Pflegeheime im Kreis: Keine Temperaturgrenzen, kein Hitzeaktionsplan

Die Aufsicht sieht die 20 Einrichtungen mit 1366 Plätzen gut vorbereitet. Verbindliche Kriterien für ausreichenden Hitzeschutz gibt es jedoch nicht – und eine besondere Meldepflicht gilt erst seit dem 7. August.

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ROTTWEIL – Alle stationären Pflegeeinrichtungen im Landkreis verfügen nach Angaben der Heimaufsicht über schriftliche Vorgaben für Hitzewellen. Zugleich kann die Behörde nicht anhand verbindlicher Temperaturgrenzen prüfen, ob der Schutz der Bewohner ausreicht. Der Landkreis hat keinen Hitzeaktionsplan, keine formalisierte Warnkette zu den Heimen und keine eigene Auswertung zur hitzebedingten Sterblichkeit.

Im Landkreis Rottweil unterliegen derzeit 20 stationäre Pflegeeinrichtungen mit insgesamt 1366 Plätzen der zuständigen Behörde. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind in diesen Zahlen nicht enthalten. Rechtlich heißt die Heimaufsicht seit Ende Februar „Beratungs- und Prüfbehörde“. Grundlage ist das neue Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz. Es hat das bisherige Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz abgelöst.

Die NRWZ hatte die Behörde im Rahmen ihrer Serie zum Hitzeschutz in Pflegeheimen um Auskunft gebeten.

Alle Häuser haben schriftliche Anweisungen

Nach Darstellung des Landratsamts verfügen alle 20 Einrichtungen über schriftliche und organisatorische Handlungsanweisungen für Hitzewarnungen. Diese seien an das jeweilige Haus und seine örtlichen Gegebenheiten angepasst. Die Anweisungen regelten unter anderem das Lüften, die Ernährung, das Anbieten von Getränken und das Führen von Trinkprotokollen. Das Thema Hitze sei in den Einrichtungen angekommen, erklärt die Pressestelle. Bei Fragen könnten sich die Häuser an die Aufsicht wenden.

Die Aussage bedeutet allerdings nicht, dass alle Einrichtungen einen ausdrücklich so bezeichneten, gebündelten Hitzeschutzplan besitzen. Der Betreiber von Spital und Luisenheim hatte der NRWZ erklärt, es gebe verschiedene schriftliche und organisatorische Regelungen. Deren Zusammenführung in einen einheitlichen Hitzeschutzplan werde aber erst geprüft.

Die Behörde verwendet in ihrer Antwort ebenfalls den weiteren Begriff „Handlungsanweisungen“.

Keine verbindliche Höchsttemperatur

Der Hitzeschutz ist nach Angaben des Landratsamts Gegenstand der wiederkehrenden Prüfungen. Kontrolliert beziehungsweise besprochen werden dabei auch Risiken, die unmittelbar vor Ort erkennbar sind. Als Beispiel nennt die Pressestelle Medikamente, die in einem zu warmen Dienstzimmer aufbewahrt werden.

Stellt die Behörde ein solches Risiko fest, weist sie die Einrichtung darauf hin und berät sie bei der Abhilfe. Eine verbindliche Temperaturgrenze für Bewohnerzimmer existiert aber nicht. Es gebe weder gesetzliche Orientierungswerte für die Raumtemperatur noch einen verbindlichen Katalog, anhand dessen ausreichender Hitzeschutz eindeutig beurteilt werden könne, teilt das Landratsamt mit.

Als fachliche Grundlage verweist die Behörde auf die bundeseinheitliche Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege vom 28. März 2024. Diese nennt unter anderem Zuständigkeiten, personenbezogene Risikobewertungen, Temperaturmessungen, Flüssigkeitsversorgung und die Auswertung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Rechtlich verbindliche Höchsttemperaturen schafft sie nicht.

Damit bestätigt das Landratsamt einen zentralen Befund der NRWZ-Recherche: Für Beschäftigte bestehen im Arbeitsschutz Temperaturschwellen. Für pflegebedürftige Menschen, die sich rund um die Uhr in dem Gebäude aufhalten, gibt es keine vergleichbaren Werte.

