Unterhalt ab 18: Wann Eltern trotz Volljährigkeit weiter zahlen müssen

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Mit dem 18. Geburtstag endet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht automatisch. Solange sich junge Erwachsene in Schule, Ausbildung oder Studium befinden, besteht der Anspruch in der Regel weiter. Verändert haben sich allerdings die Spielregeln: Beide Elternteile schulden nun Geld statt Betreuung, das Kindergeld wird angerechnet – und der Nachwuchs muss seine Ansprüche selbst geltend machen. Darauf weist der Rechtsschutzversicherer ARAG hin.

Volljährigkeit beendet die Zahlungen nicht

Rechtlich gelten Kinder mit 18 als erwachsen. Viele Eltern schließen daraus, dass damit auch die Unterhaltspflicht endet. Maßgeblich ist nach Darstellung der ARAG-Juristen jedoch etwas anderes: die Frage, ob das Kind seinen Lebensunterhalt bereits selbst bestreiten kann.

Wer noch zur Schule geht, eine Berufsausbildung absolviert oder studiert, hat grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Unterhalt. Erst wenn die Ausbildung abgeschlossen ist und das Kind wirtschaftlich auf eigenen Beinen steht, endet die gesetzliche Pflicht in der Regel.

Beide Elternteile zahlen – in Geld

Der wichtigste Unterschied zur Situation minderjähriger Kinder betrifft die Form des Unterhalts. Bei Minderjährigen leistet der betreuende Elternteil seinen Anteil üblicherweise durch Versorgung und Betreuung, der andere zahlt Bargeld. Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig – unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder getrennt sind.

Wie sich der Betrag zwischen getrennt lebenden Eltern aufteilt, richtet sich nach ihren Einkommensverhältnissen. Verdient ein Elternteil deutlich mehr, übernimmt er auch einen entsprechend größeren Anteil.

Junge Erwachsene müssen selbst aktiv werden

Eine praktische Hürde, die häufig unterschätzt wird: Volljährige müssen ihren Unterhaltsanspruch selbst geltend machen. Ein Elternteil kann das nicht mehr stellvertretend übernehmen. Wer bislang über eine Beistandschaft des Jugendamts abgesichert war, steht mit dem 18. Geburtstag ohne diese Unterstützung da und muss sich – notfalls gegenüber dem eigenen Vater oder der eigenen Mutter – selbst um die Zahlungen kümmern.

Wie hoch der Anspruch ausfällt

Die Höhe hängt vom Einkommen der Eltern ab, von der Lebenssituation des Kindes und davon, ob es noch zuhause wohnt oder einen eigenen Haushalt führt. Als Orientierung dient bundesweit die Düsseldorfer Tabelle, die das Oberlandesgericht Düsseldorf jährlich aktualisiert und die Gerichte wie Behörden ihren Berechnungen zugrunde legen.

Für volljährige Kinder gelten dort eigene Bedarfssätze. Wer im Haushalt der Eltern lebt, wird nach der vierten Altersstufe der Tabelle eingestuft. Für Studierende mit eigener Wohnung gilt dagegen ein pauschaler Satz, der unabhängig vom Elterneinkommen ist.

Wichtig ist auch die andere Seite der Rechnung: Den Eltern muss ein Mindestbetrag zum Leben bleiben, der sogenannte Selbstbehalt. Er fällt gegenüber volljährigen Kindern spürbar höher aus als gegenüber minderjährigen – was den Anspruch in der Praxis begrenzen kann.

Infokasten: Die Zahlen der Düsseldorfer Tabelle 2026

Volljährige im Haushalt der Eltern werden nach der vierten Altersstufe („ab 18“) eingestuft. Der Bedarf reicht dort von 698 Euro monatlich bei einem bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils bis 2.100 Euro bis zu 1.396 Euro in der höchsten Einkommensgruppe (9.701 bis 11.200 Euro).

Studierende mit eigener Wohnung haben einen pauschalen Bedarf von 990 Euro im Monat. Darin enthalten sind bis zu 440 Euro Warmmiete. Nicht enthalten sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren – diese kommen also obendrauf. Derselbe Satz kann auch für andere volljährige Kinder mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Kindergeld: 259 Euro monatlich seit dem 1. Januar 2026. Bei Volljährigen wird es in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet (§ 1612b BGB).

Selbstbehalt der Eltern: Gegenüber volljährigen Kindern gilt in der Regel der angemessene Eigenbedarf von mindestens 1.750 Euro im Monat. Nur für sogenannte privilegierte Volljährige – bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils lebend und noch in der allgemeinen Schulausbildung – bleibt es beim niedrigeren Selbstbehalt von 1.450 Euro (erwerbstätig) beziehungsweise 1.200 Euro (nicht erwerbstätig).

