestellt, die Streitwerte reichten von einigen zehntausend Euro bis zu mehr als einer halben Million.

Landgerichtspräsident Florian Diekmann fasst zusammen: „Die Verfahren zu Hauskauf-Mängeln zeigen: Sorgfalt vor dem Notartermin ist der beste Schutz; wer genau hinschaut, nachfragt und dokumentiert, vermeidet als Käufer meist den Gang vor Gericht – und wer wesentliche Mängel offenlegt, schützt sich als Verkäufer selbst vor langwierigen Auseinandersetzungen.“ Ein Gewährleistungsausschluss könne bei alten Gebäuden für beide Seiten sinnvoll sein, um Streit zu vermeiden. „Er ist aber kein Freibrief für falsche Angaben oder Anpreisungen.“

Zwei Fragen, immer wieder

Im Kern drehen sich die Prozesse stets um dieselben zwei Fragen: Liegt überhaupt ein rechtlich relevanter Sachmangel vor? Und darf sich der Verkäufer auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Haus nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat – oder nicht die Beschaffenheit, die bei vergleichbaren Objekten üblich ist und die ein Käufer erwarten darf. Bei Bestandsimmobilien wird die Gewährleistung im Notarvertrag allerdings fast standardmäßig ausgeschlossen, schon weil auch der Verkäufer den Zustand eines älteren Anwesens oft nicht restlos kennt.

Zulässig ist das grundsätzlich – aber nicht grenzenlos. Auf den Ausschluss kann sich nicht berufen, wer einen Mangel arglistig verschweigt, obwohl er ihn hätte offenbaren müssen, oder wer eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat. Zurechnen lassen müssen sich Verkäufer unter Umständen auch das Verhalten von Hilfspersonen – etwa des Maklers. Vorsicht also bei blumigen Formulierungen im Exposé.

Entscheidend ist in der Praxis vor allem die Beweislast: Käufer müssen nicht nur den Mangel beweisen, sondern auch die Garantie oder die arglistige Täuschung. Daran scheitern viele Klagen. Verbleibende Zweifel gehen zulasten der Käuferseite.

Wenn Quadratmeter fehlen

Im Kreis Freudenstadt stellte sich nach dem Kauf eines Einfamilienhauses heraus, dass die Wohnfläche statt der im Exposé genannten „ca. 125 Quadratmeter“ tatsächlich nur 99 Quadratmeter betrug. Die Schadensersatzklage blieb dennoch erfolglos: Der notarielle Haftungsausschluss erfasste ausdrücklich auch das Flächenmaß, eine Garantie oder eine arglistige Täuschung konnten die Kläger nicht beweisen.

Hinzu kam ein Befund des Sachverständigen, der auf den ersten Blick überrascht: Bei einem Einfamilienhaus spiele die Wohnfläche für die Wertermittlung praktisch keine Rolle, weil mit dem Haus auch das Grundstück verkauft werde und vor allem der Zustand des Objekts maßgeblich sei. Anders sei es bei Eigentumswohnungen, die als Renditeobjekt gehandelt werden – dort sei die Fläche für den Wert entscheidend. Für beide Objektarten kämen wegen der unterschiedlichen Interessenlagen auch unterschiedliche Wertermittlungsverfahren zum Einsatz. (Az. 6 O 101/23, Urteil vom Februar 2025)

Wenn die einzige Treppe gesperrt wird

Ein Fall aus dem Landkreis Rottweil: Nach dem Kauf untersagte die Baurechtsbehörde die Nutzung der einzigen Treppe zum Wohnbereich, weil sie den baurechtlichen Anforderungen nicht entsprach. Die Käufer verlangten für rund 40 Monate eine Nutzungsausfallentschädigung von mehr als 40.000 Euro.

Das Gericht stellte zwar klar: Eine baurechtswidrige Treppe ist ein Mangel, und wenn sie die Nutzung des Hauses spürbar einschränkt – bei der einzigen Treppe liegt das nahe –, kommt ein Ersatzanspruch in Betracht. Im konkreten Fall aber fehlte es an genau dieser spürbaren Beeinträchtigung: Die Käufer hatten ein Ersatzhaus erworben und konnten es nutzen. Der Antrag auf Nutzungsausfallentschädigung wurde deshalb abgewiesen.

Wer sich für die Dauer des Mangels ein Ersatzobjekt mietet oder finanziert, kann stattdessen die konkreten Mehrkosten ersetzt verlangen – im Rottweiler Verfahren waren solche Kosten allerdings nicht eingeklagt. Zugesprochen bekamen die Käufer rund 2.695 Euro: Grundsteuer, Gaskosten und Gebäudeversicherung, die sich als vergebliche Aufwendungen erwiesen, weil das Haus insgesamt nicht nutzbar war. (Az. 1 O 137/25, Urteil vom 2. April 2026)

Wenn Geruch zum Streitpunkt wird

Ein Käuferpaar aus dem Landkreis Tuttlingen verlangte wegen muffig-modrigen Geruchs eine Minderung um rund die Hälfte des Kaufpreises. Auch diese Klage wies das Landgericht ab: Der Verkäufer durfte sich auf den Gewährleistungsausschluss berufen, eine Garantie gab es nicht, Arglist konnten die Kläger nicht beweisen. Selbst nach einer Geruchsprobe im Verhandlungstermin – ein Sachverständiger war hinzugezogen – blieben dem Gericht Zweifel, ob überhaupt eine bemerkbare Geruchsbelästigung vorlag.