Eine Beschwerde in drei Jahren

Von 2024 bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme im August 2026 ging bei der Behörde eine Beschwerde zum Thema Hitze, Raumtemperatur oder Flüssigkeitsversorgung ein. Sie stammt aus dem Jahr 2025. Daraufhin habe die Behörde eine anlassbezogene Prüfung vorgenommen und die Einrichtung beraten. Das betroffene Haus habe die empfohlenen Maßnahmen umgesetzt.

Welche Einrichtung geprüft wurde, welchen konkreten Mangel die Beschwerde betraf und welche Maßnahmen empfohlen wurden, nennt das Landratsamt nicht. Ob es sich um dieselbe Beschwerde handelt, die das Altenzentrum St. Elisabeth in seiner Stellungnahme erwähnt hat, ist nicht geklärt und darf nicht unterstellt werden.

Neue Meldepflicht erst seit dem 7. August

Hitzebedingte Vorkommnisse sind der Aufsicht in diesem Sommer nach eigenen Angaben nicht gemeldet worden. Diese Aussage benötigt jedoch eine wichtige Einschränkung: Eine besondere Meldepflicht für Vorkommnisse im Zusammenhang mit Hitzelagen gab es bislang überhaupt nicht. Sie wurde nach Angaben des Landratsamts erst mit einem Rundschreiben des Sozialministeriums vom 7. August 2026 eingeführt.

Das heißt: Dass der Behörde aus dem bisherigen Sommer keine entsprechenden Meldungen vorliegen, belegt nicht, dass es keine Kreislaufprobleme, Austrocknungen, Stürze oder Rettungsdiensteinsätze gab. Die Einrichtungen waren vor dem 7. August nicht verpflichtet, solche Ereignisse als besondere Hitzelagemeldung zu übermitteln.

Das ist vor allem deshalb relevant, weil der DRK-Kreisverband für Juni und Juli 2026 einen Anstieg der Rettungsdiensteinsätze gemeldet hat. In stationären Pflegeeinrichtungen habe sich die Zahl gegenüber dem Vorjahr sogar verdoppelt. Absolute Einsatzzahlen hat das DRK allerdings nicht genannt.

Probleme müssen vor allem im Heim erkannt werden

Wie erfährt die Aufsicht von einer Gefährdung? Im Wesentlichen durch Regelprüfungen, Beschwerden und Mitteilungen der Einrichtungen. Die Aufgabe, hitzebedingte Gefährdungen zu erkennen, liege – auch bezogen auf einzelne Bewohner – bei den Einrichtungen selbst, erklärt das Landratsamt. Die Aufsichtsbehörde könne auf besondere Risiken hinweisen und beratend tätig werden. Damit hängt die staatliche Kenntnis zunächst davon ab, dass ein Heim ein Problem selbst erkennt und meldet, dass Bewohner oder Angehörige sich beschweren oder dass die Behörde bei einer Prüfung darauf stößt.

Die Behörde bewertet die Lage dennoch positiv. Ihre Begehungen zeigten, dass sich die Einrichtungen gut informierten und umfangreiche Hitzeschutzmaßnahmen ausgearbeitet hätten.

Neun Regelprüfungen im Jahr 2025

Für 2024 nennt das Landratsamt zwölf Regelprüfungen und sechs Anlassprüfungen. Im Jahr 2025 waren es neun Regel- und vier Anlassprüfungen. Angaben für 2026 fehlen in der Antwort, obwohl die NRWZ ausdrücklich danach gefragt hatte.

Für die Pflegeeinrichtungen und die zusätzlich erfassten Behinderteneinrichtungen stehen nach Angaben des Landratsamts 1,6 Personalstellen sowie 0,4 Stellen einer Pflegefachkraft zur Verfügung. Hinzu kommen Aufgaben als Fachbehörde bei baulichen Fragen.

Die neun Regelprüfungen des Jahres 2025 sind erklärungsbedürftig. Nach dem damals geltenden WTPG war grundsätzlich für jede stationäre Einrichtung eine jährliche Regelprüfung vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten Prüfungen verschoben werden.

