Grundschule Trichtingen: AfD-Antrag im Kreistag – doch das Landratsamt hat sich längst festgelegt

Die Fraktion verlangt einen Bericht zur Rechtmäßigkeit – die Kommunalaufsicht hatte drei Tage zuvor abgewinkt.

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Aus? Die Schule in Trichtingen. Foto: Arnegger

Die AfD-Fraktion im Kreistag Rottweil will vom Landratsamt wissen, ob die Schließung der Grundschule im Epfendorfer Ortsteil Trichtingen mit dem Eingemeindungsvertrag von 1974 vereinbar ist. Einen entsprechenden Antrag hat sie am Freitag eingebracht. Das Landratsamt hatte allerdings bereits am Dienstag mitgeteilt, dass es in der Sache nicht tätig werden will. Und auch an einer anderen Stelle ist der Antrag holperig.

Der AfD-Antrag zielt auf die Rolle des Landratsamts als untere Rechtsaufsichtsbehörde. Der Kreistag soll nach dem Willen der Fraktion einen schriftlichen Bericht erhalten, der zwei Dinge dokumentiert: wie der Eingemeindungsvertrag rechtlich zu bewerten ist und ob die Kommunalaufsicht den Schließungsbeschluss der Gemeinde Epfendorf geprüft hat. Konkret will die Fraktion wissen, ob der Beschluss der Rechtsaufsicht überhaupt angezeigt wurde und ob dabei mögliche Vertragsverletzungen erkannt wurden.

Emil Sänze, Fraktionsvorsitzender im Kreistag und Landtagsabgeordneter, begründet den Vorstoß in einer Mitteilung der Fraktion: „Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht darauf zu erfahren, ob die Schließung der Grundschule Trichtingen rechtlich zulässig war und ob die Kommunalaufsicht ihrer Aufgabe nachgekommen ist.“ Enthalte der Vertrag Zusicherungen zur Schule, so die Fraktion, könnte der Schließungsbeschluss vertragswidrig sein.

Kommunalaufsicht hat sich bereits festgelegt

Die zentrale Frage des Antrags ist allerdings schon beantwortet. Auf Anfrage des Schwarzwälder Boten erklärte die Pressesprecherin des Landratsamts, Andrea Schmider, in dieser Woche, das Kommunalamt entscheide als Rechtsaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es gegenüber einer Gemeinde tätig werde – oder eben nicht. Und weiter: „Nach unserer Einschätzung spricht mehr dafür als dagegen, dass die Entscheidungen der Gemeinde Epfendorf in der Sache vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden sind.“ Die Kommunalaufsicht beabsichtige daher nicht, weiter tätig zu werden.

Das Amt verwies dabei auf veränderte Rahmenbedingungen: Rechtliche wie tatsächliche Grundlagen der Schulorganisation hätten sich in fünf Jahrzehnten grundlegend geändert, etwa durch den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Die Gemeinde müsse gemeinsam mit ihrem Gemeinderat eine tragbare Lösung finden, die dem Wohl der Allgemeinheit diene.

Streit um eine Zusage aus dem Jahr 1974

Der Konflikt reicht weit zurück. Die bis dahin selbstständige Gemeinde Trichtingen wurde 1974 nach Epfendorf eingegliedert, die Vereinbarung trat am 1. Januar 1975 in Kraft. Darin war festgehalten, dass die Grundschule in Trichtingen erhalten und bei Bedarf ausgebaut werde – solange dies rechtlich und tatsächlich möglich sei und von den Erziehungsberechtigten gewünscht werde. 2021 beschloss der Epfendorfer Gemeinderat, die beiden Grundschulstandorte am Standort Epfendorf zusammenzulegen; im Februar 2023 bestätigte er die Entscheidung.

Der Versuch, das gerichtlich zu stoppen, scheiterte in mehreren Anläufen – jedes Mal an der Frage, wer die 1975 untergegangene Gemeinde Trichtingen überhaupt vertreten kann. Ein Antrag von 152 Bürgern auf Bestellung eines Prozesspflegers blieb 2022 erfolglos. Die Klage von sechs Gemeinderäten aus dem früheren Trichtinger Gebiet wies das Verwaltungsgericht Freiburg im Mai 2024 als unzulässig ab, ohne die inhaltliche Frage zu entscheiden. Im März dieses Jahres scheiterten die Schulbefürworter auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim.

Ausgerechnet das Freiburger Urteil hatte die Kommunalaufsicht ins Spiel gebracht: Die ehemalige Gemeinde Trichtingen sei nicht schutzlos gestellt, denn das Landratsamt habe die Aufgabe, über die Wahrung von Zusagen aus Eingliederungsvereinbarungen zu wachen und nötigenfalls einzuschreiten. Auf diesen Satz stützen sich die Schulbefürworter seither – und nun auch der Antrag der AfD-Fraktion.

Eine Rechtsgrundlage stimmt nicht

In ihrer Mitteilung beruft sich die Fraktion auf Paragraf 13 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg. Diese Vorschrift regelt allerdings nicht Eingemeindungsverträge, sondern den Verlust des Bürgerrechts – und hat keinen zweiten Absatz. Einschlägig für Eingliederungsvereinbarungen ist Paragraf 9 der Gemeindeordnung; auf ihn hatte auch das Verwaltungsgericht Freiburg abgestellt.

Zutreffend ist dagegen der Hinweis auf die Aufsichtsvorschriften der Paragrafen 119 bis 121. Sie verpflichten die Rechtsaufsichtsbehörde jedoch nicht, in jedem Fall einzuschreiten: Ob sie tätig wird, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Genau darauf hat sich das Landratsamt berufen.

Wann sich der Kreistag mit dem Antrag befasst, ist offen.

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