Hinzu kommt ein Grundsatz, der Käufer teuer zu stehen kommen kann: Für Mängel, die bei einer Besichtigung ohne Weiteres wahrnehmbar sind, besteht keine Offenbarungspflicht. Wer mit der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt hinsieht – und hinriecht –, kann sie selbst bemerken. (Az. 2 O 258/25, Urteil vom 15. April 2026)

Grundstück im Außenbereich

Ähnlich erging es den Käufern eines Hauses im Außenbereich im Landkreis Rottweil. Die Behörde untersagte die Wohnnutzung; in der Nachbarschaft liegt eine Biogas- und Klärschlammtrocknungsanlage. Die Käufer wollten den Kauf rückabwickeln.

Das Landgericht verneinte einen Rechtsmangel: Eine behördliche Nutzungsuntersagung, die an die Lage des Grundstücks anknüpft, ist allenfalls ein Sachmangel – und für Sachmängel war die Haftung wirksam ausgeschlossen. Auch der Verkäufer, so das Gericht, habe mit der Untersagung nicht rechnen müssen. Warum die Behörde die Wohnnutzung konkret untersagte, war nicht Gegenstand des Verfahrens. (Az. 2 O 94/23, Urteil vom 31. Mai 2024)

Falsche Zusicherung – hier haftet der Verkäufer

Anders lag der Fall beim Verkauf einer Eigentumswohnung im Raum Tuttlingen. Dort hatte der Verkäufer im Kaufvertrag ausdrücklich zugesichert, es seien keine Sonderumlagen geplant – obwohl die Eigentümergemeinschaft längst über die kostspielige Sanierung eines einsturzgefährdeten Dachüberstands beraten hatte. Das Gericht sprach den Käufern rund 49.000 Euro Schadensersatz zu, bemessen an den anteiligen Sanierungskosten. Dass nicht der Verkäufer selbst, sondern ein Angehöriger die Verhandlungen geführt hatte, half ihm nicht: Dessen Wissen musste er sich zurechnen lassen. (Az. 7 O 25/24, Urteil vom 28. August 2025)

Was Käufer beachten sollten

Gründlich besichtigen – und bei älteren oder sanierungsbedürftigen Häusern einen Bausachverständigen mitnehmen. Der kostet zunächst Geld, kann sich aber auszahlen, wenn dadurch Streit vermieden und der Preis realistischer bestimmt wird.

Kritische Punkte – Feuchtigkeit, Geruch, Schimmel, Schädlinge, bekannte bauliche Risiken – sollten gezielt angesprochen und die Antworten möglichst schriftlich festgehalten werden. Wer sich später auf eine Auskunft berufen will, muss sie beweisen können. Und: Zusagen zur Beschaffenheit wie „trocken“, „kein Hausschwamm“ oder „kein Wassereinbruch“ sind rechtlich nur belastbar, wenn sie im Notarvertrag stehen.

Was Verkäufer beachten sollten

Bekannte Mängel, die nicht ohne Weiteres erkennbar sind, sollten Verkäufer von sich aus offenlegen – auch frühere, vermeintlich behobene Schäden. Fragen sind vollständig und richtig zu beantworten. Das mag die Verhandlungen belasten, schafft aber Rechtssicherheit.

Gefährlich sind Aussagen „ins Blaue hinein“, also Angaben ohne konkrete Kenntnis („Das Haus war immer trocken“). Verharmlosende oder unrichtige Auskünfte können als Arglist gewertet werden – und dann hilft auch der Gewährleistungsausschluss nicht mehr. Weil sich Verkäufer im Einzelfall das Verhalten des Maklers zurechnen lassen müssen, sollten sie dessen Exposé selbst gegenlesen und allzu werbende Formulierungen streichen, wenn sie einen falschen Eindruck erwecken können.

Was tun im Streitfall?

Am Anfang stehen die schriftliche Mängelanzeige und die Aufforderung, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen – regelmäßig Voraussetzung für Rückabwicklung oder Schadensersatz. Häufig empfiehlt sich ein selbständiges Beweisverfahren, um den Zustand des Hauses gerichtlich durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, bevor er sich verändert oder Fristen ablaufen. Nicht jedes Verfahren endet mit einem Urteil: Viele Streitigkeiten werden durch einen Vergleich beigelegt.


Was heißt „arglistig“?
Arglistig handelt, wer einen offenbarungspflichtigen, erheblichen Mangel kennt oder für möglich hält, damit rechnet, dass der Käufer ihn nicht kennt, und ihn dennoch verschweigt oder unrichtige Auskünfte gibt.

Das Landgericht weist darauf hin, dass die Hinweise die allgemeine Rechtslage und die Erfahrungen aus der gerichtlichen Praxis wiedergeben. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen sie nicht; dazu sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufen.

Autor / Quelle:NRWZ-Redaktion
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