Seit Ende Februar 2026 gilt ein anderes System. Das neue TPQG reduziert die Routineprüfungen nach Angaben des Sozialministeriums auf einen risikobasierten Ansatz, bei dem in der Regel jährlich etwa 30 Prozent der Einrichtungen geprüft werden. Einrichtungen mit Problemen oder einem erhöhten Risiko sollen dafür gezielter kontrolliert und begleitet werden.

Kein Hitzeaktionsplan für den Landkreis

Der Landkreis Rottweil verfügt bislang über keinen kreisweiten Hitzeaktionsplan. Das Thema war bereits 2022 in der Kommunalen Gesundheitskonferenz vorgestellt, damals aber nicht als Schwerpunkt ausgewählt worden. Umgesetzt wurden nach Angaben der Pressestelle einzelne Maßnahmen, darunter ein Baukastensystem für Kommunen mit kurz-, mittel- und langfristigen Vorschlägen.

Außerdem veröffentlicht das Gesundheitsamt Hinweise auf seinem Gesundheitsportal. Für 2026 ist eine wissenschaftliche Erhebung in Form einer Abschlussarbeit geplant. Sie soll Grundlagen für einen möglichen Hitzeaktionsplan liefern. Dabei sollen auch besonders gefährdete Gruppen und Einrichtungen wie Pflegeheime berücksichtigt werden.

Das bedeutet: Ein Hitzeaktionsplan befindet sich noch nicht in der konkreten Umsetzung. Zunächst sollen Informationen gesammelt werden.

Keine feste Warnkette

Eine formalisierte Warnkette, über die Pflegeeinrichtungen bei einer Hitzewarnung des Deutschen Wetterdienstes vom Landkreis aktiv informiert werden, gibt es nicht. Eine solche Warnkette sei nicht vorgeschrieben, erklärt die Pressestelle. Die Einrichtungen könnten Warn-Apps abonnieren. Auch Träger und Verbände gäben Warnungen weiter.

Diese Aussage passt bislang nicht vollständig zur Stellungnahme der Stiftung St. Franziskus. Sie hatte erklärt, ihre Einrichtungen orientierten sich an Warn-E-Mails des Landratsamts mit drei Warnstufen. Die NRWZ hat das Landratsamt um Aufklärung gebeten.

Eine allgemeine Schulung oder aktive Beratung sämtlicher Einrichtungen findet ebenfalls nicht statt. Das Landratsamt berät nach eigener Auskunft im individuellen Einzelfall und bei Bedarf.

Keine regionalen Sterblichkeitsdaten

Das Gesundheitsamt kann aus seinen Meldedaten keine hitzebedingte Sterblichkeit für den Landkreis ablesen. Eine eigene statistische Auswertung für den Kreis liegt nicht vor. Hitze wirke häufig im Zusammenspiel mit bestehenden Erkrankungen, erklärt die Pressestelle. Eine eindeutige Zuordnung sei daher selten möglich. Das Gesundheitsamt verweist auf die bundesweiten Modellschätzungen des Robert Koch-Instituts.

Auch damit bleibt der Landkreis auf überregionale Daten angewiesen. Ob und wie viele Menschen im Kreis Rottweil während der Hitzewellen zusätzlich starben, ist vor Ort nicht bekannt.

Gut vorbereitet – ohne verbindlichen Maßstab

Die Behörde sieht die Pflegeeinrichtungen insgesamt gut aufgestellt. Alle hätten das Thema auf der Agenda und verfügten über eigene Handlungsempfehlungen. Gleichzeitig macht ihre Antwort die Grenzen dieser Bewertung sichtbar: Es gibt keine Temperaturobergrenze, keinen verbindlichen Prüfkatalog, keine regionale Hitzestatistik, keine feste Warnkette und bislang keinen Hitzeaktionsplan.

Die Einrichtungen sollen Risiken in erster Linie selbst erkennen. Die staatliche Aufsicht berät, prüft stichprobenartig oder wird nach Beschwerden und Meldungen tätig. Ob dieser Ansatz für längere und intensivere Hitzeperioden ausreicht, lässt sich anhand verbindlicher Kriterien derzeit nicht beantworten. Genau solche Kriterien gibt es nicht.

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