Rechenbeispiel: Eine Studentin lebt in einer eigenen Wohnung am Studienort. Ihr Bedarf: 990 Euro. Davon wird das Kindergeld von 259 Euro abgezogen. Bleiben 731 Euro, die sich die Eltern nach ihren Einkommensverhältnissen teilen. Verdient ein Elternteil doppelt so viel wie der andere, trägt er entsprechend den größeren Anteil. Bezieht die Studentin BAföG oder hat sie regelmäßige Nebeneinkünfte, sinkt der Betrag weiter.

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern ist eine Richtlinie. Maßgeblich bleibt der Einzelfall. Stand: 1. Januar 2026.

Eigenes Geld senkt den Anspruch

Volljährige müssen eigene Einkünfte zunächst selbst für ihren Lebensunterhalt einsetzen, bevor sie Unterhalt verlangen können. Dazu zählen Ausbildungsvergütungen, regelmäßige Nebeneinkünfte und bestimmte staatliche Leistungen. Auch BAföG oder Stipendien können in die Berechnung einfließen. Je mehr eigenes Geld zur Verfügung steht, desto geringer fällt der Anspruch gegenüber den Eltern aus.

Eine Besonderheit betrifft das Kindergeld: Es gilt rechtlich als Einkommen des Kindes. Weil Eltern volljährigen Kindern nur noch Barunterhalt schulden, können sie es vollständig auf den Bedarf anrechnen – müssen den Betrag dann aber in voller Höhe an das Kind weiterreichen.

Wer trödelt, riskiert den Anspruch

Unbegrenzt besteht der Anspruch nicht. Von volljährigen Kindern wird erwartet, dass sie ihre Ausbildung zielstrebig verfolgen. Lange Orientierungsphasen, grundlose Abbrüche oder wiederholte Fachrichtungswechsel können dazu führen, dass der Anspruch entfällt.

Die Gerichte legen diesen Maßstab allerdings nicht schematisch an. Nicht jede Umorientierung kostet den Anspruch, wie die ARAG-Juristen mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 7 UF 166/12) betonen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die Frage, ob der Bildungsweg insgesamt noch in einem sinnvollen Zusammenhang steht. Auch ein Freiwilliges Soziales Jahr zählt nach einem Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen (Az.: 6 F 74/18) zur Orientierungsphase, in der Ausbildungsunterhalt zu zahlen ist.

Schluss nach der ersten Ausbildung – meistens

Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht mit dem Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung: einer Lehre, eines Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation. Eine weitere Ausbildung müssen Eltern in der Regel nicht mehr finanzieren.

Ausnahmen gibt es, wenn mehrere Abschnitte eng zusammenhängen und von Anfang an als einheitlicher Bildungsweg angelegt waren. Eine Ausbildung mit anschließendem darauf aufbauenden Studium kann darunterfallen – ebenso ein Masterstudiengang, der fachlich an den Bachelor anschließt.

Bei Streit über Grund oder Höhe des Unterhalts beraten Jugendämter, Familienberatungsstellen sowie Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht.

Checkliste: Was mit 18 zu tun ist

1. Den Anspruch schriftlich geltend machen. Der wichtigste und zeitkritischste Schritt. Unterhalt kann rückwirkend grundsätzlich erst ab dem Moment verlangt werden, in dem die Eltern zur Zahlung oder zur Auskunft über ihr Einkommen aufgefordert wurden (§ 1613 BGB). Wer monatelang wartet, verliert die Zeit davor endgültig. Ein datiertes Schreiben genügt, es sollte nachweisbar zugestellt werden.

2. Auskunft über das Einkommen verlangen. Ohne Kenntnis der Einkommensverhältnisse lässt sich der Anspruch nicht beziffern. Beide Elternteile sind zur Auskunft verpflichtet, in der Regel einmal in zwei Jahren (§ 1605 BGB).

3. Kindergeld klären. Es wird weiterhin an die Eltern ausgezahlt, steht aber dem volljährigen Kind zu. Geben die Eltern es nicht weiter, kann bei der Familienkasse ein Abzweigungsantrag gestellt werden.

4. Nachweis der Ausbildung einreichen. Über das 18. Lebensjahr hinaus zahlt die Familienkasse nur weiter, wenn Schule, Ausbildung oder Studium belegt werden – längstens bis 25.

5. Eigene Einkünfte offenlegen. Ausbildungsvergütung, BAföG, Stipendium, regelmäßiger Nebenjob: Wer das verschweigt, riskiert Rückforderungen.

6. Wenn die Eltern nicht zahlen: Unterhaltsvorschuss vom Staat gibt es ab 18 nicht mehr. Studierende können beim BAföG-Amt eine Vorausleistung beantragen (§ 36 BAföG); das Amt holt sich das Geld dann bei den Eltern.

7. Beratung nutzen, auch ohne Geld. Für eine erste anwaltliche Beratung gibt es beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, für ein Verfahren Verfahrenskostenhilfe. Beides ist einkommensabhängig.

Autor / Quelle:NRWZ-Redaktion
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