Der Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes steht an der Station Rottweil derzeit auf Stufe 4 von 5. Feuerstellen im Wald sind seit Ende Juni gesperrt, Mitte Juli brannte es bei Deißlingen und Aichhalden. Wer ein Feuer fahrlässig auslöst, haftet für den Schaden – und der kann bei einem Waldbrand schnell in die Millionen gehen. Welche Versicherung dann einspringt, hängt davon ab, wie das Feuer entstanden ist.
LANDKREIS ROTTWEIL. Die Böden im Kreis sind trocken, die Feuerwehren waren in diesem Sommer bereits mehrfach wegen Vegetationsbränden im Einsatz. Das Portal waldbrandstufe.info, das die Daten des Deutschen Wetterdienstes aufbereitet, weist für die Wetterstation Rottweil aktuell die zweithöchste Stufe aus: hohe Gefahr. Das Forstamt Rottweil hatte bereits am 24. Juni das Feuermachen an den offiziellen Feuerstellen im Wald untersagt – und zwar auch im Umkreis von 100 Metern um den Waldrand.
Damit rückt eine Frage in den Blick, die im Ernstfall teuer wird: Wer kommt für den Schaden auf, wenn ein Feuer von einem Menschen ausgeht? Der Bund der Versicherten (BdV), eine Verbraucherschutzorganisation mit Sitz in Hamburg, hat dazu Ende Juli eine Übersicht veröffentlicht. Die zentralen Punkte – eingeordnet.
Wer fahrlässig zündelt, haftet persönlich
Nach Angaben der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald geht bundesweit rund ein Drittel der Waldbrände auf fahrlässiges Verhalten von Menschen zurück. Das Forstamt Rottweil hat den Anteil bei seiner Warnung im Juni sogar auf mehr als die Hälfte beziffert. Gemeint sind Fälle wie eine weggeworfene Zigarette oder ein Funke vom Grill.
„Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand verursacht, haftet für die Schäden“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss. In diesem Fall greife die Privathaftpflichtversicherung: Sie übernimmt laut BdV die Folgekosten von Personen-, Sach- und Vermögensschäden und wehrt unberechtigte Forderungen ab, notfalls vor Gericht. Bei einer vorsätzlichen Brandstiftung zahlt sie dagegen nicht.
Der Verband rät, die Deckungssumme so hoch wie möglich anzusetzen – empfohlen werden mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Diese Zahl ist eine Empfehlung des BdV, keine gesetzliche Vorgabe. Eine Pflichtversicherung ist die Privathaftpflicht nicht.
Wenn das Auto die Brandursache ist
Weniger bekannt: Auch ein heiß gelaufener Katalysator kann trockenes Gras entzünden. Autos, Motorräder und landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen deshalb nicht auf Wiesen und Waldwegen abgestellt werden.
Geht das Feuer vom eigenen Fahrzeug aus, zahlt in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie ist – anders als die Privathaftpflicht – gesetzlich vorgeschrieben. Die gesetzliche Mindestdeckungssumme liegt deutlich niedriger als das, was der BdV empfiehlt: Der Verband rät zu 100 Millionen Euro pauschal.
Wenn die Flammen das eigene Grundstück erreichen
Im Landkreis Rottweil grenzen viele Wohngebiete direkt an Wald. Greift ein Feuer auf ein Haus über, sind Schäden am Gebäude über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt, Schäden an Möbeln und Einrichtung über die Hausratversicherung. Für das eigene Auto ist die Teil- oder Vollkaskoversicherung zuständig.
Ein Punkt, den die Mitteilung des BdV nicht anspricht: Bei diesen Versicherungen für das eigene Eigentum gilt der Schutz nicht unbegrenzt. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz kann ein Versicherer die Leistung kürzen, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Viele Tarife verzichten inzwischen vertraglich auf diese Kürzung – im Vertrag steht dann ein entsprechender Passus. Wer unsicher ist, sollte in den Bedingungen nachsehen.
Was im Wald derzeit gilt
- Rauchverbot: In Baden-Württemberg ist das Rauchen im Wald vom 1. März bis zum 31. Oktober gesetzlich untersagt.
- Kein offenes Feuer: Das Forstamt Rottweil hat seit dem 24. Juni auch die offiziellen Feuerstellen gesperrt. Das Verbot gilt für mitgebrachte Grills, Fackeln und das Verbrennen von Reisig – bis 100 Meter vom Waldrand entfernt.
- Nicht im Grünen parken: Fahrzeuge gehören nicht auf Wiesen oder Waldwege.
- Im Ernstfall: Feuer sofort über den Notruf 112 melden.
Quellen der Verhaltensregeln: Landeswaldgesetz Baden-Württemberg, Forstamt Rottweil, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald.

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